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Aromen, Enzyme, Zusatzstoffe
Lebensmittelzusatzstoffe, die Lebensmitteln aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden, sind zulassungspflichtig. Lebensmittelzusatzstoffe werden in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet. Es dürfen nur die im jeweiligen Lebensmittel zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe unter Einhaltung der die Lebensmittelqualität garantierenden Spezifikationen eingesetzt werden.
Die Verwendungsbedingungen sind in folgenden Verordnungen festgelegt:
- EU-VO 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe
- Anhang II der Verordnung (EU) 1333/2008: Unionsliste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe
- Anhang III der Verordnung (EU) 1333/2008: Unionsliste der in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Lebensmittelaromen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe
- Spezifikationen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe: EU-VO 231/2012.
Zu beachten ist auch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.