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Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)

Pflanze als GVO 

Definition:

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination oder andere herkömmliche Züchtungstechniken nicht vorkommt.

Freisetzung (Freisetzen):

Die Freisetzung ist das absichtliche Ausbringen von GVO, einer Kombination von GVO oder einer Kombination von GVO mit anderen Organismen aus einem geschlossenen System in die Umwelt, sofern dies nicht im Rahmen einer Genehmigung zum Inverkehrbringen zulässig ist.

Inverkehrbringen:

Inverkehrbringen ist die entgeltliche oder unentgeltliche Beistellung für Dritte von Erzeugnissen, die aus GVO bestehen oder solche enthalten, sowie deren Verbringung in das Bundesgebiet, soweit diese Erzeugnisse

  1. nicht zu Arbeiten mit GVO in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder
  2. nicht Gegenstand einer gemäß GTG genehmigungspflichtigen Freisetzung sein sollen oder
  3. nicht für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind

Weitere Informationen:

Gentechnik
AGES - Nationales Referenzlabor für GVO