Informationen zu Hund und Katze

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Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit

Am 10. August 2026 wurde die neue EU-Verordnung über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Verordnung tritt Ende August 2026 in Kraft und gilt grundsätzlich ab dem 31. August 2028. Für einzelne Bestimmungen sind längere Übergangsfristen vorgesehen.

Mit der Verordnung werden erstmals EU-weit einheitliche Mindeststandards für das Tierwohl bei der Zucht, der Haltung und dem Inverkehrbringen von Hunden und Katzen, die in gewerblichen Zuchtbetrieben, Zoofachhandlungen und Tierheimen gezüchtet oder gehalten werden, festgelegt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und der Bekämpfung des illegalen Welpenhandels.

Zu den wesentlichen Neuerungen zählen:

  • EU-weite Kennzeichnung und Registrierung: Hunde und Katzen müssen grundsätzlich mittels Mikrochip gekennzeichnet und in nationalen Datenbanken registriert werden. Hierfür sind jedoch teils lange Übergangsfristen vorgesehen. Die nationalen Datenbanken sollen miteinander vernetzt werden, wodurch eine grenzüberschreitende Rückverfolgbarkeit ermöglicht wird.
  • Mehr Transparenz beim Online-Handel: Online-Inserate für Hunde und Katzen müssen künftig einen Warnhinweis zur verantwortungsbewussten Tierhaltung enthalten. Zudem wird ein Online-Überprüfungssystem geschaffen, über das interessierte Käufer:innen die Echtheit der Kennzeichnung und Registrierung eines angebotenen Tieres überprüfen können.
  • Strengere Vorgaben für Tiere aus Drittstaaten: Für Hunde und Katzen, die aus Drittstaaten in die Europäische Union verbracht werden, werden zusätzliche Vorgaben zur Kennzeichnung und Registrierung geschaffen.
  • EU-weite Tierschutzstandards: Die Verordnung enthält detaillierte Vorgaben zur Unterbringung, Fütterung und Betreuung, zur Gesundheitsversorgung, zu den Verhaltensbedürfnissen und zur Sozialisierung von Hunden und Katzen.
  • Maßnahmen gegen Qualzucht und Inzucht: Die Verordnung enthält Vorgaben für Zuchtstrategien, um nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlergehen von Hunden und Katzen zu vermeiden. Tiere mit übermäßig ausgeprägten Körpermerkmalen, die ein hohes Risiko für ihr Wohlergehen oder das ihrer Nachkommen mit sich bringen, dürfen nicht zur Zucht eingesetzt werden. Welche Körpermerkmale und Genotypen konkret von der Zucht auszuschließen sind und wie diese zu bewerten sind, wird von der Europäischen Kommission noch in delegierten Rechtsakten näher festgelegt. Außerdem werden bestimmte enge Verwandtenverpaarungen sowie die Zucht zum Zweck der Erzeugung von Hybriden aus Hunden bzw. Katzen und wildlebenden Arten verboten.
  • Vorgaben für Tierschauen, Ausstellungen und Wettbewerbe: Hunde und Katzen mit übermäßig ausgeprägten Körpermerkmalen oder bestimmten Verstümmelungen sollen von Tierschauen, Ausstellungen und Wettbewerben ausgeschlossen werden.

Ziel der neuen Regelungen ist es, das Wohlergehen von Hunden und Katzen in der Europäischen Union zu verbessern, den illegalen Handel einzudämmen und für mehr Transparenz und Rückverfolgbarkeit beim Erwerb von Hunden und Katzen zu sorgen.

Die Europäische Kommission hat den ursprünglichen Verordnungsvorschlag im Dezember 2023 vorgelegt. Nach den Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament ist das europäische Gesetzgebungsverfahren nun mit der Veröffentlichung im Amtsblatt abgeschlossen.

Weitere Informationen:

Die vollständige Verordnung (EU) 2026/1818 über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit finden Sie hier:

Kauf eines Hundes oder einer Katze

Mit der Anschaffung eines Haustieres übernehmen Sie eine große Verantwortung gegenüber dem Tier. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, genau abzuwägen, ob man alle rassespezifischen Bedürfnisse des Tieres erfüllen kann und will. Nicht jede Rasse ist für jeden Menschen und jede Umgebung geeignet. Überlegen Sie gut, ob das Haustier zum Lebensstil und zum Freizeitverhalten passt.

Mit der Novelle des Tierschutzgesetzes 2024 wurde in § 13 Abs. 4 festgelegt, dass Personen, die die Haltung von Hunden anstreben, ab 1. Juli 2026 einen Nachweis allgemeiner Sachkunde erbringen müssen. Durch den Sachkundenachweis sollen Spontankäufe verhindert und deutlich gemacht werden, wieviel Verantwortung die Haltung eines Tieres bedeutet. Nähere Informationen finden Sie hier bzw. unter https://tierwissen.at.

Eine Übersicht über Tierheime in Österreich finden Sie hier

FAQ Augen auf beim Welpenkauf

Sie finden Informationen den Transport betreffend unter folgenden Links:

Chip- und Registrierungspflicht für Hunde und Zuchtkatzen

In Österreich gilt für Hunde und Zuchtkatzen eine Chip- und Registrierungspflicht. Trotzdem gibt es immer wieder entlaufene oder gestohlene Tiere, deren Besitzer:innen nicht ausfindig gemacht werden können, da die Eintragung in der Heimtierdatenbank fehlt.

Der Folder zur Heimtierdatenbank unterstützt bei der Meldung und gibt einen Überblick über alle relevanten Fakten und Fragen zur Kennzeichnung und Registrierungsmöglichkeit.

