Novellen der 2. Tierhaltungsverordnung und der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien und Papageienvögel sowie neue Regelungen für Züchter:innen
Mit der Novelle des Tierschutzgesetzes 2024 wurde in § 13 Abs. 4 festgelegt, dass Personen, die die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien oder bestimmten Papageienvögeln anstreben, ab 1. Juli 2026 einen Nachweis allgemeiner Sachkunde erbringen müssen.
Durch den Sachkundenachweis sollen Spontankäufe verhindert und deutlich gemacht werden, wieviel Verantwortung die Haltung eines Tieres bedeutet.
Die erforderlichen Ausbildungsinhalte, Mindestanforderungen an die Qualifikation der Vortragenden sowie Ausnahmen von der verpflichtenden Absolvierung wurden nun im Rahmen einer Novelle der 2. Tierhaltungsverordnung festgelegt.
Alle Informationen zum Sachkundenachweis finden Sie unter www.tierwissen.at.
Darüber hinaus wurde mit der Novelle des Tierschutzgesetzes 2024 auch die Zucht neu geregelt und eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um nähere Vorgaben für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht festlegen zu können. Dies erfolgte nun im Rahmen einer Novelle der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung.
Erstmals enthält die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung umfassende und klare Vorgaben für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht. Dazu zählen insbesondere:
- Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung und Betreuung der Tiere
- Verpflichtend zu führende Aufzeichnungen
- Verpflichtende Informationen bei der Abgabe von Tieren
Für Hunde und Katzen finden sich darüber hinaus weitere spezifische Bestimmungen wie:
- Altersgrenzen für den Einsatz in der Zucht
- Höchstzulässige Anzahl von Würfen
- Verpflichtende Vorgaben zur Verwendung und Ausgestaltung von Wurfboxen
Ebenfalls in die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung integriert wurde die Ausnahmen von der Meldepflicht Verordnung.
Die neuen Regelungen sollen klare Rahmenbedingungen für Züchter:innen schaffen und eine einheitliche Vollzugspraxis fördern.
Weiterführende Informationen finden sich in den Erläuterungen zu den Novellen. Weiters wurden zum besseren Verständnis der Bestimmungen FAQs erstellt, die je nach Bedarf laufend erweitert werden.
Erläuterungen zur Novelle der 2. Tierhaltungsverordnung (PDF, 161 KB)
Erläuterungen zur Novelle der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (PDF, 164 KB)
FAQs Novelle der 2. Tierhaltungsverordnung (Sachkunde)
Neu in die 2. Tierhaltungsverordnung aufgenommen werden nähere Bestimmungen zur verpflichtenden Sachkunde vor Aufnahme der Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien und Papageienvögeln (mit Ausnahme der Unzertrennlichen, Plattschweifsittiche, Wellensittiche und Nymphensittiche). Dies umfasst insbesondere Regelungen über Mindestinhalte der Kurse, Auswahl der Vortragenden und Ausnahmen von der verpflichtenden Sachkunde.
Für die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien und Papageienvögeln (mit Ausnahme der Unzertrennlichen, Plattschweifsittiche, Wellensittiche und Nymphensittiche) ist vor Aufnahme der Haltung ein Sachkundekurs zu absolvieren.
Diese Verpflichtung gilt ab 1. Juli 2026.
Der Sachkundekurs ist in jenem Bundesland zu absolvieren, in welchem die Tierhaltung erfolgen soll.
Ja, die absolvierten Kurse gelten bundesweit und müssen bei Umzug in ein neues Bundesland nicht nochmals absolviert werden. Erkundigen Sie sich jedoch in Ihrem neuen Bundesland, ob eine zusätzliche Sachkunde nach einer landesgesetzlichen Regelung erforderlich ist!
Nein. Verpflichtet zur Absolvierung des Sachkundekurses ist jene Person, auf die der Hund in der Heimtierdatenbank registriert ist und die den Hund in ihrem Haushalt hält. Es empfiehlt sich jedoch, dass auch andere Personen, die im selben Haushalt leben und den Hund in ihrer Obhut haben werden, einen Sachkundekurs besuchen.
Sachkundekurse Hunde
Der Kurs für Hunde besteht aus einem Theorieteil im Umfang von 4 Stunden und einem Praxisteil im Umfang von 2 Stunden.
