Tierschutz beim Transport
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist für allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes sowie Angelegenheiten des Schutzes von Tieren beim Transport zuständig. Im Gegensatz zum allgemeinen Tierschutz, der in Gesetzgebung Bundes- und in Vollziehung Landessache ist, ist der Tierschutz beim Transport in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen.
Rechtliches im Überblick
Tiertransportgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Tiertransportgesetz erlassen wird, und das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden
Am 1. August 2007 trat das Tiertransportgesetz 2007 in Kraft. Darin sind vor allem die Durchführungs- und Vollzugsbestimmungen zur EU-Tiertransportverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2005) festgelegt.
Verordnung über nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
Auf Basis des § 20b Tiertransportgesetz wurde im September 2024 die Verordnung über nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren, BGBl. II Nr. 254/2024, erlassen. Die Verordnung ist mit 20. September 2024 in weiten Teilen in Kraft getreten. Die Bestimmungen zu § 3 gelten ab 1. Juli 2025.
Die Verordnung bringt Neuerungen in Zusammenhang mit langen Beförderungen und dabei insbesondere mit den Bestimmungen zur Transportfähigkeit, Tränkung/Fütterung, Schutz vor Hitze und Kälte, Kontrollen sowie Mindesthöhen in Zusammenhang mit dem Platzangebot der transportierten Tiere.
Die Verordnung gilt für Transporte, bei denen der Versandort in Österreich und der Bestimmungsort in Österreich oder außerhalb Österreichs liegt. Die Verordnung gilt nicht für die Durchfuhr durch Österreich. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur anwendbar bei Transporten von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen.
Weitere Informationen finden Sie in den FAQs sowie in den Erläuterungen zur Verordnung.
Tiertransport-Ausbildungsverordnung (TT-AusbVO)
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Ausbildung von Personen, die Tiertransporte durchführen, Personen, die auf Sammelstellen mit Tieren umgehen, sowie Personen, die Tiertransportkontrollen durchführen (Tiertransport-Ausbildungsverordnung, TT-AusbVO)
Die Ausbildungsverordnung beinhaltet durchführende Bestimmungen in Hinblick auf die Ausbildung von Personen, die Tiertransporte von Hausequiden, Hausrindern, Hausschweinen, Hausschafen, Hausziegen oder Geflügel durchführen bzw. im Umgang mit diesen Tieren auf Sammelstellen arbeiten. Gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 benötigen diese Personen dafür einen Befähigungsnachweis.
EU-Tiertransport-Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
Die Anforderungen an Transporte von Tieren in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sind auf europäischer Ebene geregelt. Seit dem 5. Jänner 2007 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen. Darin sind u.a. Details hinsichtlich der Ausstattung der Fahrzeuge, dem Umgang mit Tieren, der Ausbildung von Fahrer und Betreuer festgelegt.
Novellierung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Die bestehenden EU-Vorschriften für Tiertransporte sind 20 Jahre alt. Sie entsprechen nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten, den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Empfehlungen, den Nachhaltigkeitszielen und den berechtigten Sorgen der Bürger:innen, wenn es um den Tierschutz geht. Die Europäische Kommission hat daher am 7. Dezember 2023 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Tiertransportverordnung vorgelegt, der den Schwerpunkt auf folgende Schlüsselbereiche legt, um den Tierschutz während des Transports zu verbessern:
- Die Transportzeiten sollen verkürzt werden. Bei langen Transporten müssen die Tiere zum Ruhen, Füttern und Tränken abgeladen werden. Für Schlachttiere und gefährdete Tiere, wie nicht abgesetzte Kälber und trächtige Tiere sollen besondere Vorschriften gelten.
- Das Platzangebot für die verschiedenen Tiere soll erhöht und an die jeweilige Tierart angepasst werden.
- Für den Transport bei extremen Temperaturen sollen strenge Bedingungen gelten, darunter die Beschränkung des Transports auf die Nacht, wenn die Temperaturen 30°C übersteigen. Außerdem soll bei Temperaturen unter 0°C die Fahrzeuge abgedeckt und die Luftzirkulation im Tierraum kontrolliert werden müssen, um die Tiere während der Fahrt vor dem Auskühlen zu schützen. Wenn die Temperaturen unter -5°C fallen, sollte die Transportdauer zusammen mit den oben genannten Maßnahmen 9 Stunden nicht überschreiten.
- Die Vorschriften für die Ausfuhr von lebenden Tieren aus der Union sollen verschärft werden. Dies umfasst auch bessere Kontrollen in Drittländern, damit sie den in der EU geltenden Standards entsprechen.
- Digitale Instrumente sollen die Durchsetzung der Transportvorschriften erleichtern (z.B. Echtzeit-Ortung von Fahrzeugen, zentrale Datenbank).
Mit diesen Maßnahmen verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, den Tierschutz beim Transport langfristig und umfassend zu verbessern. Der Verordnungsvorschlag steht am Beginn des Gesetzgebungsprozesses und wird derzeit im Rat und im Europäischen Parlament erörtert.
