Kennzeichnung und Registrierung
In Österreich gibt es für einige Tierarten Regelungen zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit des Einzeltiers.
Die Grundlagen sind teilweise unionsrechtliche Bestimmungen, die im nationalen Recht umgesetzt bzw. auf Grund nationaler Durchführungsbestimmungen vollzogen werden. Bei Hunden ist die Basis die nationale Bestimmung im Rahmen des Tierschutzgesetzes.
Folgende Tierarten betrifft die Kennzeichnungspflicht:
Nutztiere
Rinder: Informationen der Agrarmarkt Austria (AMA)
Schweine, Schafe und Ziegen, Camelidae, Cervidae, Papageienvögel
Meldungen von Besitzern von Schweinen zur Betriebsregistrierung beim Betreiber des Veterinärinformationssystems (VIS) unter: https://vis.statistik.at/vis
Hotline
Für Fragen oder Hilfestellung bei Problemen mit Meldungen steht Ihnen das VIS-Team zur Verfügung:
Hotline-Zeiten: Mo bis Fr von 9:00 bis 12:00 Uhr
Hotline: 01/71128 - 8100
E-Mail: vis@statistik.at
Seit dem 21. April 2021 sind die Vorschriften betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen in der Verordnung (EU) 2016/429, der delegierten Verordnung 2019/2035 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 festgelegt. Die Veterinärrechtsnovelle 2024, BGBl. I Nr. 53/2024 ermöglicht die diesbezüglich bestehende nationale Rechtsgrundlage, die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (BGBl. II Nr. 291/2009) entsprechend anzuwenden. Die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 ist an die neuen Europäischen Rechtsnormen anzupassen und wird derzeit überarbeitet.
Since April 21, 2021, the rules on the identification and registration of pigs have been laid down in Regulation (EU) 2016/429, Delegated Regulation 2019/2035and Implementing Regulation (EU) 2021/520. The Veterinary Law Amendment 2024, Federal Law Gazette I 53/2024. , made it possible to use the existing national legal basis to apply the Animal Identification and Registration Regulation 2009 (Federal Law Gazette II No. 291/2009) accordingly. The Animal Identification and Registration Regulation 2009 is to be adapted to the new European legal standards and is currently being revised.
Zentrale zuständige Behörde:
Central competent authority:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Ansprechpartner:
Contact person:
Frau Dr. Reinstaller-Seeber Tel: 43/1/71100- 644634,
E-Mail: Christine.Reinstaller-Seeber@Sozialministerium.at
Pferde
Seit dem 7. Juli 2021 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 mit Vorschriften zur Identifizierung und Registrierung von Equiden (Pferde, Esel, Zebras und ihre Kreuzungen) und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere in Kraft.
Alle Equidenhalter sind zur Meldung der Equiden auf Ihrem Betrieb verpflichtet (Privatpersonen, landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Betriebe). Die Meldungen können seit 20.06.2022 und müssen ab 01.01.2023 verpflichtend durchgeführt werden.
Alle pferdehaltenden Betriebe benötigen eine VIS-Betriebsnummer. Die Registrierung für die neue VIS-Betriebsnummer-Tierhalter (ident mit einer bereits bestehenden LFBIS-Nummer) erfolgt über die Website des VIS (https://vis.statistik.at/vis). Über die Website des VIS können auch die Zugangsdaten für das VIS-Web gelöst werden bzw. werden bei der ersten Registrierung als Tierhalter postalisch zugesendet. Bereits bestehende VIS-Zugangsdaten für andere Tiersparten können verwendet werden.
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Meldung des Aufenthaltes von Equiden in das VIS finden Sie hier.
Häufig gestellte Fragen zur Identifizierung von Equiden, dem Nachtrag von bereits mit Pferdepass identifizierten Equiden in die Equidendatenbank des BMSGPK, dem Pferdepass oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen finden Sie hier.
Der Zeitraum für diese Identifizierung beträgt:
- 12 Monate ab der Geburt des Tieres, bzw.