Der Theorieteil ist jedenfalls vor der Aufnahme der Haltung zu absolvieren.
In den theoretischen Kursen zum Hund sind jedenfalls folgende Inhalte zu behandeln:
- Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Hundehaltung;
- Aufklärung über den Aufwand, die Verantwortung und die Folgen der Haltung eines Hundes bereits vor dessen Anschaffung (inklusive Aufklärung über unseriöse Herkunft und Qualzucht und deren Folgen);
- Vermittlung von Informationen über die artgerechte Haltung von Hunden, wie insbesondere Kenntnisse über Hundehaltung, Ernährung, Pflege, Gesundheit, Kosten, Entwicklung vom Welpen zum erwachsenen Hund, der Hund als soziales Lebewesen (Kontakte mit Bezugspersonen/mit Artgenossen), Gefahrenquellen und Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden (Erkennen von Stress, Angst und Beschwichtigungssignalen, Körpersprache, häufige Missverständnisse zwischen Mensch und Hund), Ruhebedürfnis sowie Beschäftigung;
- Kenntnisse über eine tierschutzkonforme Hundeausbildung: dies beinhaltet jedenfalls Lernverhalten, positive Bestärkung, Hilfsmittel in der Erziehung und Verhaltensauffälligkeiten und
- Kenntnisse über Verhaltensregeln im Alm- und Weidegebiet zur Konfliktprävention zwischen Hunden und Weidetieren sowie Notfallmaßnahmen.
Ja, die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz erstellt einheitliche Vortragsunterlagen, die von den Vortragenden verpflichtend zu verwenden sind. Nähere Informationen finden sich unter www.tierwissen.at.
Die Vortragenden müssen fachlich geeignet sein (Nachweis von fachrelevanten Aus- und Weiterbildungen) und über langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit Hunden verfügen. Sie müssen von der jeweils zuständigen Landesregierung namentlich als geeignete Vortragende veröffentlicht werden.
Fachlich geeignet sind nach den Erläuterungen insbesondere folgende Personengruppen:
- Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ führen;
- Zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen;
- Aktive Trainerinnen und Trainer des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands;
- Aktive Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands, des Österreichischen Kynologenverbands und der Österreichischen Hundesport Union;
- Tierärztinnen bzw. Tierärzte;
- Absolventinnen bzw. Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“ sowie
- Kontrollorgane gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung.
Die Praxiseinheit ist binnen 12 Monaten nach der Aufnahme der Hundehaltung nachzuweisen. Der Hund muss mindestens 6 Monate alt sein, wenn die Praxiseinheit absolviert wird.
In den praktischen Einheiten zum Hund sind jedenfalls folgende Inhalte zu behandeln:
- Tierschutzkonformes Training;
- Verständnis der Körpersprache des Hundes;
- Tierschutzkonformer Umgang mit dem Hund und Anwendung von passendem Equipment (zum Beispiel Halsband, Brustgeschirr, Leine und Maulkorb) und
- Bewältigen von alltäglichen Umwelt- und Stresssituationen (zum Beispiel Begegnung mit anderen Hunden, Radfahrerinnen bzw. Radfahrern und Kindern).
Die Personen müssen fachlich geeignet sein (Nachweis von fachrelevanten Aus- und Weiterbildungen) und über langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit und dem Training von Hunden nach den Grundsätzen der Hundeausbildung im Sinne des § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden verfügen. Sie müssen von der jeweils zuständigen Landesregierung namentlich als geeignete Personen veröffentlicht werden.
Fachlich geeignet sind nach den Erläuterungen insbesondere folgende Personengruppen:
- Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ führen;
- Zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen;
- Aktive Trainerinnen und Trainer des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands;
- Aktive Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands, des Österreichischen Kynologenverbands und der Österreichischen Hundesport Union;
- Tierärztinnen bzw. Tierärzte, die über eine fachspezifische Zusatzausbildung im Bereich der Verhaltensmedizin verfügen sowie
- Absolventinnen bzw. Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“.
