FAQs zur Tiertransportverordnung

Die neue nationale Tiertransportverordnung, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassen worden ist, bringt Neuerungen vor allem im Zusammenhang mit langen Beförderungen. Dies betrifft insbesondere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Tränkung/Fütterung, Schutz vor Hitze und Kälte, Kontrollen sowie Mindesthöhen im Zusammenhang mit dem Platzangebot der transportierten Tiere. Sie ist mit 20. September 2024 in weiten Teilen in Kraft getreten.

Im Folgenden finden sich ausgewählte Fragestellungen zum Themenkomplex sowie weiterführende Informationen zu den einzelnen Bestimmungen.

Die Verordnung gilt für Transporte, bei denen der Versandort in Österreich und der Bestimmungsort in Österreich oder außerhalb Österreichs liegt. Die Verordnung gilt nicht für die Durchfuhr durch Österreich.

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur anwendbar bei Transporten von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen.

Der Versorgungsbedarf der transportierten Tiere ist auch während des Transports in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Tränken sind nur bei Fahrzeugen für den Langstreckentransport verpflichtend. Bei Kurzstrecken liegt es in der Verantwortung des Fahrers, auf die ausreichende Versorgung der Tiere zu achten. Dies kann etwa durch Mitführen eines Kübels gewährleistet werden, liegt jedoch im Ermessensbereich des Fahrers.

Ja, es sind alle Langstreckentransporte betroffen, die länger als 9 Stunden bis zum Bestimmungsort dauern.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass nichtentwöhnte Tiere mit der Tränkvorrichtung am Transportmittel vertraut sind, und, dass nichtentwöhnte Kälber bis zu einem Alter von zwei Monaten im Abstand von maximal neun Stunden mit artspezifischer Milch oder einem geeigneten Milchersatz gefüttert werden.

Bestehen keine besonderen rechtlichen Vorgaben zur Versorgung mit Wasser, hat der Betreuer bzw. der Fahrer dennoch darauf zu achten, ob der Zustand und das Verhalten der Tiere eine Tränkung während des Transports erforderlich macht und eine solche im Bedarfsfall vorzunehmen.

Geflügel ist vom Anwendungsbereich des § 3 ausgenommen, da Geflügel in speziellen Transportbehältern transportiert wird. Hier sind im Hinblick auf das Transportmittel vor allem die Bestimmungen des Anhangs I Kapitel II Z 5 der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 zu beachten.

Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 5 gelten nur für Langstreckentransporte. § 3 Abs. 6 sieht besondere Bestimmungen für bestimmte Kurzstreckentransporte ins Ausland vor. Diese werden in einer separaten Frage näher erläutert. § 3 Abs. 7 gilt sowohl für Kurz- als auch für Langstreckentransporte.

Die Tränkevorrichtungen müssen so angebracht sein, dass in artgemäßer Körperhaltung nicht entwöhnte Tiere uneingeschränkten Zugang zu Elektrolytlösung haben und entwöhnte Tiere uneingeschränkten Zugang zu Wasser haben. Die Tränken müssen je nach Rasse bei Ferkeltransporten etwa 35 cm, Schweinetransporten etwa 50 cm und bei Rindertransporten mindestens 55 cm Abstand vom Ladeboden haben, ungehindert erreichbar und jeweils für die Tierart und die Alterskategorie geeignet sein. Diese Bestimmungen sind ab 1. Juli 2025 zu erfüllen.

Für die Versorgung von nicht entwöhnten Kälbern sind Metallnippel- oder Schalentränken nicht geeignet. Überdrucksysteme sind auch nicht zulässig. Für Rinder sind nur Schalentränken geeignet. Um Konkurrenzverhalten zwischen den Tieren zu vermeiden, muss eine ausreichende Anzahl von Tränken pro Ladebucht im Transportmittel vorhanden sein, mindestens jedoch zwei Tränke-Möglichkeiten pro Ladebucht an verschiedenen Seiten und mit ausreichendem Abstand. Bei Kälbern ist mindestens eine Tränke je fünf Kälber vorzusehen.

Bei Transporten von Kälbern, Lämmern, Kitzen (Zickeln), Fohlen und Ferkeln, die älter als drei Wochen sind, bei denen der Bestimmungsort außerhalb Österreichs liegt, müssen die Fahrzeuge auch bei Kurzstreckentransporten den Vorgaben an die Transportmittel für lange Beförderungen hinsichtlich der Tränkevorrichtungen nach dieser Verordnung entsprechen. Weiters müssen die zusätzlichen Anforderungen für lange Beförderungen gemäß Anhang I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllt werden.

Davon ausgenommen sind Transporte zu Alm- oder Weideflächen im Ausland über eine Entfernung von weniger als 100 km ab dem Haltungsbetrieb sowie direkte landwirtschaftliche Transporte an Bestimmungsorte, an denen die Tiere für mindestens 30 Tage gehalten werden sollen. Ebenfalls ausgenommen sind Transporte bis zum nächstgelegenen Schlachthof bzw. zur nächstgelegenen Sammelstelle, wenn sich diese im Ausland befinden. Diese direkten Transporte sind aus Sicht des Tierschutzes einem Umweg über eine Sammelstelle, wodurch sich die Transportzeiten erhöhen, vorzuziehen. Dies ist dann zutreffend, wenn z.B. keine Schlachtungen im nächstgelegenen österreichischen Schlachthof für diese Tierart möglich sind bzw. der im Ausland gelegene Schlachthof schneller zu erreichen ist. Des Weiteren sind davon alle Transporte von adulten Tieren ausgenommen.