- jedenfalls vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebes für mehr als 30 Tage
Die Identifizierung umfasst:
- die Ausstellung eines einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments („Pferdepass“)
- eine Methode zur Sicherstellung der einzigartigen Verbindung zwischen Identifizierungsdokument und Equiden (Transponder oder Alternativkennzeichnung)
- die Eintragung der Identifizierungsdetails, inklusive der Vergabe einer „universellen Equiden-Lebensnummer“ (UELN) in die Datenbank der Passausstellenden Stelle
- die Eintragung der Identifizierungsdetails in die Zentrale Datenbank des BMSGPK (Equidendatenbank/EQDB)
Einheitliche Vorgangsweise nach Injektion eines nicht konformen Transponders bei der Identifizierung von Equiden:
Gemäß Art. 114 der VO (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrecht) habe Unternehmer:innen sicherzustellen, dass Equiden einzeln nach den gültige Anforderungen identifiziert werden. Sollten sie dieser Verpflichtung nich nachkommen, stellt dies einen Verstoß dar, der von der Behörde gemäß Art. 138 der VO (EU) 2017/625 (Verordnung über Amtliche Kontrollen) zu beenden ist. Eine Injektion eines nicht den Vorgaben der VO (EU) 2016/429 entsprechende Transponders (z. B. Transponder, die mit 900 beginnen und nicht von den Übergangsbestimmungen erfasst sind) entspricht keiner Identifizierung. Die Behörde hat daher gemäß Art. 138 der VO (EU) 2017/625 einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Diese besteht in der Implantation eines gemäß VO (EU) 2021/963 konformen Transponders (beginnend mit der Länderkennung für Österreich: 040) an der linken Halsseite und Vermerk der zusätzlichen Kennzeichnung im Pferdepass und in der Equidendatenbank (EQDB) des BMSGPK.
Die Rechtsschrift zur Tierkennzeichnung- und Registrierung (TKZVO 2009) besteht seit 2009: Verordnung des Gesundheitsministeriums über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009), BGBl. II Nr. 291/2009. Diese Verordnung ist, mit Ausnahme der Absätze 1 und 2 des Paragraph 34, am 15. September 2009 in Kraft getreten.
Aktuelle Informationen zur Registrierung der Equidenhaltung und zu den verpflichtenden Aufenthaltsmeldungen von Equiden im VIS gem. Artikel 9 der VO (EU) 2021/963 finden Sie unter folgendem Link:
https://vis.statistik.at/vis/equiden/allgemeines
Liste der aktuell zugelassenen Aussteller von Pferdepässen gem. Artikel 4 der VO (EU) 2021/963
Aussteller von Pferdepässen (Stand 06/2024)
Zur Alternativkennzeichnung zugelassene Pferdepassstellen (Stand 06/2024)
Suche nach UELN oder Chipcode (Link zur Suchmaske)
EU-Kommission: Informationen zur Pferdekennzeichnung
Hunde und Zuchtkatzen
Informationen zur Chip- und Registrierungspflicht für Hunde und Zuchtkatzen
In Österreich gilt für Hunde und Zuchtkatzen eine Chip- und Registrierungspflicht. Trotzdem gibt es immer wieder entlaufene oder gestohlene Tiere, deren Besitzer:innen nicht ausfindig gemacht werden können, da die Eintragung in der Heimtierdatenbank fehlt.
Der Folder zur Heimtierdatenbank unterstützt bei der Meldung und gibt einen Überblick über alle relevanten Fakten und Fragen zur Kennzeichnung und Registrierungsmöglichkeit.
Folder "Die Heimtierdatenbank"- Chip- und Registrierungspflicht
Heimtierdatenbank online abfragen
Bienen
Bienen: Antworten zu häufig gestellten Fragen (Statistik Austria - VIS)
Rechtsvorschriften
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.3.2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") Verordnung (EU) 2016/429
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035
Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere Durchführungsverordnung (EU) 2021/520
Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. Juni 2021 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2016/1012 und (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere Durchführungsverordnung (EU) 2021/963
Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009
Kundmachung von zugelassenen Stellen zum In-Verkehr-Bringen von amtlichen Ohrmarken für Schweine 2012
Kundmachung zu Ohrmarkenvergabestellen für Schweine
Ohrmarken für Schweine (statistik.at)