Barrierefreiheit
Barrierefreiheit im Sozialministerium
In der österreichischen Bundesverfassung gibt es ein klar verankertes Bekenntnis zur Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens.
Wesentlich in diesem Zusammenhang sind die UN-Behindertenrechtskonvention und die nationalen Gesetze zum Gleichstellungsrecht.
Barrierefrei heißt, dass alle Bereiche des menschlichen Lebens von jedem Menschen unabhängig von Behinderungen und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Das bezieht sich besonders auf den baulichen Bereich, den mobilitätsbezogenen Bereich sowie den Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT).
Der bauliche Bereich umfasst zum Beispiel Gebäude und Bauten. Der mobilitätsbezogene Bereich umfasst die umfassende Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmittel. Der Bereich der IKT umfasst den digitalen Bereich, zum Beispiel Geräte und Anwendungen, die von einem Menschen zu bedienen sind.
Das Sozialministerium nimmt die Umsetzung der Barrierefreiheit auch im eigenen Haus sehr wichtig und dient national und international als richtungsweisendes Beispiel.
Bauliche Barrierefreiheit
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) verpflichtet durch § 8 Abs. 2 den Bund, geeignete und konkret erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Der Bund musste einen Plan zum Abbau baulicher Barrieren für die von ihm genutzten Gebäude erstellen und etappenweise umsetzen (als Teil des Etappenplans Bundesbauten). Das Sozialministerium hat seinen mehrstufigen Etappenplan in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) bereits erfolgreich umgesetzt.
Der Österreichischen Behindertenrat (ehemals ÖAR) wurde in den Etappenplan eingebunden. Er stellte nach eingehender Überprüfung fest, dass das Objekt Stubenring 1 weitgehend barrierefrei ist. Das Regierungsgebäude Stubenring 1 ist für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und vollständig nutzbar. Dabei wurden die derzeitigen ÖNORMEN (B 1600, V 2102, V 2105) berücksichtigt und das historische, unter Denkmalschutz befindliche Gebäude bestmöglich baulich barrierefrei ausgestattet.
Das Sozialministerium arbeitet auch weiterhin an der Einhaltung und Verbesserung der Barrierefreiheit. Dazu zählt die Erleichterung der Orientierung in den Gebäuden, beispielsweise die Fluchtwegsicherung, ein taktiles Leitsystem und visuelle Orientierungshilfen.
Nach erfolgter Anmeldung bei der Gegensprechanlage werden Menschen mit Behinderung durch Bedienstete des Ressorts im Eingangsbereich des Hauses Stubenring 1 persönlich abgeholt.
Digitale Barrierefreiheit im IKT-Zusammenhang
Sobald Produkte oder Dienstleistungen digital verwendet werden können, müssen diese nach technischen Richtlinien zur Barrierefreiheit gestalten sein. Dies dient der barrierefreien Nutzung unabhängig von einer eventuell vorhandenen Behinderung.
Ein Beispiel: Wird eine Studie erstellt und im PDF-Format zum Download angeboten, muss das PDF-Dokument dieser Studie den technischen Richtlinien für barrierefreie PDFs entsprechen.
Das Sozialministerium ist aktiv an der interministeriellen Arbeitsgruppe "Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnologie" beteiligt und führt seit 2015 ressortintern das Projekt "Inklusives Vergabewesen" durch. Dieses Projekt dient der Berücksichtigung der barrierefreien Abwicklung von Vergabeverfahren (von der Ausschreibung bis hin zum Vertragsabschluss) und der barrierefreien Beschaffung von digital nutzbaren Produkten und Dienstleistungen.
Barrierefreiheit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozialministerium
Das Sozialministerium bietet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung spezielle IT-Werkzeuge und Services an. Dies sind zum Beispiel Sprachsteuerung, Screenreader, Software zur Vergrößerung, Braillezeile und Scanner. Das elektronische Aktensystem (ELAK), Word- und PowerPoint-Vorlagen sowie alle internen Formulare, Rundschreiben und Erlässe stehen ebenfalls barrierefrei zur Verfügung.
Barrierefreiheit bei Websites des Sozialministeriums
Barrierefreiheitserklärung
Angaben gemäß Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG)
Erklärung zur Barrierefreiheit
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist bemüht, seine Websites im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) idgF zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Amtsblatt L 327 vom 2.12.2016, S. 1) barrierefrei zugänglich zu machen.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Konformitätsstufe AA der "Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1" beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V 3.2.1 (2021-03) vereinbar.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
a) Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen
Für einige aufgezeichnete Videos fehlt der Untertitel, sodass die gesprochenen Inhalte für gehörlose Benutzer nicht zur Verfügung stehen. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 1.2.2 (Untertitel aufgezeichnet) nicht erfüllt. Wir planen sukzessive alle Videos um Untertitel zu ergänzen. Neue Videos werden bereits zeitnahe zur Veröffentlichung um Untertitel ergänzt.
