IGH Hunde, Katzen, Frettchen
Es gelten die Bestimmungen gemäß Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates idgF sowie gemäß Verordnungen (EU) 2020/686 und 2020/688 der Kommission idgF.
Diese Bestimmungen gelten insbesondere auch für Tierhilfs- und Tierschutzorganisationen, die Hunde, Katzen und Frettchen innergemeinschaftlich verbringen
Geltungsbereich
Zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, des EWR (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Nordirland, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) Norwegen und die Schweiz dürfen Hunde, Katzen und Frettchen verkauft und/oder weitergegeben werden.
Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten
Die Bestimmungen für Handel/Verbringen von Hunden, Katzen, Frettchen mit nicht gültiger Tollwutimpfung sind in den oben genannten Staaten unterschiedlich geregelt.
http://ec.europa.eu/food/animals/pet-movement/eu-legislation/young-animals_en
Einige Mitgliedstaaten haben gesonderte Bestimmung hinsichtlich Entwurmung und Zeckenbehandlung vor der Einreise. Es wird jedenfalls empfohlen vor dem Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen nach Irland, Malta, Schweden, Nordirland sowie nach Finnland und Norwegen Informationen auf der jeweiligen Homepage abzurufen.
Auskunft
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abteilung III/B/10
Fax: +43 1 713 44 04 1707
E-Mail: amely.krug@gesundheitsministerium.gv.at
Stand Mai 2021