Grundsätzlich bringen zertifizierte Trainer:innen der DogAudit eGen die erforderliche fachliche Eignung mit, die Voraussetzung ist, um die Kurse durchführen zu dürfen. Die letztendliche Entscheidung über den Kreis der Vortragenden treffen jedoch die Bundesländer. Es empfiehlt sich daher, mit der jeweils zuständigen Stelle im Land Kontakt aufzunehmen und das Interesse als Vortragende/r kundzutun. Die jeweils zuständige Landesregierung hat zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen (insb. langjährige praktische Erfahrung und keine Ausschließungsgründe) vorliegen. Die Länder haben eine Liste jener Personen, die zur Durchführung der Theoriekurse bzw. zur Abhaltung der Praxiseinheit geeignet sind, zu veröffentlichen. Die Kontaktdaten der Bundesländer können etwa auf der Website: www.tierwissen.at aufgerufen werden.
- Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes bereits einen Hund bzw. mehrere Hunde halten und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können.
- Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre zumindest einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben.
- Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten sieben Jahre einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können, sofern die Halterin bzw. der Halter nachweislich eine Ausbildung positiv abgeschlossen hat, die spezifische Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden beinhaltet. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben.
- Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ führen.
- Zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen.
- Aktive Trainerinnen und Trainer des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union.
- Aktive Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union.
- Tierärztinnen bzw. Tierärzte.
- Absolventinnen bzw. Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“.
- Kontrollorgane gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung.
- Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse oder der Praxiseinheiten beim Hund als geeignet namentlich veröffentlicht wurden.
- Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Diensthunde-Ausbildungsverordnung.
- Geprüfte Hundeführerinnen bzw. Hundeführer der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Österreichischen Rettungsdienstes-Einsatzorganisation für Rettungshunde, der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich, der Österreichischen Hundewasserrettung, der Suchhundestaffeln des Österreichischen Roten Kreuzes und der Suchhundestaffel der Österreichischen Hundesport-Union.
- Personen, die eine Prüfung gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz absolviert haben.
- Hinsichtlich der Absolvierung des Theoriekurses: Personen, die bis 30.06.2027 auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung einen theoretischen Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden erlangt haben.
- Hinsichtlich der Absolvierung der Praxiseinheit: Personen, die bis 30.06.2027 auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung einen praktischen Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden erlangt haben.
Von der verpflichtenden Sachkunde ist ausgenommen, wer innerhalb der letzten zwei Jahre einen Hund gehalten hat und dies mit einer Registrierung in der Heimtierdatenbank belegen kann. Diese Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben, wobei der Beginn des Zeitraumes auch länger als zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anschaffung, zurückliegen kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Aufnahme der neuen Haltung im Oktober 2026 erfolgen soll, die vorangegangene Hundehaltung im Oktober 2025 beendet wurde und diese länger als zwei Jahre angedauert hat (somit zumindest seit Oktober 2023).
Wenn die Haltung des verstorbenen Hundes nicht länger als sieben Jahre zurückliegt, zumindest einen Zeitraum von zwei Jahre umfasst hat (siehe dazu das Beispiel in der vorhergehenden Frage) und man dies mit einer Registrierung in der Heimtierdatenbank belegen kann, ist man von der Verpflichtung der Sachkunde ausgenommen, sofern nachweislich eine Ausbildung positiv abgeschlossen wurde, die spezifische Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden beinhaltet. Dieser Nachweis ist insbesondere durch positive Absolvierung folgender Prüfungen erbracht:
- Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest des Österreichischen Kynologenverbands, der Österreichischen Hundesport Union sowie der Fédération Cynologique Internationale;
- Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde nach der Prüfungsordnung eines Landesjagdverbands oder eine Leistungsprüfung für von der Fédération Cynologique Internationale anerkannte Jagdhunde-Rassegruppen des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands;
- Prüfung Hundealltagstauglichkeit des Österreichischen Berufsverbands der Hundetrainer und Verhaltensberater (ÖBdH e.V.) sowie
- Mensch-Hund-Team-Prüfung/BH-VT nach der Prüfungsordnung der DogAudit eGen.
Da in diesem Fall eine theoretische Sachkunde nach einer landesgesetzlichen Bestimmung bis spätestens 30.06.2027 erlangt wurde, ist man von der Absolvierung des theoretischen Sachkundekurses gemäß Tierschutzgesetz befreit, muss jedoch die praktische Einheit noch absolvieren.
Nein, da in diesem Fall sowohl eine theoretische als auch eine praktische Sachkunde nach einer landesgesetzlichen Bestimmung bis spätestens 30.06.2027 erlangt wurde, ist man von Absolvierung des theoretischen Sachkundekurses sowie der praktischen Einheit gemäß Tierschutzgesetz befreit.