Zur Frage, wann die Eigenschaft als Kälber, Lämmer, Kitze (Zickel), Fohlen bzw. Ferkel endet, wird auf die diesbezüglichen Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022, verwiesen. Daher gilt diese Bestimmung für Kälber bis zu einem Alter von 6 Monaten, für Lämmer und Kitze bis zu einem Alter von 12 Monaten sowie für Ferkel bis zu einem Alter von 10 Wochen.

Der Auftraggeber hat bei Langstreckentransporten auf der Straße in Drittstaaten bei jeder Anmeldung eines Tiertransports zwingend Ruheorte und Versorgungsstationen im Drittstaat nachvollziehbar zu belegen, insbesondere durch amtliche Bestätigungen der Zulassung der Versorgungsstationen und Reservierungen für das Einstellen der Tiere. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Video-/Fotodokumentation an der Versorgungsstation und am Bestimmungsort anzufertigen und nach dem Transport der Behörde vorzulegen.

Bei Langstreckentransporten in Drittstaaten, die sich jeweils aus einem Straßentransport und einem Seetransport zusammensetzen, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass Bilder von der Unterbringung und Versorgung der Tiere auf dem Schiff und Videos vom Entladen der Tiere im Zielhafen und am Bestimmungsort der Versandbehörde übermittelt werden. Dabei müssen das Fahrzeug identifizierbar und der Zustand der Tiere beurteilbar sein.

Ist am Tag der Verladung am Verladeort laut Wetterprognose eine Tageshöchsttemperatur von 30° Celsius oder mehr zu erwarten, so darf diese nur während jener Tageszeit stattfinden, in der es unter 30° Celsius hat. Ist auf einem oder mehreren Streckenabschnitten entlang der geplanten Route eines Langstreckentransportes von Lebendtieren laut Wetterprognose eine Tageshöchsttemperatur von 30° Celsius oder mehr an zumindest einem Tag zu erwarten, ist ein Transport nur zulässig, wenn ein vollklimatisiertes Fahrzeug verwendet, oder der Transport auf der gesamten Strecke ausschließlich bei einer Außentemperatur von unter 30°C durchgeführt wird.

Um eine einheitliche Beurteilung der Temperatur zu ermöglichen, ist die jeweilige Tageshöchsttemperatur entlang der Route zu berücksichtigen und bei der Planung ist die Wettervorhersage der GeoSphere Austria zu verwenden.

Ja, ist entlang der geplanten Route eine Tagestiefsttemperatur von unter 5° Celsius zu erwarten, sind die Tiere jedenfalls vor Fahrtwind zu schützen.

Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 gelten für alle Transportmittel, die über ein Belüftungs- bzw. ein Temperaturüberwachungssystem verfügen, somit jedenfalls für Langstreckentransportmittel. § 5 Abs. 3 gilt für alle Transportmittel. § 5 Abs. 4 gilt nur für Langstrecken-Transportmittel. § 5 Abs. 5 gilt für Kurzstreckentransportmittel, da Langstrecken-Transportmittel jedenfalls eine Ventilation haben müssen.

Der Auftraggeber hat vor der Verladung der Tiere sicherzustellen, dass alle Ventilatoren (sofern vorhanden) ordnungsgemäß funktionieren und auch bei abgeschaltetem Motor betrieben werden können. Auch die Funktionsfähigkeit des Systems zur Überwachung der Innentemperatur des Transportmittels ist (sofern vorhanden) anhand eines Ausdrucks aus dem Temperaturerfassungsgerät zu überprüfen.

Die lichte Höhe (= der Abstand vom Boden bis zur Decke) hat beim Transport von Schlachtschweinen (ca. 100 kg) mindestens 90 cm und bei Ferkeln mindestens 65 cm zu betragen, um eine etwaige Notversorgung sicherstellen und eine ausreichende Luftzirkulation über den Tieren zu gewährleisten.

Bei Fahrzeugen mit Zwangsventilation (Ventilatoren) hat die Höhe für Schafe mindestens 15 cm über dem Kopf, für Rinder und Kälber 20 cm über dem Widerrist des größten Tieres zu betragen.

Bei Fahrzeugen ohne Zwangsventilation hat die Höhe bei Schafen mindestens 30 cm und bei Rindern bzw. Kälbern mindestens eine Handbreit Platz zur Decke über dem höchsten Punkt der Tiere zu betragen. Als höchster Punkt ist bei Schafen der Kopf, wenn das Tier den Kopf erhoben hätte und bei Rindern bzw. Kälbern der Widerrist zu sehen.

Bei IGH-Transporten und Exporten in Drittstaaten sind nach Ende einer langen Beförderung das Fahrtenbuch, das TRACES Zeugnis, die Temperaturaufzeichnung gemäß Anhang I Kapitel VI 3.3. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, der Kontrollbogen oder Ausdruck des entsprechenden EU-Kontrollgeräts, Informationen aus dem Navigationssystem gemäß Anhang I Kapitel VI 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie Foto- und Videodokumentationen aller Versorgungsstationen, Kontrollstellen, Ver- und Entladevorgänge, und Unterbringung während eines etwaigen Seetransports vorzulegen.

04.10.2024