Exporte in Drittstaaten
Auf dieser Seite wurden die Informationen sowie Listen und Formulare aus den früheren Seiten "Exportbetriebe in Drittstaaten" und "Exportzertifikate in Drittstaaten" übersichtlich zusammengeführt und sind nun gemeinsam mit länderspezifischen Anhängen des Durchführungserlasses 9 auf der jeweiligen Seite des betreffenden Drittstaates zu finden.
Nähere Informationen zu Exportländern finden Sie hier:
Für den Export in bestimmte Drittländer ist gemäß § 51 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF. eine Ausfuhrberechtigung („Export Zulassung“) notwendig, welche (ab 1. Jänner 2022) beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) zu beantragen ist. Für weiterführende Informationen sowie den Antrag zur Erteilung einer Ausfuhrberechtigung besuchen Sie die Homepage des BAVG.
Folgendes Dokument wurde mit dem Ziel erstellt, grundlegende Informationen über die Organisation des amtlichen Kontrollsystems im Bereich Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit in Österreich bereitzustellen. Es basiert auf dem nationalen Lebensmittelsicherheitsbericht, dem mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) und dem Länderprofil, das der Generaldirektion für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Europäischen Kommission vorgelegt wurde. Das Dokument soll ausländischen Behörden helfen, die Organisation und Struktur des österreichischen amtlichen Kontrollsystems für Veterinär- und Lebensmittelsicherheitsdienste zu verstehen und ist daher auf Englisch: Official control system of veterinary and food safety services in Austria (PDF, 1 MB)
Sofern unter dem gesuchten Drittland keine Information bzw. Verlinkung zu entsprechenden Importrestriktionen (Verbotslisten, Importstopp, etc.) veröffentlicht ist, kontaktieren Sie bei Fragen bezüglich tierischer Lebensmittel das Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung (BvZert) unter: export@gesundheitsministerium.gv.at
Den österr. Exportunternehmen wird empfohlen, vor dem Export betroffener tierischer Produkte das zuständige AußenwirtschaftsCenter der WKÖ zu kontaktieren.
Bitte beachten Sie auch die Informationen des Durchführungserlasses 10 (PDF, 273 KB)!
Sollte sich das gesuchte Exportland nicht auf dieser Liste befinden, so kontaktieren Sie für weitere Informationen bitte das zuständige AußenwirtschaftsCenter der WKÖ.
Auf der Ebene der Ratsarbeitsgruppe Potsdam zwischen den Mitgliedsländern vereinbartes Vorzertifikatsmuster und „Leitfaden“ für innengemeinschaftliche Zertifizierung im Zusammenhang mit Export in Drittländer.
AKTUELLES
INFORMATION zur Suffix-Änderung „EG“ zu „EU“
Die Suffix-Änderung („EG“ → „EU“)
• betrifft Identitätskennzeichen von tierischen Lebensmitteln und Genusstauglichkeitskennzeichen von Fleisch
• ist eine rein administrative Anpassung an das EU-Recht
• keine Änderung der zugelassenen Produktionstätigkeiten noch der in Verkehr gebrachten Produkte selbst
• nur Suffix-Änderung bei Lebensmittelbetrieben (und z.B. nicht bei Betrieben für tierische Nebenprodukte)
• Übergangsfrist bis 31. Dezember 2028 macht die Verwendung des bisherigen Suffixes „EG“ weiterhin möglich
• Lebensmittel mit unterschiedlichen Endungen des Kennzeichens („EG“ vs. „EU“) werden daher gleichzeitig in Verkehr sein
• nach Übergangsfrist (ab 01. Jänner 2029) ist Aufbringen von Identitäts- und Genusstauglichkeitskennzeichen nur noch mit Suffix „EU“ erlaubt
• davor produzierte und gekennzeichnete Produkte dürfen noch in Verkehr bleiben
• vollständige Umstellung der Drittlandbetriebslisten wird den zuständigen Drittlandbehörden schrittweise gemeldet
• betriebsintern ist eine einheitliche und akkordierte Vorgangsweise bei der Suffix-Umstellung zu wählen
• keine gleichzeitige Verwendung von Kennzeichen mit verschiedenen Endungen im Rahmen eines Drittlandexports
DOWNLOAD:
INFORMATION zur Suffix-Änderung „EG“ zu „EU“ (PDF, 267 KB) > Deutsche Fassung
Information document on the Suffix change from „EG“ to „EU“ (PDF, 289 KB) > Englische Fassung
Stand: 1. September 2026