Folder "Die Heimtierdatenbank" (PDF, 733 KB)- Chip- und Registrierungspflicht

Heimtierdatenbank online abfragen

FAQ Chippflicht beim Hund

Zucht

Züchter:innenverantwortung

Zucht ist die Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des:der Halter:in durch

a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder
b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder
c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder
d) durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin. (§ 4 Z 14 Tierschutzgesetz)

  • Die Haltung von Katzen und Hunden zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs ist von dem:der Halter:in der Bezirkshauptmannschaft vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden (gemäß § 31b Abs. 1 TSchG) oder bedarf gemäß § 31b Abs. 2 TSchG bei Überschreitung der dort festgelegten Grenzwerte einer Bewilligung. 
  • Die Mindestanforderungen zur Haltung von Hunden und Katzen zur Zucht sind in der 2. Tierhaltungsverordnung (2.TH VO) Anlage 1, Pkt. 1 und 2 festgelegt.
  • Es gibt besondere Meldepflichten für Personen, welche Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, zur Zucht einsetzen. Anlässlich der Meldung der Zucht bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist mitzuteilen, welche Maßnahmen ergriffen werden, um Qualzucht zu verhindern (Zuchtprogramm). (Verordnung BGBl.II Nr.70/2016 iVm § 31 Abs. 4 und § 44 Abs. 17 TSchG )
  • Bei der Darstellung der Maßnahmen ist insbesondere auszuführen wie die Dokumentation der Verpaarungen und Geburten bzw. Würfe erfolgt und welche zusätzlichen diagnostischen Maßnahmen neben der klinischen Untersuchung eingesetzt und gewertet werden, um die Erreichung des Zieles der Vermeidung von Qualzuchtmerkmalen bei der konkreten Verwendung der jeweiligen Tiere in der Zucht nachvollziehbar zu gewährleisten. Die daraus sich ergebenden Konsequenzen müssen eingehalten werden.
  • Die Meldung der Zucht bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist unabhängig davon durchzuführen, ob die Zucht regelmäßig oder unregelmäßig, mit oder ohne Gewinn erfolgt. Dies gilt auch für Landwirte und Landwirtinnen (gemäß § 31 Abs.4 TSchG).

Seit 2016 gilt eine Kastrationspflicht für Katzen mit Zugang ins Freie, von der nur Zuchtkatzen ausgenommen sind. Diese sind jedoch zu chippen und in der Heimtierdatenbank zu melden. Mit der generell bestehenden Kastrationspflicht soll die Zahl der streunenden Katzen vermindert werden, die vermehrt schweren Infektionskrankheiten, Verletzungen durch Kämpfe um weibliche Tiere, Schwächung durch häufig aufeinander folgende Geburten, hoher Welpensterblichkeit, schlechter Versorgung, Verwurmung und Hautparasiten ausgesetzt sind.

Novelle der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung 

Mit der Novelle des Tierschutzgesetzes 2024 wurde auch die Zucht neu geregelt und eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um nähere Vorgaben für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht festlegen zu können. Dies erfolgte nun im Rahmen einer Novelle der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung. Die neuen Bestimmungen sind mit 19. Juni 2026 in Kraft getreten. Eine Ausnahme bilden die Informationspflichten bei Abgabe der Tiere in § 29. Diese Vorgabe tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

Erstmals enthält die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung umfassende und klare Vorgaben für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht, die klare Rahmenbedingungen für Züchter:innen schaffen und eine einheitliche Vollzugspraxis fördern sollen.

Nähere Informationen sowie FAQs finden Sie hier

Verbot von Qualzucht

Mit 1.1.2025 hat die Qualzuchtkommission ihre Arbeit aufgenommen.

Nähere Informationen zum Thema Qualzucht finden Sie auch hier

Tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Zur näheren Bestimmung der tierschutzkonformen Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, wurde gemäß der Verordnung § 9 Abs. 2 von der Koordinierungsstelle „Tierschutzqualifizierter HundetrainerInnen" eine Richtlinie veröffentlicht, die der Ausgestaltung des Gütesiegels „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin" bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer" dient. Die Richtlinie enthält Details zum Prüfungsablauf, zur Vor-Ort-Kontrolle, der Kostentragung sowie der Weiterführung und Aberkennung des Gütesiegels. Zusätzlich wurde ein Handbuch zur Qualitätskontrolle erstellt.

Prüfungsablauf

Seit 8. März 2013 kann die Prüfung zur „Tierschutzqualifizierten Hundetrainerin" bzw. zum „Tierschutzqualifizierten Hundetrainer" absolviert werden. Die Prüfung findet am Campus der Veterinärmedizinischen Universität statt und umfasst eine theoretische Prüfung (in Form eines Multiple Choise Tests) sowie eine praktische Prüfung mit einem Fachgespräch und vier praktischen Übungssituationen.

Prüfungszulassung

Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung sind unter anderem die Vollendung des 18. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Prüfung, die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses und die mindestens zweijährige praktische Erfahrung in der Arbeit mit Hunden.

Prüfungszertifikat

Die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung wird durch ein Prüfungszertifikat bestätigt.

Antrag auf Gütesiegel

Auf Antrag einer zertifizierten Person ist die Koordinierungsstelle berechtigt das Gütesiegel zu verleihen. Das Gütesiegel darf für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Datum der Verleihung geführt werden. Drei Monate vor Ablauf des vierten Jahres der Gültigkeit des Gütesiegels ist ein Antrag auf Weiterführung zu stellen.

Linktipp

FAQs HundetrainerIn