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Ukraine - Ausnahmen von den Reiseverkehrsregelungen für Flüchtende in Begleitung von Heimtieren

Informationen zur Mitnahme von Hunden Katzen Frettchen von Flüchtlingen aus der Ukraine

In Anbetracht der Krise aufgrund der kriegerischen Handlungen in der Ukraine ist mit vermehrten Einreisen von flüchtenden Personen in Begleitung von ihren Heimtieren zu rechnen. Daher haben sich die EU Mitgliedsstaaten gemeinsam mit der Europäische Kommission darauf geeinigt, erleichtere Einreisbedingungen zu implementieren.

Wenn hier von Heimtieren gesprochen wird, so handelt es sich um Hunde, Katzen und Frettchen.

Rechtliche Rahmenbedingung

Prinzipiell wäre für die Einreise in die EU aus der Ukraine mit Heimtieren aufgrund der Tollwutsituation und -problematik in der Ukraine eine durchgeführte und abgeschlossene Tollwut-Grundimmunisierung samt einer Titerbestimmung und Wartezeit notwendig. Die diesbezüglichen rechtlichen Rahmenbedingungen sind in der europäischen Verordnung VO (EU) Nr. 576/2013 dargelegt.

Hunde, Katzen und Frettchen: Zertifikat gem. VO 576/2013 mit eingetragener Impfung und Tollwut-Titerbestimmung sowie Kontrollbestätigung der zust. Behörde an der Außengrenze im Feld in Teil II „Bestätigung Beamter/Beamtin am Eingangsort der Reisenden….“

Aktuelle Ausnahmebestimmungen in der EU und Österreich

Durch die kriegerischen Handlungen von Russland gegenüber der Ukraine und der daraus resultierenden Flüchtlingsbewegung wird aber von diesen Voraussetzungen abgesehen, um ukrainischen Flüchtlingen rasch eine unbürokratische Einreise in die EU und Weiterreise nach Österreich mit ihren Heimtieren zu ermöglichen.

Es geht hier per se um Tiere, die mit ihren Besitzern / der Nachbarin / Familienmitgliedern etc. in die EU fliehen. D. h. eine Zuordenbarkeit der jeweiligen Tiere zu Ukrainier:innen ist gegeben.

Der Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 576/2013 ermöglicht hier Ausnahmemöglichkeiten von den Bestimmungen des Reiseverkehrs, welche von allen EU Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden. Hier wird auf eine individuelle schriftliche Vorabbewilligung verzichtet.

Es wird davon ausgegangen, dass diese Tiere auch in der Ukraine als Heimtiere gehalten wurden und aller Voraussicht auch geimpft und gekennzeichnet (Microchip) sind. Daher wird die Verschleppung der Tollwut nicht als sehr wahrscheinlich angesehen.

Zusammengefasst kann kurz und knapp gesagt werden, dass Flüchtlinge in Begleitung ihrer Heimtiere ohne weitere Auflagen nach Österreich kommen können.

Bekanntes Vorgehen an den EU-Außengrenzen

Die aktuelle Flüchtlingsbewegung findet zum Großteil über die EU-Außengrenzen von Polen, Rumänien, Ungarn und der Slowakei statt.

Nach Informationen dieser Länder wird an den Grenzübergängen versucht, alle Tiere gegen Tollwut zu impfen und auch zur eindeutigen Erkennung zu chippen. Aufgrund der hohen Flüchtlingszahl kann dies jedoch nicht 100%ig sichergestellt werden.

Falls die flüchtenden Personen bereits bei Grenzübertritt wissen, wohin sie mit ihren Tieren fliehen können/möchten, so werden von den Behörden vor Ort die zuständigen Behörden in den jeweiligen Zieldestinationen verständigt. Im Falle von Österreich erfolgt dies über eine eigens eingerichtete Mail-Adresse im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Was tun, wenn sich ukrainische Flüchtlinge mit ihren Tieren bei der Behörde, dem Zoll Grenztierärzt:innen oder auch niedergelassenen Tierärzt:innen melden?

