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05.11.2021 Änderung des Anhangs II, VIII, IX und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 

Änderung des Anhangs II hinsichtlich Genehmigung des Status "seuchenfrei" für die spanische Autonome Gemeinschaft Galicien und die Autonome Gemeinschaft Asturien in Bezug auf die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis- Komplex;

Änderung des Anhangs VIII hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ für die Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln, die Provinzen Huelva und Sevilla sowie die Regionen Azuaga, Badajoz, Mérida, Jerez de los Caballeros and Zafra in der spanischen Provinz Badajoz sowie in Portugal für die Region Alentejo und den Bezirk Santarém in der Region Lisboa e Vale do Tejo hinsichtlich ihres Status als frei von der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit;

Änderung des Anhangs IX hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ für die Ålandinseln in Finnland in Bezug auf die Infektion mit Varroa spp.;

Änderung ihres Anhangs XIII hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ für Dänemark und Finnland in Bezug auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose.

Die Änderungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1911 enthalten.