Notfallplan

Rechtsgrundlage

Diese Seite ist Teil des Notfallplans gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) 2016/429.

Rechtscharakter

Die Landeshauptleute werden angewiesen, die Durchführung der hier angeführten Maßnahmen sicherzustellen. Der Notfallplan soll die Abwicklung dieser Tierseuche im Regelfall darstellen. In besonderen Fällen behält sich die Bundesministerin jedoch vor, abweichende Weisungen im Einzelfall zu erteilen. Diese können auch mündlich und von durch die Bundesministerin ermächtigten Personen erteilt werden.

Den zuständigen Behörden steht es frei, die in den Anlagen dieses Notfallplanes befindlichen Musterbescheide heranzuziehen. Jedenfalls müssen sie jedoch an die Umstände des Einzelfalles sowie an die formalen Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes angepasst werden.

Dieses Dokument hat jedoch keinen Rechtscharakter nach außen. Insbesondere kann sich die Behörde gegenüber den Rechtsunterworfenen nicht auf dieses Dokument, sondern ausschließlich auf die einschlägigen Gesetze und Verordnungen berufen.

Letzte Aktualisierung: 17.11.2025