Wichtige Informationen rund um den Tiertransport
In den letzten Jahren waren die Sommertemperaturen in Europa so hoch, dass die Erhöhung des Platzbedarfs in den Transportmitteln allein selten ausreichte, um Leiden der Tiere beim Transport zu verhindern. Darüber hinaus verschlechtern sich die Bedingungen, wenn Tiere bei hohen Temperaturen lange in Fahrzeugen verweilen, insbesondere, wenn die Tiere außerhalb der Union auf langen Strecken transportiert werden.
Aus diesen Gründen werden seitens des BMASGPK jährlich im Sommer konkrete Maßnahmen gesetzt, um die Situation der Tiere bei hohen Temperaturen auf Langstreckentransporten zu verbessern.
Durch die Verordnung über nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren, BGBl. II Nr. 254/2024, wurde festgelegt, dass die Innentemperatur während des gesamten Transports konstant im Bereich zwischen 5° und 30° Celsius (mit einer kurzfristigen und unvorhersehbaren Über- oder Unterschreitung von ± 5° Celsius) zu halten ist. Wird bei Langstreckentransporten entlang der Route eine Tageshöchsttemperatur von 30° Celsius oder mehr erwartet, so darf die Verladung nur während jener Tageszeit stattfinden, in der es unter 30° Celsius hat bzw. der Transport auf der gesamten Strecke ausschließlich bei einer Außentemperatur von unter 30°C durchgeführt werden kann. Dies gilt nicht bei der Verwendung von vollklimatisierten Fahrzeugen. Um Tageshöchsttemperaturen entlang der Transportrouten besser prognostizieren zu können, entwickelte die GeoSphere Austria im Auftrag des BMASGPK ein Wetterportal für Lebendtiertransporte.
Mittels Erlass des BMASGPK wird weiters eine verpflichtende Durchführung von Retrospektivkontrollen bei hohen Temperaturen und ein Verbot von Langstreckentransporten bei Hitzewellen festgelegt.
Außerdem hat die Europäische Kommission Empfehlungen für Lebendtiertransporte bei extremen Wetterbedingungen entwickelt. Die Fact Sheets finden Sie hier:
Factsheet Schafe
Factsheet Schweine
Factsheet Rinder
Factsheet Pferde
Factsheet Geflügel
Transport von Kälbern ins Ausland
Seit dem 1. Jänner 2025 gelten neue Vorgaben für den Transport von Kälbern ins Ausland.
Ein Transport von Kälbern an einen Bestimmungsort außerhalb Österreichs mit einem Alter von drei Wochen ist nun nur noch dann zulässig, wenn:
- im Herkunftsbetrieb eine gute Kälbergesundheit vorliegt und
- eine regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung gegeben ist (z.B. im Rahmen einer Mitgliedschaft im Tiergesundheitsdienst TGD).
Liegt keine ausreichend gute Kälbergesundheit vor, darf der Transport erst ab einem Alter von vier Wochen erfolgen. Zur Beurteilung der Kälbergesundheit wird die Kälbersterblichkeit im Betrieb über einen Durchrechnungszeitraum von 3 Jahren herangezogen.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Gemäß Art. 103 der Verordnung (EU) 2017/625 benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Verbindungsstellen als Ansprechpartner, die für die Erleichterung des Austauschs von Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 104 bis 107 zuständig sind.
In Österreich wurde die Verbindungsstelle Tiertransport im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichtet und ist über die E-Mail Adresse cpat@bmg.gv.at kontaktierbar.
Werden bei Kontrollen von internationalen Tiertransporten gravierende Mängel festgestellt, so hat die zuständige Behörde zeitnah eine Meldung an die Verbindungsstelle Tiertransport zu übermitteln. Die Meldung an die Verbindungsstelle dient dazu, - dem betroffenen Mitgliedstaat ergänzende Informationen zu übermitteln,-zusätzlich zur Notifikation mittels Teil III von TRACES NT. Diese Meldung hat alle relevanten Informationen zu beinhalten, die es den betroffenen Mitgliedsstaaten ermöglichen, die am Transport Beteiligten zu identifizieren und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen.
Beim befristeten oder unbefristeten Entzug von Zulassungen (Transportmittel, Unternehmer) oder Befähigungsnachweisen österreichischer Transporteure hat ebenfalls eine Meldung an die Verbindungsstelle zu erfolgen; dies hat auch zu erfolgen, wenn bereits entzogene Zulassungen wieder erteilt, oder entzogene Befähigungsnachweise wieder ausgestellt werden.
Bericht an Europäische Kommission
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) als das derzeit für den Tierschutz beim Transport zuständige Ressort, berichtet der Europäischen Kommission jährlich die Anzahl der durchgeführten Tiertransportkontrollen. Diese werden im MNKP Jahresbericht festgehalten und innerhalb der Frist der Verordnung (EU) 2017/625 (31. August) elektronisch an die Europäische Kommission übermittelt.
