Innergemeinschaftliches Verbringen von/Innergemeinschaftlicher Handel mit lebenden Tieren, Bruteiern und Vermehrungsmaterialien (IGH)

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Allgemeine Informationen

Für das Verbringen oder auch den Handel mit lebenden Tieren, Bruteiern sowie Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten (in der Folge "Tiere" genannt) innerhalb der Europäischen Union (innergemeinschaftlicher Handel: IGH) gelten verschiedene Vorschriften, die von allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise eingehalten werden müssen.

Seit dem 21. April 2021 gilt innerhalb der Europäischen Union ein neues Tiergesundheitsrecht, die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“).

Insgesamt soll das einheitliche, umfassende neue Tiergesundheitsgesetz den EU-Tiersektor in seinem Streben nach Wettbewerbsfähigkeit und einem sicheren und reibungslosen EU-Markt für Tiere und ihre Produkte unterstützen, um Wachstum und Beschäftigung in diesem wichtigen Sektor zu gewährleisten.

  • Die große Zahl von Rechtsakten wurde in einem einzigen Basisgesetz gebündelt, welches durch verschiedene ergänzende Rechtsakte mit Detail- und Durchführungsvorschriften ergänzt wird.
     
  • Einfache und klarere Regeln ermöglichen es Behörden und denen, die die Regeln befolgen müssen, sich auf die wichtigsten Prioritäten zu konzentrieren: Prävention und Ausrottung von Krankheiten.
     
  • Verantwortlichkeiten für Landwirte, Tierärzte und andere Personen, die mit Tieren zu tun haben, sind festgelegt.
     
  • Das Tiergesundheitsrecht soll:
     
    • den verstärkten Einsatz neuer Technologien für Tiergesundheitsaktivitäten, wie z.B. die Überwachung von Krankheitserregern, die elektronische Identifizierung und Registrierung von Tieren, ermöglichen,
       
    • eine bessere Früherkennung und Kontrolle von Tierseuchen, einschließlich neu auftretender Krankheiten im Zusammenhang mit dem Klimawandel ermöglichen und so dazu beitragen das Auftreten und die Auswirkungen von Tierseuchen zu reduzieren,
       
    • mehr Flexibilität bei der Anpassung der Regeln an die örtlichen Gegebenheiten und an aufkommende Probleme wie Klima und sozialer Wandel bieten,
       
    • eine bessere Rechtsgrundlage für die Überwachung antimikrobiell resistenter Tierpathogene schaffen und ergänzt bestehende Vorschriften und Verordnungen zu Tierarzneimitteln und Arzneifuttermitteln.

Vom IGH zu unterscheiden ist die Einfuhr (= Import) aus Drittstaaten (das sind Nicht-EU-Mitgliedstaaten) in die EU, wobei die Schweiz, Liechtenstein und Norwegen davon ausgenommen sind (Vorschriften dazu unter Ein- und Durchfuhr).

Ebenso abzugrenzen ist die Ausfuhr (= Export) aus Österreich in Drittstaaten. Details dazu sind unter "Exportbetriebe in Drittstaaten und Exportzertifikate in Drittstaaten" zu finden.

Spezielle Voraussetzungen

Der EU-Binnenmarkt ist gekennzeichnet durch einen freien Tier- und Warenverkehr ohne Grenzkontrollen. Aus diesem Grund finden veterinärbehördliche Kontrollen am Abgangsort, am Bestimmungsort und auch während des Transports im jeweiligen Mitgliedstaat statt.

Zusätzlich müssen Betriebe, aus denen Tiere, Bruteier und Reproduktionsmaterialien verbracht werden, von der zuständigen Behörde zugelassen, registriert oder genehmigt sein. Zugelassene Betriebe sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen: Liste der Statistik Austria über zugelassene Betriebe für lebende Tiere, Bruteier, Samen, Ova und Embryonen sowie tierische Nebenprodukte.

Darüber hinaus unterliegen die Betriebe und die darin gehaltenen Tiere genauen veterinärrechtlichen Bestimmungen, unter anderem auch betreffend:

  • die Freiheit von bestimmten Tierseuchen (Status „seuchenfrei“; vormals: amtlich anerkannte Freiheiten)
  • Status der Nichtimpfung
  • von der Europäischen Kommission anerkannte Tilgungsprogramme (vormals: Zusatzgarantien), die der jeweilige Mitgliedstaat - so auf ihn zutreffend -
    zu garantieren hat.
    Diese werden in der
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen,
    veröffentlicht.
    Durchführungsverordnung (EU) 2024/2692 der Kommission vom 17. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge I und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung und der Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen.
  • Tierpässe Zirkus- und Dressurtiere (Stand Mai 2021)
  • Innergemeinschaftliches Verbringen/Handel von Hunden, Katzen, Frettchen (Stand Mai 2021)

HINWEIS: Bitte um Beachtung, dass für die Richtigkeit der konsolidierten Fassungen weder das BMSGPK noch die Organe der Gemeinschaft die Gewähr übernehmen. Bei Verwendung ist auf die jeweils aktuelle Fassung zu achten.

Aufgaben des Tierhalters oder Verfügungsberechtigten

Um die Verbreitung von Tierseuchenerregern zu verhindern, sind TierhalterInnen oder Personen, die während der Beförderung über die Tiere verfügen, verpflichtet, veterinärpolizeiliche Vorschriften einzuhalten. Bei der Verbringung von Tieren ist zu prüfen, ob

  • eine amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung vorgeschrieben ist
  • im Falle von landwirtschaftlich genutzten Tieren, die amtstierärztlich Überwachung und Kontrolle eingehalten wird
  • eine Kennzeichnungspflicht besteht
  • die Transportmittel oder -behältnisse den Tiertransportbestimmungen entsprechen sowie
  • die vorgeschriebenen Hygiene- und Reinigungsvorschriften eingehalten werden

Aus all den genannten Gründen ist jedenfalls rechtzeitig vor dem Verbringen oder Einbringen in einen Tierbestand die zuständige Amtstierärztin bzw. der zuständige Amtstierarzt in der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde in Österreich zu kontaktieren. Zuständig ist jene Amtstierärztin oder jener Amtstierarzt, wo die betreffenden Tiere gehalten werden.

 

(17.12.2024)