Sollten sich Flüchtlinge bei der Behörde, dem Zoll, den Grenztierärzt:innen, Amtstierärzt:innen oder auch niedergelassenen Tierärzt:innen melden, so besteht das Ersuchen, ihre Kontaktdaten sowie die Tierart bekanntzugeben, um einen ungefähren Überblick zu erlangen.

Folgende Daten sind hierbei von Interesse:

  • Name des Besitzers
  • Wenn möglich Aufenthaltsort in Österreich
  • E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer
  • Art und Anzahl der Heimtiere
  • Mikrochipnummer oder andere Kennzeichnung
  • Begleitdokumente und wenn möglich Impfstatus

Die Behörden wurden ersucht, eine Kopie der erhobenen Daten bundesländerweise gesammelt an eine eigens dazu eingerichtete E-Mail-Adresse zu übermitteln.

Eine weitere Veranlassung, wie z.B. Überweisung zum Grenztierarzt, ist nicht erforderlich.

Sollten diese Tiere noch nicht ausreichend gekennzeichnet sein und/oder keine Tollwutimpfung erhalten haben, wird dringend empfohlen, diese Tiere zu kennzeichnen und gegen Tollwut zu impfen.

Weiterführende Informationen

Heimtiere in Begleitung des Besitzers: es gelten die einschlägigen Bestimmungen der VO (EU) Nr. 576/2013:

  • Für wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich- und Krebstiere), Zierwassertiere, Amphibien, Reptilien, sowie Nager und Kaninchen, die nicht zur Lebensmittelproduktion bestimmt sind, gibt es keine Zertifikatsanforderungen.
  • Für Vögel (ausgenommen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratitae)) gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 (Zertifikat, Bestätigung über Quarantäneplatz).
  • Für Zoo- und Zirkustieren sind individuelle Entscheidungen vorgesehen. Hier treten die Behörden der Länder mit EU-Außengrenzen, wo diese Tiere aufschlagen mit den potentiellen Ziel-mitgliedsstaaten in Kontakt
  • Für Pferde (die meisten eintreffenden Pferde sind privat gehalten ähnlich einem "Heimtier“) die mit dem Eigentümer reisen gilt, dass diese von den Veterinärbehörden der Erstaufnahme-MS untersucht und auf eine gültige Kennzeichnung geprüft werden. Zumindest Polen impft erforderlichenfalls auch gegen EIA = Equine infektiöse Anemie. Am Bestimmungsort sollen diese Tiere gemäß der Bestimmungs-MS quarantänisiert werden und eine Blutuntersuchung (jedenfalls auf EIA) vorgenommen werden.
  • Hunde, Katzen und Frettchen: Zertifikat gem. VO 576/2013 (= in der (EU) VO 577/2013) mit eingetragener Impfung und Titerbestimmung sowie Kontrollbestätigung der zust. Behörde an der Außengrenze im Feld in Teil II "Bestätigung Beamter/Beamtin am Eingangsort der Reisenden….“ (Bei Nichterfüllung der Kriterien für Heimtiere in Öst., dies wird aber nicht von allen MGS so gemacht:
    GGED-A (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) mit Entscheidung über die Sendung, die keine Zurückweisung ist.), keine weitere Veranlassung.

Flüchtlinge in Begleitung ihrer Hunde, Katzen und Frettchen sollten jedenfalls versuchen, die Einreisebedingungen zu erfüllen:

  • Die hauptbetroffenen angrenzenden Mitgliedstaaten haben auf ihren Websites nähere Informationen, u.a. auch Formulare zur Kontaktdaten- und Impfstatuserhebung;
  • Möglichst die Unterlagen mit Details zum Vorausfüllen auf der Website des Einreisemitgliedstaates vorausfüllen.

Ungarn: https://portal.nebih.gov.hu/-/magyarorszag-biztositja-hogy-az-ukrajnabol-menekulok-magukkal-hozhassak-tarsallataikat Regisztrációs lap/Реєстраційний
формуляр/Registration form

Slowakei: EN: https://www.svps.sk/english/

PERMIT/ДОЗВІЛ/POVOLENIE:  https://www.svps.sk/zakladne_info/El_Tlaciva.asp?hot=u1#ukrajnasz

  • Der Entscheidung der Behörde am Einreiseort nachkommen: Kennzeichnung und Impfung der Tiere, wo gefordert, zulassen.
  • Hunde nur mit Beißkorb und Leine führen, Katzen nicht als Freigänger zulassen.

