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Tiertransport - Rechtsvorschriften in Österreich
Tiertransportgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Tiertransportgesetz erlassen wird, und das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden
Am 1. August 2007 trat das Tiertransportgesetz 2007 in Kraft. Darin sind vor allem die Durchführungs- und Vollzugsbestimmungen zur EU-Tiertransportverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2005) festgelegt.
Verordnung über nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
Auf Basis des § 20b Tiertransportgesetz wurde im September 2024 die Verordnung über nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren, BGBl. II Nr. 254/2024, erlassen. Die Verordnung ist mit 20. September 2024 in weiten Teilen in Kraft getreten. Die Bestimmungen zu § 3 gelten ab 1. Juli 2025.
Die Verordnung bringt Neuerungen in Zusammenhang mit langen Beförderungen und dabei insbesondere mit den Bestimmungen zur Transportfähigkeit, Tränkung/Fütterung, Schutz vor Hitze und Kälte, Kontrollen sowie Mindesthöhen in Zusammenhang mit dem Platzangebot der transportierten Tiere.
Die Verordnung gilt für Transporte, bei denen der Versandort in Österreich und der Bestimmungsort in Österreich oder außerhalb Österreichs liegt. Die Verordnung gilt nicht für die Durchfuhr durch Österreich. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur anwendbar bei Transporten von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen.
Weitere Informationen finden Sie in den FAQs sowie in den Erläuterungen zur Verordnung.
Tiertransport-Ausbildungsverordnung (TT-AusbVO)
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Ausbildung von Personen, die Tiertransporte durchführen, Personen, die auf Sammelstellen mit Tieren umgehen, sowie Personen, die Tiertransportkontrollen durchführen (Tiertransport-Ausbildungsverordnung, TT-AusbVO)
Die Ausbildungsverordnung beinhaltet durchführende Bestimmungen in Hinblick auf die Ausbildung von Personen, die Tiertransporte von Hausequiden, Hausrindern, Hausschweinen, Hausschafen, Hausziegen oder Geflügel durchführen bzw. im Umgang mit diesen Tieren auf Sammelstellen arbeiten. Gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 benötigen diese Personen dafür einen Befähigungsnachweis.
(April 2025)