Novellen der 2. Tierhaltungsverordnung und der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

Mit der Novelle des Tierschutzgesetzes 2024 wurde in § 13 Abs. 4 festgelegt, dass Personen, die die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien oder bestimmten Papageienvögeln anstreben, ab 1. Juli 2026 einen Nachweis allgemeiner Sachkunde erbringen müssen.

Die erforderlichen Ausbildungsinhalte, Mindestanforderungen an die Qualifikation der Vortragenden sowie Ausnahmen von der verpflichtenden Absolvierung wurden nun im Rahmen einer Novelle der 2. Tierhaltungsverordnung festgelegt.

Darüber hinaus wurde mit der Novelle des Tierschutzgesetzes 2024 auch die Zucht neu geregelt und eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um nähere Vorgaben für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht festlegen zu können. Dies erfolgte nun im Rahmen einer Novelle der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung.

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