Meldemöglichkeiten für Ärzt:innen und Labore
Meldemöglichkeiten für Ärzt:innen
Derzeit gibt es zwei Möglichkeiten um eine Arztmeldung abzugeben:
1. elektronische Arztmeldung
Eine Arztmeldung kann automatisiert aus der Arztsoftware an das EMS abgegeben werden sofern die HL7 Schnittstelle vom Softwarehersteller bereits implementiert wurde.
Die Einbindung der HL7 Schnittstelle kann sowohl in die Arztsoftware (niedergelassene Ärzt:innen) oder in die Krankenanstalteninformationssysteme (KIS) erfolgen. Für die Verwendung der Schnittstelle ist die Authentifizierung mittels Clientzertifikat (ident zur Laborschnittstelle) erforderlich.
Alle benötigten Pflichtfelder (Vor-, Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht) sind bereits in der Arztsoftware abgebildet, weshalb bei der Ärztin/dem Arzt kein Mehraufwand entsteht. Um eine umfassende Arztmeldung zu einem epidemiologischen Fall abgeben zu können, müssen von der/ von dem Arztsoftwarehersteller:in weitere Datenfelder ergänzt werden.
Die Ausstellung des Zertifikats für Arzt- oder Krankenanstaltensoftwarehersteller:innen wird durch das BMASGPK durchgeführt. Für den Erhalt eines Zertifikats füllen ist dieses Formular auszufüllen und an it-support@bmg.gv.at zu senden.
2. schriftliche/analoge Arztmeldung
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass Ärzt:innen ihre Arzt-Erstmeldungen und Schlussanzeigen analog einbringen. Diese ausgefüllten analogen Formulare müssen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt werden. Anhand des Formulars erstellt die Behörde händisch eine Arztmeldung im EMS.
Meldeformulare
Diese Dokumente sind derzeit leider noch nicht barrierefrei verfügbar. Der Inhalt muss jedoch aufgrund der Wichtigkeit für die Zielgruppe oder dahinterstehender gesetzlicher Verpflichtungen veröffentlicht werden. Die Dokumente werden derzeit nachbearbeitet und ausgetauscht, sobald sie barrierefrei sind.
Schlussanzeige: Meldeformular für Ärzt:innen und Krankenanstalten
Frequently Asked Questions - Ärzt:innen
Ärzt:innen sind gesetzlich verpflichtet, meldepflichtige Krankheiten an die zuständige BVB zu melden. Durch das EMS wird eine zusätzliche, freiwillige Möglichkeit geschaffen, dieser Meldepflicht auf elektronischem Weg nachzukommen.
Eine Arztmeldung kann elektronisch an das EMS oder mittels analogem Formular an die zuständige BVB abgegeben werden.
Um Zugang zum EMS zu erhalten, müssen die Ärzt:innen sich an ihre:n Arztsoftwarehersteller:in wenden und diese implementieren dann die HL7 Schnittstelle in die Arztsoftware.
An die Schnittstelle können alle Fälle von meldepflichtigen Krankheiten elektronisch übermittelt werden.
Dann wird entweder ein Update gemacht, Ihr Zertifikat ist nicht mehr gültig oder die Website hat gerade Probleme. Versuchen Sie bitte die Seite zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zu erreichen oder wenden Sie sich bei dringenden Angelegenheiten bitte an it-support@bmg.gv.at.
Beim Anlegen einer Meldung findet ein Abgleich mit dem ZMR statt, wenn dort die Person mit einem unbekannten Geschlecht gefunden wird, dann kann auch die Meldung mit unbekanntem Geschlecht erfolgen. Sollte dies nicht der Fall sein, dann muss eine Eintragung in das Ergänzungsregister erfolgen. Im Ergänzungsregister muss ein Geschlecht angegeben werden.
Durch die elektronische Meldung ist durch die standardisierten Meldeinhalte mit geringeren Rückfragen durch die zuständige BVB und damit mit einem geringeren Nachbearbeitungsaufwand zu rechnen.