Quartiergeber oder Leiter einer Einrichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen:

  • Vorab klären, in wie weit Heimtiere aufgenommen werden können
  • Hinzuziehen eines niedergelassenen Tierarztes bezüglich Impfung und Bewertung des
    Gesundheitszustands;

Was können Tierschutzorganisationen tun:

Unterstützung der Flüchtlinge, wenn möglich, auch finanziell (Fütterung, Tierarztbesuch).

  • Hilfe bei (Amts-)Wegen oder z.B. Tierarztbesuch
  • Versorgung mit notwendigem Futter und v.a. auch Utensilien wie Beißkörben
  • Unterbringung und Versorgung, falls Tiere nicht im Quartier gehalten werden dürfen. 


Regelungen zum Verbringen von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen)
durch Tierschutzorganisationen aus der Ukraine direkt oder von der EU Außengrenze in Polen, Ungarn, Rumänien oder der Slowakei (Stand 11.4.2022)

 

Anlässlich der Ukraine-Krise kommt es zu Fluchtbewegungen von bisher nicht bekannte Ausmaß, wobei viele Flüchtende ihre oder auch ihnen anvertraute Heimtiere mit sich führe und mit diesen Tieren gemeinsam fliehen.

Es werden daher 3 Szenarien, wo Heimtiere aus der Ukraine direkt oder bereits nach Grenzübertritt aus der EU nach Österreich gelangen, unterschieden:

  1. Verbringen nach Österreich von Tieren, welche sich die gesamte Flucht über in Begleitung der flüchtenden Person(en) befinden

  2. Verbringungen nach Österreich von einer EU-Außengrenze von Tieren, welche von den Besitzer:innen/Familienangehörigen/Nachbarn von ukrainischen Tierhaltern etc. direkt den Tierschutzorganisationen übergeben werden

  3. Verbringungen direkt aus der Ukraine oder von der ukrainischen Grenze von herrenlosen Tieren und/oder Tieren aus Tierheimen mit unbekanntem Gesundheitsstatus

Generell ist aber zu beachten, dass auf Grund der Tollwutsituation in der Ukraine bei empfänglichen Heimtieren, wie eben Hunde, Katzen und Frettchen die Möglichkeit einer Tollwut-Infektion gegeben ist.

Bei Tieren, welche sich in familiärer Obhut ihrer Besitzer oder Anvertrauten befinden, ist diese Gefahr als geringer anzusehen als bei Tieren unbekannter Provenienz, welche (in der Ukraine) z.B. auf der Straße aufgelesen wurden oder sich dort in Tierheimen befinden.

Wesentliche Eckpunkte einer legalen Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen:

  • Der Drittstaat befindet sich auf der Länderliste der EU– ist im Fall der Ukraine zutreffend
  • Herkunft aus einem zugelassenen Betrieb
  • Gültige Tollwut-Impfung (Tier mindestens 12 Wochen alt)
  • Titerbestimmung frühestens 30 Tage nach Tollwutimpfung
  • Wenn ausreichender Schutztiter (> 0,5 I.E.) festgestellt:
    weitere Wartezeit von 90 Tagen vor der Einfuhr
  •  Zertifikat ausgestellt durch den zuständigen/die zuständige amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin gemäß VO (EU) 2021/403
  • Grenztierärztliche Kontrolle an der Außengrenze der EU (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument = GGED mit Bestätigung: „Zur Einfuhr zugelassen“)
  • Weitere Verbringung zum Bestimmungsort unter Einhaltung der Vorschriften bezüglich des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Bestimmungen betreffend Tierschutz beim Transport 

Ad 1.: Einreise gemeinsam mit dem Tier

Für solche Tiere, welche sich die gesamte Flucht über in Begleitung der flüchtenden Personen befinden, wurden die Einfuhrbedingungen in die EU und auch nach Österreich bereits wesentlich erleichtert (siehe dazu oben  Informationen zur Mitnahme von Hunden Katzen Frettchen von UA Flüchtlingen.