Die Suchergebnisse werden in derselben Seite, auf der die Suche gestartet wird, dynamisch angezeigt. Damit bleiben beispielsweise der Seitentitel und die Positionsanzeige der Seite unverändert. Folgendes Problem ist bekannt: Der Sprungmarkenlink zum Inhalt (Accesskey 1) kann beispielsweise nicht genutzt werden (WCAG 2.4.1 Blöcke überspringen). An der Behebung des Problems wird gearbeitet.
Auf der Startseite ist ein ARIA Zustand oder Eigenschaft nicht zulässig. Die sichtbare Beschriftung ist nicht Teil des zugänglichen Namens. Ein Element mit dem Attribut aria-hidden hat fokussierbaren Inhalt. Auf der Seite „Suchergebnis – Barriere“ ist ein ARIA Zustand oder Eigenschaft nicht zulässig. Ein Element mit dem Attribut aria-hidden hat fokussierbaren Inhalt. Die sichtbare Beschriftung ist nicht Teil des zugänglichen Namens. Diese Problembeschreibungen wurden an den technischen Dienstleister zur Behebung übergeben.
b) Unverhältnismäßige Belastung
Unsere Videos sind gehostet und veröffentlicht in der Video-Plattform Youtube. Es ist nicht möglich, für einige dieser Videos die geforderten Audiobeschreibungen zur Verfügung zu stellen. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 1.2.5 (Audiodeskription aufgezeichnet) nicht erfüllt. Wir planen sukzessive anstelle der Audiobeschreibungen Alternativen für zeitbasierte Medien als Text zur Verfügung zu stellen.
c) Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften
Viele, vorwiegend ältere PDF-Dokumente und Office-Dokumente sind nicht barrierefrei. Beispielsweise sind PDF-Dokumente nicht getaggt, sodass sie von Screenreader-Benutzern nicht oder nur unzureichend erfasst und genutzt werden können. Damit ist das WCAG Erfolgskriterium 4.1.2 (Name, Rolle, Wert) nicht erfüllt.
Für PDF-Dokumente, die für laufende Verwaltungsverfahren erforderlich sind wie beispielsweise Antragsformulare, planen wir, diese Dokumente sukzessive auszutauschen beziehungsweise Web-Formular-Lösungen einzusetzen. Für andere ältere nicht-barrierefreie Dokumente, die von der Richtlinie (EU) 2016/2102 noch ausgenommen sind, ist derzeit keine umfassende Änderung geplant. Teilen Sie uns bitte mit, wenn Sie Schwierigkeiten mit konkreten Dokumenten haben. Wir bereiten den Inhalt auf Anfrage barrierefrei auf und tauschen die Dokumente in Folge aus beziehungsweise ergänzen diese um barrierefreie Alternativen. Für neue Dokumente bemühen wir uns, diese vor Veröffentlichung barrierefrei nach WCAG 2.1 und PDF/UA-konform aufzubereiten. Veröffentlichung von nicht-barrierefreien Dokumenten, beispielsweise Druckversionen, werden als solche gekennzeichnet.
Inhalte von Dritten, beispielsweise Studien oder Präsentationsmaterialien von externen Vortragenden, die nicht im Einflussbereich des Sozialministeriums liegen, sind von der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen. Für diese Inhalte Dritter kann bezüglich Vereinbarkeit mit Barrierefreiheitsbestimmungen keine Aussage getroffen werden.
Feedback und Kontaktangaben
Die Angebote und Services auf dieser Website werden laufend verbessert, ausgetauscht und ausgebaut. Dabei ist uns die Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen.
Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website behindern – Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen – so bitten wir Sie, uns diese per E‑Mail mitzuteilen. Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.
Sämtliche Mitteilungen und Anregungen senden Sie uns bitte an kvg@gesundheitsministerium.gv.at mit dem Betreff "Meldung einer Barriere in der Website www.kvg.gv.at". Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie uns die URL(s) der betroffenen Website oder des Dokuments an.
Kontakt:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abteilung III/9
E-Mail: kvg@gesundheitsministerium.gv.at
Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Diese ist als Beschwerdestelle gemäß § 7 WZG zuständig. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Kontaktformular der Beschwerdestelle
Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.
Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren
Fakultative Inhalte: Zusatzinformationen und Bedienungshilfe
Die Website www.kvg.gv.at wurde im November 2025 technisch komplett erneuert (Relaunch).
Die Abteilung III/9 ist um eine möglichst barrierefreie Zugänglichkeit zu seinen Internet-Angeboten bemüht. Dabei orientieren wir uns seit dem Jahr 2008 in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften "E-Government-Gesetz 2004" und den geltenden einschlägigen Anti-Diskriminierungsbestimmungen an den Richtlinien für barrierefreie Inhalte WCAG 2.0. Eine Überprüfung nach allen A- und AA-Kriterien der WCAG 2.1 ist laufend vorgesehen.
Letzte Aktualisierung: 27. November 2025