Grundlagen des IGH

Die Kommission hat das Tiergesundheitsrecht um weitere delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen ergänzt, um die neuen Vorschriften anwendbar zu machen.

Für das „Innergemeinschaftliches Verbringen von und den Handel mit lebenden Tieren, Bruteiern sowie Reproduktionsmaterialien“ gelten seit dem 1. April 2021 unmittelbar die unten angeführten Rechtsgrundlagen. Wichtig: Bestehende österreichische Rechtsgrundlagen und deren Detailbestimmungen gelten in diesem Bereich nur mehr dann, wenn sie dem europäischen Recht nicht widersprechen/entgegenstehen. Die bisherigen diesbezüglichen österreichischen Rechtsgrundlagen werden deshalb sukzessive überarbeitet.

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrecht)
     
  • Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 (zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern)
     
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 (mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere)
     
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 (zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union
     
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 (der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ehemals „Amtlich anerkannte Freiheiten und Zusatzgarantien“)
     
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren
     
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern
     
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. Juni 2021 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2016/1012 und (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere
     
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/999 der Kommission vom 9. Juli 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben und der Rückverfolgbarkeit des Zuchtmaterials von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
     
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union
  • Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen
  • Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten

Spezielle Voraussetzungen

Der EU-Binnenmarkt ist gekennzeichnet durch einen freien Tier- und Warenverkehr ohne Grenzkontrollen. Aus diesem Grund finden veterinärbehördliche Kontrollen am Abgangsort, am Bestimmungsort und auch während des Transports im jeweiligen Mitgliedstaat statt.

Zusätzlich müssen Betriebe, aus denen Tiere, Bruteier und Reproduktionsmaterialien verbracht werden, von der zuständigen Behörde zugelassen, registriert oder genehmigt sein. Zugelassene Betriebe sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen: Liste der Statistik Austria über zugelassene Betriebe für lebende Tiere, Bruteier, Samen, Ova und Embryonen sowie tierische Nebenprodukte.

Darüber hinaus unterliegen die Betriebe und die darin gehaltenen Tiere genauen veterinärrechtlichen Bestimmungen, unter anderem auch betreffend:

  • die Freiheit von bestimmten Tierseuchen (Status „seuchenfrei“ vormals: amtlich anerkannte Freiheiten)
  • Status der Nichtimpfung
  • von der Europäischen Kommission anerkannte Tilgungsprogramme (vormals: Zusatzgarantien), die der jeweilige Mitgliedstaat - so auf ihn zutreffend -
    zu garantieren hat.
    Diese werden in der
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen,
    veröffentlicht.
    Durchführungsverordnung (EU) 2024/2692 der Kommission vom 17. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge I und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung und der Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen.
  • Tierpässe Zirkus- und Dressurtiere (Stand Mai 2021)
  • Innergemeinschaftliches Verbringen/Handel von Hunden, Katzen, Frettchen (Stand Mai 2021)
  • Kundmachung GZ 30.517/20-IV/12/03 betreffend die Anwendung des Anhang 11 des Abkommens zwischen der EG und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf Liechtenstein (2003)

HINWEIS: Bitte um Beachtung, dass für die Richtigkeit der konsolidierten Fassungen weder das BMSGPK noch die Organe der Gemeinschaft die Gewähr übernehmen. Bei Verwendung ist auf die jeweils aktuelle Fassung zu achten.