Zusammengefasst kann kurz und knapp gesagt werden, dass Flüchtlinge in Begleitung ihrer
Heimtiere ohne weitere Auflagen nach Österreich kommen können. 

Können solche Tiere aufgrund diverser Umstände nicht in die jeweiligen Quartiere der Flüchtlinge mitgenommen werden, so können diese Tiere ohne besondere Auflagen auch in Pflegestationen oder anderen Einrichtungen untergebracht werden.

Ad 2.: Getrennte Einreise – Tiere mit Tierschutzorganisation

Problematisch sind Fälle, bei denen den Flüchtenden bei der Weiterreise nach Grenzübertritt in einen EU-Staat die Mitnahme solcher Tiere nicht gestattet wird und diese in Folge an Tierschutzorganisationen zur Verbringung übergeben werden (z. B. wenn das Busunternehmen die Mitnahme der Tiere nicht erlaubt etc.).

Im Zuge der Einreise ist es wie oben angeführt möglich, dass mitgebrachte Hunde und Katzen von ihren Besitzern getrennt und in der Folge an vor Ort anwesende Tierschutzorganisationen übergeben werden.

In diesem Fall ist vom Besitzer unter Angabe von Name, Pass/Ausweisnummer und allfälliger
Kontaktdaten jedenfalls schriftlich zu bestätigen, dass der betreffenden Tierschutzorganisation das Tier übergeben wurde, um es für den Besitzer weiter zu verbringen.

Wenn das Tier an die Pflegestation übergeben wird sollten auch die Papiere des Tieres (z.B. Impfpass, Impfbestätigung) mit übergeben werden. Damit kann der Gesundheitsstatus des Tieres nachvollzogen werden.

Von der Pflegestation ist jedenfalls die Möglichkeit zur Rückgabe dieser Tiere an den Besitzer zu schaffen. Dazu sind dem Besitzer schriftlich folgende Informationen mitzuteilen:

  • Adresse der Pflegestation (Telefonnummer und Ansprechperson)
  • Orts der Unterbringung des Tieres
  • Datum der Übergabe

Wird ein Tier von seinem Besitzer abgeholt, so kann dies sofort ausgehändigt werden.

Österreichische Tierschutzorganisationen, die ausschließlich Tiere bekannter Besitzer auf ihre Kosten transportieren müssen über die Möglichkeit verfügen, allfällige eingebrachte Tiere zu den unter Punkt 4 genannten Bedingungen unterzubringen und zu versorgen.

Solche nur auf Grund spezieller, oben beschriebener Vereinbarungen aus einem Drittstaat über einen oder mehrere Mitgliedsstaaten im Auftrag des Besitzers nach Österreich eingebrachten Tiere sind in Österreich nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle in Wien-Schwechat oder Linz-Hörsching zu stellen, sondern von der jeweiligen Tierschutzorganisation in ihre Obhut zu nehmen, wobei im Bedarfsfall von dieser Organisation ein Notfall-Quarantänebetrieb auf ihre Kosten bereitzustellen und zu betreiben ist.

  • Bei allen in eine solche Einrichtung verbrachten Tieren ist zum Zeitpunkt der Aufnahme eine klinische Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt durchzuführen. Dabei sind allfällige, den Tieren zuordenbare Dokumente insbesondere in Hinblick auf den Tollwut-Impfstatus zu prüfen. Nicht mittels Chip gekennzeichnete Tiere sind zu chippen.
  • Werden klinisch auffällige Tiere festgestellt, für welche das Vorliegen von Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann, ist unverzüglich ein Not-Quarantänebetrieb gemäß Punkt 4 einzurichten.

Ad 3.: Verbringung herrenloser Tiere oder von Tieren aus Tierschutzheimen in der Ukraine

Solche Verbringungen sind aufgrund der enormen Tollwutgefahr generell zu unterlassen.

Sollten trotz allem solche Tiere nach Österreich eingebrachten Tiere werden, sind diese in Österreich der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle zu stellen und in einen von dieser Organisation auf ihre Kosten bereitzustellenden und zu betreibenden Notfall-Quarantänebetrieb zu verbringen.