Wie bereits in den Vorjahren wurde auch 2023 eine sehr große Zahl an Transporten kontrolliert. Österreichweit wurden im Vorjahr 150.018 Tiertransporte einer Kontrolle unterzogen. In der Gesamtzahl der Kontrollen sind zusätzlich 434 „Retrospektivkontrollen“ enthalten. Bei diesen wird nach erfolgtem Transport anhand der Daten des Fahrtenbuches und des Fahrtenschreibers im Detail überprüft, ob die der Behörde vorab mitgeteilte Planung des Transportes eingehalten wurde.
Der Großteil der Kontrollen findet an den Bestimmungsorten der Transporte statt. Die dort durchgeführten Kontrollen erlauben eine fast lückenlose Abdeckung durch amtliche Tierärzte. Zusätzlich werden Kontrollen vor Abfahrt der Transporte sowie auf der Straße durchgeführt. Insgesamt fanden 2023 812 Zufallskontrollen auf der Straße statt.
Die Anzahl der Transporte, bei denen Zuwiderhandlungen festgestellt wurden, ist mit 1.006 (nur 0,67 % der kontrollierten Transporte) erfreulich gering. Hauptsächlich beanstandet wurden Dokumentenmängel und die Transportfähigkeit, lediglich bei 72 Transporten wurde von den Kontrollorganen Schmerzen, Schäden oder Leiden zumindest eines transportierten Tieres festgestellt. 208 mal erfolgte eine Anzeige der Transporteure.
Neben Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen, Ziegen, Geflügel und Tiere der Aquakultur wurden 2023 auch Transporte von Hunden, Katzen, Straußen, Greifvögeln, Gatterwild, Frettchen, Kameliden, Kleinnagern, Wildtieren und Exoten amtlichen Kontrollen unterzogen.
Die oben angeführten Ergebnisse zeigen deutlich, dass das amtliche Kontrollsystem – welches auch international als eines der effektivsten angesehen wird – sehr gut funktioniert und zu einem stetigen Anstieg der Qualität von Lebendtiertransporten führt.
Kontrollpläne
Gemäß §6 des österreichischen Tiertransportgesetzes wird jährlich ein Kontrollplan erstellt. Auf Basis einer Risikobewertung werden in diesem den einzelnen Bundesländern die dafür erforderlichen Mindestanzahlen von durchzuführenden Tiertransportkontrollen vorgegeben. Die Durchführung der Kontrollen liegt in der Zuständigkeit der Landeshauptleute.
Handbuch Tiertransporte
Das "Handbuch Tiertransporte" wurde im Auftrag des Ministeriums unter Beteiligung von Vertreter:innen des Transportgewerbes, der Landwirtschaftskammer, des Landwirtschaftsministeriums und der Landesveterinärdirektionen erstellt.
Das Handbuch umfasst in übersichtlicher und leicht verständlicher Form die nach österreichischem und internationalem Recht geltenden Vorschriften. Das Handbuch ist in zwei Teile - Kurzstreckentransporte und Langstreckentransporte - gegliedert und richtet sich sowohl an Tiertransport-Unternehmer:innen, Landwirt:innen, als auch an Tiertransport-Inspektor:innen, Exekutivorgane sowie am Schlachthof tätige und andere amtlich tätige Tierärzt:innen. Die Handbücher zum Tiertransport finden Sie auf der Homepage der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz.
Handbuch Kurzstrecke
Handbuch Langstrecke
Die Checkliste soll betroffenen Personen im Rahmen ihrer täglichen Arbeit als praktikables Hilfsmittel dienen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung der Checkliste bei Kontrollen nicht verpflichtend ist.
Checkliste Tiertransportkontrollen
Checkliste Tiertransportkontrollen
TRACES
TRACES (TRAde Control and Expert System) ist eine von der Europäischen Kommission verwaltete Onlinedatenbank. Sie ermöglicht die Verfolgung der Transporte von Tieren und tierischen Produkten, die aus einem Land außerhalb der EU importiert, in ein Land außerhalb der EU exportiert oder die zwischen Staaten der EU gehandelt werden.
Weitere Informationen, sowie die TRACES Quartals- und Jahresberichte finden Sie hier.
Zugelassene Transportunternehmen
Gemäß Artikel 13 (4) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport haben die europäischen Mitgliedsstaaten Namen und Zulassungsnummern von Transportunternehmen, welche Langstreckentransporte (länger als 8 Stunden) durchführen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Liste der Typ 2 Zulassungen finden Sie auf der Homepage der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz.
Kontrollorte (Staging Points)
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sieht je nach Tierart und Alter unterschiedliche Höchstfahrtzeiten und obligatorische Ruhe-, Fütterungs- und Tränkpausen vor. Können diese Höchstzeiten nicht eingehalten werden, müssen die Tiere an zugelassenen Kontrollorten (Staging Points) entladen und versorgt werden.
Liste der Kontrollorte (Staging Points) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1255/97
Kontakt:
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