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Innergemeinschaftliches Verbringen einschließlich Handel mit lebenden Tieren (IGH)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für das Verbringen oder auch den Handel (innergemeinschaftlicher Handel, IGH) mit lebenden Tieren, Bruteiern sowie Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten (in der Folge "Tiere" genannt) innerhalb der Europäischen Union gelten verschiedene Vorschriften, die von allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise eingehalten werden müssen.
Vom IGH zu unterscheiden ist die Einfuhr (= Import) aus Drittstaaten in die EU, also aus nicht EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen davon sind die Schweiz, Liechtenstein und Norwegen (Vorschriften dazu unter bmgf.gv.at unter Ein- und Durchfuhr). Ebenso abzugrenzen ist die Ausfuhr (= Export) aus Österreich in Drittstaaten. Details dazu sind unter Exportbetriebe in Drittstaaten und Exportzertifikate in Drittstaaten.
Grundlagen des IGH
In Bezug auf den IGH sind sogenannte harmonisierte Bestimmungen durch das BMASGK (Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) und BMNT (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus) in folgenden nationalen Verordnungen umgesetzt:
- Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, BGBl II 2008/473 dazu Anlage 1 (Klauentiere, Einhufer, Geflügel, Tiere der Aquakultur, Zootiere, Wildtiere, Heimtiere, Zirkustiere, Vögel, Bienen, Hasenartige, Hunde, Katzen und Frettchen für den Handel, Nerze und Füchse, sonstige Tiere die nicht genannt sind)
- Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, BGBl II 2009/291
- Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 - BGBl II 2008/201
- Kennzeichnung von Pferden
- Transportbedingungen bzw. Tierschutz beim Transport
Spezielle Voraussetzungen
Der EU-Binnenmarkt ist gekennzeichnet durch einen freien Tier- und Warenverkehr ohne Grenzkontrollen. Aus diesem Grund finden veterinärbehördliche Kontrollen am Abgangsort, am Bestimmungsort und auch während des Transports im jeweiligen Mitgliedstaat statt. Zusätzlich müssen Betriebe, aus denen Tiere verbracht werden, von der zuständigen Behörde zugelassen, registriert oder genehmigt sein.
- Liste der Statistik Austria über zugelassene Betriebe für lebende Tiere, Bruteier, Samen, Ova und Embryonen sowie tierische Nebenprodukte
Darüber hinaus unterliegen die Betriebe und die darin gehaltenen Tiere genauen veterinärrechtlichen Bestimmungen, die der Mitgliedstaat zu garantieren hat.
- Amtliche Freiheiten und Zusatzgarantien
- Tierpässe Zirkus- und Dressurtiere (Stand Dezember 2006)
- Innergemeinschaftliches Verbringen/Handel von Hunden, Katzen, Frettchen (Stand November 2018)
Schutz- und Sperrmaßnahmen im IGH
Bei Auftreten von für den Handel bedeutenden Tierseuchen werden von der EU Verbringungsbeschränkungen festgelegt, die in folgender Liste zusammengefasst übersichtlich dargestellt sind.
Schutz- und Sperrmaßnahmen KW 48/2019
Die folgenden Unterlagen enthalten Kurzinformationen für Amtstierärztinnen und Amtstierärzte zu allen österreichischen Maßnahmen zum Schutz vor Seucheneinschleppung im IGH:
- Schutzmaßnahmen Geflügelpest im Innergemeinschaftlichen Handel
- Innergemeinschaftliches Verbringen von Pferden aus Rumänien - Maßnahmen zum Schutz vor infektiöser Anämie der Einhufer
- Innergemeinschaftliche Verbringung von Pferden
Aufgaben von TierhalterInnen oder Verfügungsberechtigten
Um die Verbreitung von Tierseuchenerregern zu verhindern, sind TierhalterInnen oder Personen, die während der Beförderung über die Tiere verfügen, verpflichtet, veterinärpolizeiliche Vorschriften einzuhalten. Bei der Verbringung von Tieren ist zu prüfen, ob
- eine amtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung vorgeschrieben ist
- im Falle von landwirtschaftlich genutzten Tieren, die amtstierärztlich Überwachung und Kontrolle eingehalten wird
- eine Kennzeichnungspflicht besteht
- die Transportmittel oder -behältnisse den Tiertransportbestimmungen entsprechen sowie
- die vorgeschriebenen Hygiene- und Reinigungsvorschriften eingehalten werden
Aus all den genannten Gründen ist jedenfalls rechtzeitig vor dem Verbringen oder Einbringen in einen Tierbestand die zuständige Amtstierärztin bzw. der zuständige Amtstierarzt in der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde in Österreich zu kontaktieren. Zuständig ist jene Amtstierärztin oder jener Amtstierarzt, wo die betreffenden Tiere gehalten werden.
(17.07.2019)