Tiergesundheitsdienst
Hier finden sie TGD Kundmachungen zu Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung, zu Richtlinien bei der Anerkennung der Weiterbildung von TGD Tierhalter, TGD Kontrollvorschriften sowie TGD/GGD Formulare
In Österreich ist in jedem Bundesland (ausgenommen Wien) ein Tiergesundheitsdienst (TGD) eingerichtet und vom jeweiligen Landeshauptmann oder Landeshauptfrau anerkannt. Ziel der TGDs, in denen Tierärztinnen und -ärzte sowie tierhaltende Landwirte und Landwirtinnen vertreten sind, ist die Beratung landwirtschaftlicher TierhalterInnen und die Betreuung von Tierbeständen, zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung.
TierhalterInnen von Rindern, Schweinen aber auch Schafen, Ziegen, Geflügel, Fischen, Bienen, Farmwild oder Neuweltkameliden, die mit dem TGD des betreffenden Bundeslandes einen Teilnahmevertrag abgeschlossen haben, werden durch vertraglich an die Vorschriften des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes gebundene Tierärztinnen und Tierärzte im Rahmen dieses Tiergesundheitsdienstes beraten und in einem besonderen Rahmen tierärztlich unterstützt.
TGD Programme, Formulare und Kundmachungen
Derzeit sind ca. 90 % des österreichischen Schweinebestandes, 65 % des österreichischen Rinderbestandes sowie 98 % des Geflügelbestandes im TGD erfasst. Geflügel produzierende Betriebe sind in einem österreichweit tätigen, anerkannten Geflügelgesundheitsdienst (QGV) organisiert.
Diese Tiergesundheitsdienste sind nach der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 (TGD-VO 2009), BGBl II Nr. 434/2009 (derzeit in Überarbeitung) für ganz Österreich einheitlich geregelt. Ergänzende Bestimmungen und Arbeitsprogramme werden im Beirat "Tiergesundheitsdienst Österreich" unter der Vorsitzführung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beraten und zur amtlichen Veröffentlichung empfohlen.
Mehrmals im Jahr (je nach Größe des Betriebes) führt der Tierarzt dokumentierte Betriebsbesuche durch, wobei die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Arzneimitteldokumentation und Arzneimittelanwendung, Tierschutzbestimmungen, der Tiergesundheitsstatus sowie Hygiene und Fütterung erfasst und kontrolliert werden. Gemäß § 17 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 werden die Betriebe im Rahmen von Kontrollen überprüft. Es finden jährlich interne Kontrollen nach einem risikobasierten Stichprobenplan durch die Geschäftsstellen der anerkannten Tiergesundheitsdienste statt. Zusätzliche behördliche Kontrollen der landwirtschaftlichen TGD-Betriebe und TGD-Tierärztinnen und -ärzte werden nach den gesetzlichen Vorschriften (Tierarzneimittelkontrollgesetz BGBl I Nr. 28/2002 idgF) entweder von der Landeshauptfrau bzw. Landeshauptmann oder von der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt.