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Herkunfts- und Spezialitätenschutz

In der Europäischen Gemeinschaft gibt es seit 1992 ein System zum Schutz und zur Hervorhebung von besonderen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln. Für bestimmte Erzeugnisse kann auf Grund ihrer Herkunft oder auf Grund traditioneller besonderer Eigenschaften ein Schutz beantragt werden. Dazu muss eine Spezifikation erstellt und ein nationales sowie gemeinschaftsweites Prüfverfahren durchlaufen werden. Im Jahr 2012 erfolgte eine Aktualisierung des Schutzsystems durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

Es gibt drei gemeinschaftlich geschützte Qualitätskategorien:
Garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.)
Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)
Geschützte geografischen Angabe (g.g.A.)

Register der geschützten Bezeichnungen

Behördenseitig werden die Anträge der geschützten Bezeichnungen über eAmbrosia abgewickelt. In dieser Datenbank sind die Inhalte der Anträge sowie deren Status einsehbar.
Zusätzlich gibt es speziell für KonsumentInnen eine eigene Datenbank, deren Basisdaten aus eAmbrosia übernommen werden. In GI View haben die Mitgliedsstaaten darüber hinaus die Möglichkeit, weiterführende Informationen und z. B. auch Fotos zu den jeweils geschützten Bezeichnungen zu ergänzen.
Ebenfalls auf der Website der Europäischen Kommission findet sich eine gute Übersicht über die Ziele der EU-Qualitätsangaben sowie über die verschiedenen geografischen Angaben.

Garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.)

Ist ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das sich von anderen gleichartigen Erzeugnissen der gleichen Kategorie deutlich unterscheidet, d.h. besondere Merkmale aufweist, und das auf Grund der verwendeten Rohstoffe oder seiner Zusammensetzung oder der Herstellungs- oder Verarbeitungsart als traditionell einzustufen ist.

Derzeit gibt es drei österreichische g.t.S.

- Heumilch
- Schaf-Heumilch
- Ziegen-Heumilch

eAmbrosia - EU-Register der geografischen Angaben gibt einen Überblick über beantragte und registrierte Produkte in der EU.

Achtung

A K T U E L L

„Die drei g.t.S. „Heumilch“, „Schaf-Heumilch“ und „Ziegen-Heumilch“ sind nun zusätzlich zu den bereits bestehenden Bezeichnungen auf Deutsch, Englisch, Italienisch, Französisch und Spanisch nun auch in slowenischer Sprache geschützt.“




Eintragungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Das Eintragungsverfahren ist zweistufig und besteht aus einer nationalen und einer gemeinschaftsweiten Ebene.

Auf nationaler Ebene muss der Mitgliedstaat für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgen und eine ausreichende Frist setzen, damit Personen mit einem berechtigten Interesse Einspruch gegen den Antrag einlegen können. Zuständige Behörde ist das Gesundheitsministerium gemäß EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz.

Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt g.t.S..

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)

Ist ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel, das aus einer Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und seine Güte oder Eigenschaften diesem geografischen Gebiet verdankt und das in diesem begrenzten Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wird. Der gesamte Entstehungsprozess des Produktes muss im Gebiet erfolgen.

Zuständige Behörde für die Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben ist das Patentamt. Auf dieser Seite findet sich eine Übersicht über geschützte österreichische Bezeichnungen sowie Antragsmodalitäten.

eAmbrosia - EU-Register der geografischen Angaben gibt einen Überblick über beantragte und registrierte Produkte in der EU.

Serviceverein für geschützte Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel
Weitere Informationen: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML)

Geschützte geografische Angabe (g.g.A.)

Ist ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel, bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus dem geografischen Gebiet ergibt und das in diesem begrenzten Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wird. Es reicht somit aus, dass das Erzeugnis in dem Gebiet nur verarbeitet worden ist, das Grunderzeugnis aber aus einem anderen Gebiet stammt.

Zuständige Behörde für die Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben ist das Patentamt . Auf dieser Seite findet sich eine Übersicht über geschützte österreichische Bezeichnungen sowie Antragsmodalitäten.

Weitere Informationen: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML)

Geografische Angabe für Spirituosen (g.A.)

Eine geografische Angabe ist eine Angabe, die eine Spirituose als aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, einer Region oder eines Ortes in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnet, wobei eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder ein sonstiges Merkmal im Wesentlichen auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist. Die geografischen Angaben sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen eingetragen. Diese müssen allen Spezifikationen einer technischen Unterlage entsprechen.

eAmbrosia - EU-Register der geografischen Angaben gibt einen Überblick über beantragte und registrierte Produkte in der EU.

Vorteil der Hervorhebung

Durch die vorgeschriebene Kennzeichnung kann der Verbraucher sofort erkennen, dass es sich um gemeinschaftsweit anerkannte und besondere Produkte handelt. Es ist das betreffende Gemeinschaftslogo in der Etikettierung verpflichtend, zusätzlich kann die jeweilige Bezeichnung ("Garantiert traditionelle Spezialität", "Geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "Geschützte geografischen Angabe") oder die jeweilige Abkürzung verwendet werden.

Kontrollsystem

Der Landeshauptmann ist im Rahmen des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU-QuaDG) für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zuständig.

Die Kontrolle der Spezifikationen g.t.S., g.U. oder g.g.A. erfolgen durch akkreditierte und zugelassene private Kontrollstellen. Nur so kann dem Konsumenten gegenüber die Besonderheit des Erzeugnisses gewährleistet werden. Die Durchführung der Art. 36 Abs. 2, Art. 37 und Art. 39 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfolgte in § 3 und 4 EU-QuaDG.

Als Voraussetzung für die Kontrolle einer Produktspezifikation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durch Produktzertifizierungsstellen ist eine genaue Darstellung der Produkteigenschaften, des Herstellungsverfahrens sowie der Möglichkeiten das Produkt entlang der einzelnen Produktions- und Verarbeitungsschritte zu verfolgen (von den verwendeten Ausgangsstoffen bis hin zum in Verkehr gebrachten Endprodukt und zurück), notwendig.

Auf Basis der Spezifikation ist, wenn die Spezifikation allein nicht alle kontrollrelevanten Anforderungen enthält, von der antragstellenden Vereinigung eine ausführliche Beschreibung zu verfassen, welche die in der Spezifikation aufgeführten Parameter und deren Darstellung im Gesamtsystem (inklusive eigener beteiligter Betriebsstätten und deren Produktionsweisen) einschließlich weiterer beteiligter Partnerunternehmen und deren Aufgaben (z. B. Marketing, Verkauf etc.) sowie die interne Kontrolle (Eigenkontrollsysteme) darlegt und den Erzeugern und Verarbeitern sowie den involvierten Behörden zur Verfügung steht. Diese ausführliche Beschreibung bildet die Grundlage für den Kontrollplan der Kontrollstelle. Eigenkontrollsysteme sind entsprechend allfälliger Vorgaben der zuständigen Behörde von den Kontrollstellen zu kontrollieren.
Leitfaden zur Erstellung einer Projektbeschreibung 

(15.6.2022)