Die Ärztin bzw. der Arzt kann eigene Meldungen jederzeit wieder einsehen. Außerdem können die gemeldeten Daten auch ausgedruckt werden. Eine Bearbeitung oder ein erneutes Versenden bereits durchgeführter Meldungen ist nicht möglich. Es besteht kein direkter Zugriff auf das EMS.
Nein, mit der Meldung an das EMS hat die Ärztin bzw. der Arzt ihre bzw. seine Meldepflicht gemäß Epidemiegesetz erfüllt. Die zuständige BVB erhält vom EMS eine Signalisierung, dass eine neue Arztmeldung eingegangen ist und muss nicht gesondert verständigt werden.
Meldemöglichkeiten für Labore
Alle Informationen für Labors finden Sie auf der Seite der Kommunikationsplattform Öffentliche Gesundheit.
Hier finden Sie die aktuelle, konsolidierten Fassung der gesamten Rechtsvorschrift für elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
Frequently Asked Questions - Labor
Labore sind gesetzlich verpflichtet, meldepflichtige Erreger an die zuständige BVB zu melden. Durch die „Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten“ sind Labore und Referenzlabore verpflichtet, dieser Meldepflicht auf elektronischem Weg nachzukommen, damit Informationen so früh wie möglich im EMS verfügbar sind.
Laut der aktuellen „Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten“ hat die Übermittlung von Labormeldungen ausschließlich über eine ausschließlich über eine vom Gesundheitsressort zur Verfügung gestellte Schnittstelle für Laborinformationssysteme zu erfolgen. Daher ist die Integration der HL7 Laborschnittstelle erforderlich. Nähere Informationen zur Implementierung und Umsetzung der HL7 Laborschnittstelle finden Sie hier.
Wichtig ist, dass Meldungen so rasch wie möglich erfolgen, um das Schadensausmaß und Infektionsrisiko durch die erkannte Erkrankung zu minimieren bzw. um bei negativen Befunden rasch Entwarnung zu geben. Allfällige Mehrkosten für die Implementierung sind vom Labor selbst zu tragen.
Die Schnittstellenbeschreibung und alle weiteren wichtigen Informationen für eine erfolgreiche Implementierung stehen hier zur Verfügung.
Die Kontaktinformationen der verfügbaren Ansprechpartner:innen für Labore und Ärzt:innen finden Sie hier. Auch der Helpdesk des BMASGPK steht Ihnen bei Fragen unter it-support@bmg.gv.at zur Verfügung
Alle Unterlagen zur HL7 Schnittstelle finden Sie hier.
Nein, mit der Meldung an das EMS hat das Labor seine Meldepflicht erfüllt. Die zuständige BVB erhält vom EMS eine Signalisierung, dass eine neue Labormeldung eingegangen ist und muss nicht gesondert verständigt werden.
Selbstverständlich ist die Ärztin oder der Arzt (bzw. das Labor, wenn es sich bei der untersuchenden Stelle um ein Referenzlabor handelt), die/der die Laboruntersuchung veranlasst hat, weiterhin über das Ergebnis mittels Laborbefund zu informieren.
Grundsätzlich muss der Status der Meldung (positiv oder negativ) explizit übermittelt werden.
Ist die Angabe der Länderkennung im Feld „postalCode“ eine zulässige Eingabe und werden die Länderkennungen dann erkannt.
Nein, die Länderkennung muss eine österreichische Länderkennung sein, da anhand dieser der Fall einer österreichischen Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) zugeordnet wird.
Können ausländische Adressen angegeben werden?
Sie können keine ausländischen Patient:innenadressen an das EMS melden. Um eine:n ausländische:n Staatsbürger:in trotzdem zu melden, benötigt diese:r entweder eine österreichische Aufenthaltsadresse oder es muss die Laboradresse als Patient:innenadresse herangezogen werden.
Dies ist notwendig, da nur österreichische Adressen, eine Zuordnung an eine BVB erlauben. Wenn Sie eine ausländische Adresse melden, wird diese keiner österreichischen BVB zugeordnet!