Ja, sofern Sie nicht durch die 2. Tierhaltungsverordnung von der Absolvierung der Sachkunde ausgenommen sind.
Grundsätzlich muss der Hund keine bestimmten Kommandos oder Kommandoabfolgen beherrschen, er sollte aber mit seiner Halterin bzw. mit seinem Halter und seiner Umwelt vertraut sein. Die Praxiseinheit dient insbesondere dazu, Probleme in der Haltung und Führung anzusprechen und Lösungsansätze zu finden.
Die Vortragsunterlagen, das sind die Präsentationen und ein Skript mit weiterführenden Informationen zu den Inhalten der Vorträge, wurden von der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz in Zusammenarbeit mit Expert:innen aus den jeweiligen Bereichen erstellt und sind von den Vortragenden verpflichtend zu verwenden.
Die Kursunterlagen stehen auf der Website www.tierwissen.at zum kostenfreien Download zur Verfügung.
Ja, sofern Sie keinerlei Nachweise mehr über die Haltung des Hundes haben, müssen Sie den Sachkundenachweis absolvieren.
Sofern die Kursleitung namentlich auf einer Liste der jeweils zuständigen Landesregierung veröffentlicht wurde, der Kurs die nach der 2. Tierhaltungsverordnung vorgegebenen Kursinhalte enthalten hat und die Absolvierung von der:dem Trainer:in auf dem dafür vorgesehenen Formular bestätigt wurde, gilt die Sachkunde als erbracht. Die Praxiseinheit kann auch in Kleingruppen von bis zu fünf Teilnehmer:innen abgehalten werden.
Ja, Sie bekommen eine Bestätigung von der jeweiligen Kursleitung.
Die Bestätigungen müssen bei Bedarf bei der Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde vorgelegt werden. Zusätzlich müssen sie in die Heimtierdatenbank bei der Registrierung hochgeladen werden. Dies kann entweder selbst unter www.heimtierdatenbank.ehealth.gv.at nach Anmeldung mit der ID-Austria oder über die Gemeinde bzw. auch über die privaten Datenbanken (Animaldata, Petcard, PawID, IFTA) hochgeladen werden.
Die Landesregierungen haben eine Liste der geeigneten Trainer:innen zu veröffentlichen. Kontakte und Links zu den Sachkunde-Informationen der Länder finden sich unter www.tierwissen.at.
Sachkundekurse Reptilien, Amphibien und Papageienvögel
Der Kurs besteht aus einem Theorieteil im Umfang von 4 Stunden.
Nein. Ein Praxisteil ist nach § 13 Abs. 4 TSchG nur für die Haltung von Hunden erforderlich.
Nein. Die Haltung von Unzertrennlichen, Plattschweifsittichen, Wellensittichen und Nymphensittichen ist von der Verpflichtung zur Sachkunde ausgenommen.
Der Theorieteil ist jedenfalls vor der Aufnahme der Haltung zu absolvieren.
In den Kursen sind jedenfalls folgende Inhalte zu behandeln:
- Grundsatzwissen über die Anschaffung eines Tieres einschließlich Aufklärung über Herkunft und Qualzucht sowie Kosten der Haltung;
- Haltung, Ernährung, Pflege, gesundheitliche Aspekte, Entwicklung des Tieres, Erkennen von Stresssignalen sowie Unterkunft und Besatzdichte;
- Vermeidung von Gefahren im Zusammenhang mit der Haltung eines Tieres, Informationen zum sicheren Umgang und
- Einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich allfälliger Meldepflichten, jedenfalls Tierschutzgesetz, 2. Tierhaltungsverordnung, Artenhandelsgesetz 2009 (ArtHG 2009), BGBl. I Nr. 16/2010, Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, einschlägige Landesgesetze sowie allfällige in diesen Vorschriften normierte Meldeverpflichtungen.
Ja, die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz erstellt einheitliche Vortragsunterlagen, die von den Vortragenden verpflichtend zu verwenden sind. Nähere Informationen finden sich unter www.tierwissen.at.