4. Not-Quarantänebetrieb aus besonderem Anlass

Quarantänestationen bedürfen gemäß § 34 Abs. (3) VEVO 2019 einer Bewilligung und Zulassung.

Diese gilt vorerst provisorisch als erteilt, sobald ein entsprechender Antrag an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) oder das BMSGPK gestellt und eine entsprechende Prüfung durchgeführt wurde. Nach erfolgter Zulassung gilt diese längstens für ein Jahr (analog zur Verordnung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene).

Grundlage einer solchen Zulassung ist Teil 8 des Anhangs I der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, wobei in solchen Fällen Tollwut als spezifisches Tiergesundheitsrisiko anzusehen ist. Im Hinblick auf das spezifische Tiergesundheitsrisiko sind die zu treffenden Biosicherheitsmaßnahmen daher so zu gestalten, dass die sichere epidemiologische Abgrenzung der oben genannten Tiere von anderen Tieren einer solchen Einrichtung gewährleistet ist.

Mit 1.1.2022 ist das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) gemäß § 6c Abs. 1 Z 1 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) für die Organisation und Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle zuständig. Diesbezüglich kann auf die Weisung des BMSGPK an das BAVG betreffend die Wahrnehmung der veterinärbehördlichen Einfuhrkontrollen (vgl. GZ 2022-0.004.448) vom 4. Januar 2022 verwiesen werden. Darin wird u.a. ausgeführt, dass das BAVG ermächtigt wird, Bewilligungsverfahren für Quarantänestationen im Sinne des § 34 Abs. 2 Z 2 lit b VEVO 2019 durchzuführen. Die Bewilligung ist entsprechend § 34 Abs. 3 VEVO 2019 bis zur Neuregelung durch Verordnung mit Bescheid durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erteilen.

Da Tollwut eine auf den Menschen übertragbare tödliche Zoonose ist, muss seitens der Tierschutzorganisationen darauf geachtet werden, dass nur speziell geschulte Personen, welche möglichst auch gegen Tollwut geimpft sein sollten, in die Betreuung solcher Tiere eingebunden werden.

  • Tiere von ukrainischen Flüchtlingen, welche auf Grund besonderer Umstände von diesen an Tierschutzorganisationen übergeben wurden, sind gegebenenfalls von herrenlosen ukrainischen Tieren und Tieren aus ukrainischen Tierschutzheimen jedenfalls bereits während des Transports als auch im Zuge der Unterbringung strikt epidemiologisch zu trennen.   
  • Bei allen in eine solche Einrichtung verbrachten Tieren ist zum Zeitpunkt der Aufnahme eine klinische Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt durchzuführen. Dabei sind allfällige, den Tieren zuordenbare Dokumente insbesondere in Hinblick auf den Tollwut-Impfstatus zu prüfen. Nicht mittels Chip gekennzeichnete Tiere sind zu chippen.
  • Klinisch auffällige Tiere sind von den übrigen Tieren so abzusondern, dass eine Übertragung von Tollwut nicht möglich ist.
  • Ergeben die Eingangsuntersuchungen keinen Hinweis auf Tollwut und sind die Tiere klinisch gesund ist die Quarantäne-Haltung von Tieren, deren Besitzer bekannt ist, nicht erforderlich.
  • Herrenlose Tiere oder Tiere aus Tierschutzheimen sind in den Not-Quarantänebetrieb aus besonderem Anlass überzuführen.
  • Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist über die zuzulassenden (Notfall)-Quarantänestationen unverzüglich zu benachrichtigen. Das BAVG hat innerhalb von längstens zwei Wochen einen Grenztierarzt zur Überprüfung und Bestätigung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen zu entsenden. Die Bewilligung erfolgt mit Bescheid durch das BMSGPK.
  • Bei Tieren, welche nicht an der Grenze oder einer anderen Örtlichkeit direkt vom Besitzer bzw. der Person, welchem das oder die Tiere anverwahrt wurden, übergeben wurden, ist eine Tollwut-Titerbestimmung durchzuführen (also bei herrenlosen oder Tierheimtieren, welche jedenfalls auch der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle zu stellen sind). Bei Tieren, bei welchen bekannt ist, dass sie erst kürzlich geimpft wurden (z.B. geimpft im Zuge der Einreise), ist eine Frist von 30 Tagen ab erfolgter Impfung einzuhalten.
  • Tiere, welche keinen ausreichenden Schutztiter besitzen, sind gegen Tollwut zu impfen, wobei die Titerbestimmung 30 Tage nach der Impfung zu wiederholen ist.
    Besondere Bestimmungen für die Haltung dieser Tiere:
    Da es sich hier um eine tierseuchenrechtliche Vorgabe der Quarantäne unter besonderen Umständen – auch zeitlich befristet - handelt, kann im Einklang mit § 5 Abs. 3 Z 2und 3 TSchG von der 15 m² Vorgabe der 2. Tierhaltungsverordnung für die Zwingerhaltung abgesehen werden
  • Tiere, deren Besitzer bekannt sind, dürfen an Dritte frühestens dann abgegeben werden, wenn sie klinisch gesund sind und sie nachweislich einen ausreichenden Schutztiter gegen Tollwut besitzen. In diesem Fall ist für das betreffende Tier ein Impfpass auszustellen. Dabei ist nach Möglichkeit auch das schriftliche Einverständnis der Besitzerin/des Besitzers zur Abgabe des Tieres einzuholen und zu dokumentieren. 

