Apothekenwesen

Um die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, teilt sich das österreichische Apothekenwesen in öffentliche Apotheken und ärztliche sowie tierärztliche Hausapotheken und Krankenhausapotheken.

Den öffentlichen Apotheken obliegt die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Arzneimittel dürfen in Österreich grundsätzlich nur durch Apotheken abgegeben werden.
Bestimmte Arzneimittel, welche durch die Abgrenzungsverordnung und die darin beschriebenen Anforderungskriterien festgelegt werden, dürfen auch von Drogerien verkauft werden.

In Österreich gibt es 1.426 öffentliche Apotheken und 32 Filialapotheken (Stand 31. Dezember 2023), die für die adäquate Versorgung der Bevölkerung verantwortlich sind. Öffentliche Apotheken sind privatwirtschaftliche, unabhängige Betriebe, die jeweils von einer:einem konzessionierten Apotheker:in geführt werden, wohingegen Filialapotheken immer Teil einer bestimmten öffentlichen Apotheke sind.
In Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte kann die Arzneimittelversorgung auch durch ärztliche Hausapotheken erfolgen. Die speziellen gesetzlichen Regelungen hierzu sind im Apothekengesetz (ApG) und der Apothekenbetriebsordnung (ABO) zu finden.
Diplomierte Tierärzt:innen sind ebenfalls zur Haltung von Hausapotheken für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis berechtigt.
Die 42 (Stand 31.12.2023) in Österreich bestehenden Anstaltsapotheken versorgen Krankenhäuser mit Fertigarzneimitteln und mit individuell hergestellten Arzneimitteln, erbringen patient:innenorientierte Dienstleistungen und wirken an Maßnahmen zur Optimierung der Arzneitherapie mit.

Die Tätigkeiten in einer Apotheke umfassen unter anderem folgende Schwerpunkte:

  • die Abgabe von qualitätsgesicherten Arzneimitteln
    entweder nach ärztlicher Verschreibung oder von rezeptfreien Mitteln im Rahmen der Selbstmedikation
  • die Anfertigung von individuellen Arzneimitteln nach ärztlicher Verschreibung
  • die selbstständige Zubereitung von Arzneimitteln
  • die Information und Beratung von Patient:innen sowie von Anwender:innen über Arzneimittel
  • die Durchführung von Vorsorgemaßnahmen und deren Überwachung
  • die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen
  • die Informationsvermittlung im Bereich Gesundheitserziehung und –aufklärung mit dem Ziel einer Verbesserung einer gesunden Lebensführung
  • das Besorgen von Arzneimitteln aus dem Ausland

Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist durch ein behördliches Genehmigungsverfahren und Bedarfsprüfungen iSd Apothekengesetzes reglementiert. Apotheken sind verpflichtet detaillierte Vorschriften betreffend Ausbildung und Zuständigkeiten des Personals, Ausstattung der Räumlichkeiten, Lagerhaltung, Aufzeichnungspflichten etc. einzuhalten und Nacht- sowie Wochenenddienste zu versehen.

Der Gesetzgeber erteilt Apotheker:innen den Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Die Apotheker:innen tragen dabei ein hohes Maß an Verantwortung und sind zu besonderer Sorgfalt verpflichtet.

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Zu den pharmazeutischen Tätigkeiten, die nur durch Apotheker:innen ausgeübt werden dürfen, zählen insbesondere

  • die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
  • die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln
  • die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel
  • die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten
  • das Medikationsmanagement

Die Apotheker:innen üben ihre Aufgaben in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus

  • in der Apotheke
  • im Krankenhaus
  • in der Industrie
  • in Prüfinstitutionen
  • beim Bundesheer
  • an der Universität
  • im Umweltschutz

Berufsberechtigung

Für die Ausübung des Berufes der Apotheker:innen in Österreich ist eine allgemeine Berufsberechtigung erforderlich, die von der Österreichischen Apothekerkammer mit Bescheid zu erteilen ist, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • das Staatliche Apothekerdiplom oder ein anerkannter Ausbildungsnachweis
  • Zuverlässigkeit (keine strafrechtliche Verurteilung aufgrund einer Vorsatztat zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, kein Berufsverbot)
  • die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

Berufsausübung

Nach erfolgreichem Abschluss eines Pharmaziestudiums und eines Praxisjahres mit anschließender Prüfung für den Beruf kann man als allgemein berufsberechtigte:r Apotheker:in in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke eigenverantwortlich arbeiten.

Frühestens nach fünfjähriger Tätigkeit als allgemein berufsberechtigte:r Apotheker:in ist man berechtigt sich selbständig zu machen und eine Konzession für eine neue Apotheke zu erwirken oder die Konzession einer bestehenden Apotheke zu übernehmen.

Disziplinarrecht

Apotheker:innen oder Aspirant:innen machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie:

  • durch ihr Verhalten der Allgemeinheit, der Kundschaft oder den Kolleg:innen gegenüber die Ehre oder das Ansehen der Apothekerschaft beeinträchtigen
  • Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz nach anderen Vorschriften verpflichtet sind

Disziplinarbehörde erster Instanz: Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer
Disziplinarbehörde zweiter Instanz: Landesverwaltungsgericht

Ausbildung

  • Bachelor- und Masterstudium der Pharmazie an einer Universität
  • 1 Jahr Berufspraxis (Aspirantenjahr) mit anschließender Prüfung

Dauer der Ausbildung:

  • Bachelorstudium der Pharmazie: 6 Semester
  • Masterstudium der Pharmazie: 4 Semester
  • Berufspraxis: 1 Jahr

Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen

Eine Anerkennung von EU-/EWR-Berufsqualifikationen erfolgt durch die Österreichische Apothekerkammer.

Gesetzliche Interessensvertretung

  • Österreichische Apothekerkammer
  • Landesgeschäftsstellen der österreichischen Apothekerkammer

Zu den von der Österreichischen Apothekerkammer zu behandelnden Angelegenheiten gehören u.a.:

  • die praktische Ausbildung von Apotheker:innen (insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Beruf)
  • Ausstellung der Apotheker:innenausweise, Verleihung des Staatlichen Apotheker:innendiploms, Erteilung und Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung, Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen
  • Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke und Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke, Bewilligung der Verlegung von Apotheken im Standort
  • Genehmigung von Gesellschaftsverträgen, Pachtverträgen und Leiterbestellungen
  • Veröffentlichung der Fachinformationen der Arzneispezialitäten
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Information und Beratung der Mitglieder
  • Abschluss von Kollektivverträgen
  • Disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der Berufspflichten eines Apothekers bzw. einer Apothekerin, Führung eines Disziplinarregisters
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung
  • Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern
  • Erlassung von Vorschriften wie z.B. Berufsordnung, Disziplinarordnung und Fortbildungsrichtlinien
  • Stellungnahme zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
  • Führung eines Katasters über Apotheken und Apotheker:innen

Pharmazeutische Gehaltskasse

Die Pharmazeutische Gehaltskasse ist das Sozial- und Wirtschaftsinstitut für angestellte und selbständige Apotheker:innen.

Der Gehaltskasse obliegt

  • die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen und Krankenhausapotheken aufgrund eines Dienstvertrages angestellten Apotheker:innen
  • die Gewährung von Zuwendungen an Apotheker:innen und deren Hinterbliebene
  • die Stellenvermittlung für Mitglieder
  • die Abrechnung der Krankenkassen (Verrechnung der ärztlichen Arzneimittelverschreibungen) mit den Apotheken

Rechtliches

Die zugrundeliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen zum Beruf Apotheker:in finden Sie auf der Seite Rechtsrahmen.