Die Vortragenden müssen fachlich geeignet sein (Nachweis von fachrelevanten Aus- und Weiterbildungen) und über langjährige praktische Erfahrung auf Grund eigener Haltung oder beruflicher Erfahrungen im Umgang mit jenen Tieren, die vom Kurs umfasst sind, verfügen. Fachlich einschlägig sind hier etwa die Studien Biologie, Zoologie, Veterinärmedizin oder Ökologie sowie Ausbildungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung.
Das Kriterium der praktischen Erfahrung ist etwa bei Tierärztinnen bzw. Tierärzten, Tierpflegerinnen bzw. Tierpflegern, Tierheimmitarbeiterinnen bzw. Tierheimmitarbeitern oder Zoofachhändlerinnen bzw. Zoofachhändlern erfüllt, wenn diese im Rahmen einer langjährigen Tätigkeit Erfahrung im Umgang mit den vom Kurs umfassten Tieren nachweisen können.
Die Vortragenden müssen von der jeweils zuständigen Landesregierung namentlich als geeignet veröffentlicht werden.
- Personen, die vor Aufnahme einer weiteren Haltung bereits Reptilien, Amphibien oder Papageienvögel halten und dies durch eine Wildtiermeldung gemäß § 25 Abs. 1 TSchG nachweisen können.
- Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögel keine solche Tiere halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre gehalten haben und dies durch eine Wildtiermeldung gemäß § 25 Abs. 1 TSchG nachweisen können. Die vorangegangene Haltung muss dabei zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben, wobei der Beginn des Zeitraumes auch länger als zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Neuanschaffung, zurückliegen kann.
- Tierärztinnen bzw. Tierärzte.
- Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Kurse als geeignet namentlich veröffentlicht wurden.
- Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpfleger (Tierpfleger-Ausbildungsordnung), absolviert haben.
- Tierheimmitarbeiterinnen bzw. Tierheimmitarbeiter und Zoofachhändlerinnen bzw. Zoofachhändler mit Ausbildungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung.
- Personen, die auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung bis 30.06.2027 einen theoretischen Sachkundenachweis für die Haltung von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögel erlangt haben.
Wenn die Haltung der verstorbenen Schildkröte nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, zumindest einen Zeitraum von zwei Jahre umfasst hat und man dies mit einer Wildtiermeldung gemäß § 25 Abs. 1 TSchG belegen kann, ist man von der Verpflichtung der Sachkunde ausgenommen.
Da in diesem Fall eine theoretische Sachkunde bis spätestens 30.06.2027 nach einer landesgesetzlichen Bestimmung erlangt wurde, ist man von der Absolvierung des Sachkundekurses gemäß Tierschutzgesetz befreit.
Grundsätzlich erfüllen Tierärztinnen und Tierärzte sowohl die fachliche Eignung, als auch das Kriterium der praktischen Erfahrung, wenn diese im Rahmen einer langjährigen Tätigkeit im Umgang mit den vom Kurs umfassten Tieren erfolgt ist. Die letztendliche Entscheidung über den Kreis der Vortragenden treffen jedoch die Bundesländer. Es empfiehlt sich daher, mit der jeweils zuständigen Stelle im Land Kontakt aufzunehmen und das Interesse als Vortragende:r kundzutun. Die jeweils zuständige Landesregierung hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen (inkl. Ausschließungsgründe) vorliegen. Die Länder haben eine Liste jener Personen, die zur Durchführung der Kurse geeignet sind, zu veröffentlichen. Die Kontaktdaten der Bundesländer können etwa auf der Website: www.tierwissen.at aufgerufen werden.
Die Vortragsunterlagen, das sind die Präsentationen und ein Skript mit weiterführenden Informationen zu den Inhalten der Vorträge, wurden von der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz in Zusammenarbeit mit Expert:innen aus den jeweiligen Bereichen erstellt und sind von den Vortragenden verpflichtend zu verwenden.
Die Kursunterlagen stehen auf der Website www.tierwissen.at zum kostenfreien Download zur Verfügung.
Ja, Sie bekommen eine Bestätigung von der jeweiligen Kursleitung.
Die Bestätigungen müssen jedenfalls im Zuge der Wildtiermeldung nach § 25 TSchG der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Die Landesregierungen haben eine Liste der geeigneten Trainer:innen zu veröffentlichen. Kontakte und Links zu den Sachkunde-Informationen der Länder finden sich unter www.tierwissen.at.
18.06.2026