Wird ein Tier von seinem Besitzer abgeholt, so kann dies sofort ausgehändigt werden und es bedarf keiner weiteren Maßnahmen.

Es ist diesem sein Tier gegen Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes – sofern das Tier nicht mehr in der 1. Anlaufstelle ist - mit allen, dem Tier zugeordneten Dokumenten zu übergeben. Die Abholung ist entsprechend zu dokumentieren und allfällig ist die Veterinärbehörde des Aufenthaltsortes bzw. des Orts der Quarantäne sind zu informieren.

Werden herrenlose Tiere oder Tiere aus Tierschutzheimen unter strikter Einhaltung aller rechtlicher Vorschriften (grenztierärztliche Abfertigung zur Einfuhr), einschließlich der Fristen für eine solche Quarantäne gehalten (mindestens 90 Tage nach zufriedenstellendem Titerwert), ist die Ausstellung eines Heimtierausweises sowie eine Abgabe an Dritte zulässig. In diesem Fall ist der Ausweis unter Einbindung des zuständigen Amtstierarztes, welcher die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht, auszustellen.

Für alle erforderlichen Untersuchungen und Maßnahmen sind die Kosten von der jeweiligen Tierschutzorganisation zu tragen. 

Antrag auf Bewilligung einer Not-Quarantänestation im Sinne des § 34 Abs. 2 Z 2 lit. b VEVO 2019

Quarantänestationen bedürfen gemäß § 34 Abs. 3 VEVO 2019 einer Bewilligung und Zulassung. Mit 1.1.2022 ist das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) gemäß § 6c Abs. 1 Z 1 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) für die Organisation und Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle zuständig.

Anträge auf Bewilligung einer Not-Quarantänestation sind beim BAVG per E-Mail (import@bavg.gv.at) einzubringen und werden nach erfolgter Kontrolle durch das BAVG mit Bescheid durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entschieden.

Antrag auf Bewilligung einer Not-Quarantänestation

Gesamte Informationen als PDF zum Download

Ukraine-Krise: Einreisen von Flüchtlingen mit ihren Haustieren - Wichtige Informationen über die aktuellen Regelungen

Regelungen zum Verbringen von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) (Stand 11.4.2022)
durch Tierschutzorganisationen aus der Ukraine direkt oder von der EU-Außengrenze in Polen, Ungarn, Rumänien oder der Slowakei

Mitnahme von Hunden, Katzen und Frettchen für Flüchtende aus der Ukraine.

Mitnahme von Hunden, Katzen und Frettchen für Flüchtende aus der Ukraine (Russisch).

Mitnahme von Hunden, Katzen und Frettchen für Flüchtende aus der Ukraine (Ukrainisch).

FAQ Heimtiere und Tollwut

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Stand: 13.04.2022