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Russische Föderation
Achtung, derzeit sind bestimmte Exporte nicht möglich! Bitte beachten Sie, dass einige Zertifikate aufgrund des Handelsembargos derzeit nicht genutzt werden können.

Flagge Russische Föderation

Zusatzbestimmungen für lebende Wiederkäuer und Vermehrungsmaterialien

Zusatzbestimmungen für lebende Wdk. und Vermehrungsmaterialien (Stand 8.9.2022)

Abschaffung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen für BSE beim Import von Rindern aus Österreich

"Mit 17. April 2019 hat der Bundesdienst für Veterinär- und Pflanzenschutzüberwachung der Russischen Föderation mitgeteilt, dass zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für BSE beim Import von Rindern aus Österreich, festgelegt durch die Rosselkhoznadzor- Richtlinie vom 27. Januar 2006, Nr: FS-EN-2/573, abgeschafft werden."

Bundesdienst für Veterinär- und Pflanzenschutzüberwachung 17.04.2019 Übersetzung

П-8321(24219585_ФС-КС-7_8321_03_04_2019 Original

Veterinärzertifikate für den Export von Tieren und tierischen Produkten aus Österreich in die Russische Föderation

EU-Handelsembargo: Änderungen seit 7. August 2014

Mit 7. August 2014 wurde die Exportsperre ausgedehnt, somit gilt ein Exportstopp der gesamten Europäischen Union nach Russland für:

  • frisches Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch sowie deren Produkte
  • Fische und Krebstiere
  • Milch und Milcherzeugnisse
  • lebende Mast- und Schlachtschweine
  • Samen von Schweinen

Details sind folgenden Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu entnehmen:

Maßnahmen zur Umsetzung der Erlässe des Präsidenten der Russischen Föderation vom 6. August 2014 Nr. 560, vom 24. Juni 2015 Nr. 320 und vom 29. Juni 2016 Nr. 305

Schreiben des Gesundheitsministeriums zu den Gegenmaßnahmen der Russischen Föderation

Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Rohwaren und Lebensmittel original vom 20.08.2014

Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse,Rohwaren und Lebensmittel Arbeitsübersetzung des AWC Moskau vom 20.08.2014

Trimmings für Exporte gesperrt: Arbeitsübersetzung der WAC Moskau Schreiben vom 20.10.2014

Update vom 20.11.2014 EN  zur oben angeführten Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Rohwaren und Lebensmittel

Verlängerung des Embargos bis 5.8.2016 und Änderung der Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Rohwaren, und Lebensmitteln - Resolution of the governmet of the Russian Federation No. 625 of 25 June 2015 (Arbeitsübersetzung ENGLISCH)

Änderung der Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Rohwaren und Lebensmitteln - Resolution of the governemnt of the Russian Federation No. 472 of 27 May 2016 (Arbeitsübersetzung ENGLISCH)

Importverbot der Russischen Föderation im Rahmen des Ukraine-Konfliktes - Liste Stand Juli 2016 

Das Handelsembargo wurde mittlerweile mehrmals verlängert - die letzte Verlängerung - Decree of the President of Russian Federation No. 293 of 30. June.2017 (Arbeitsübersetzung ENGLISCH)

Änderung der Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Rohwaren und Lebensmittel - (Decree of the governemnt of the Russian Federation No. 1292) of 25. October 2017 (Arbeitsübersetzung ENGLISCH) - Arbeitsübersetzung DEUTSCH

Zertifizierungsanforderungen beim Export von Lebendschweinen und Schweinefleischprodukten nach Russland (im Bezug auf die Regionalisierung bei der Afrikanischen Schweinepest): 


Russian Certification Requirements ab 18.10.2021 GÜLTIG (Arbeitsübersetzung ENGLISCH)

Annex Länder


Weitere Informationen:

Beilage Sonderwirtschaftsmaßnahmen der Russischen Föderation

Bei Unklarheiten können Auskünfte zu Zolltarifen eingeholt werden:

Zollamt Klagenfurt Villach
Zentrale Auskunftsstelle Zoll
Ackerweg 19, 9500 Villach

Tel. +43/1/51 433-564053
Fax +43/1/51 433-5964053
E-Mail zollinfo@bmf.gv.at

Montag bis Freitag, von 6.00 bis 22.00 Uhr


Wichtige Rechtsnormen


Veterinärbehördliche Zertifikate für den direkten Export aus österreichischen Betrieben

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Bestimmungen und Zeugnisse nur für jene Tiere und Produkte gelten, die keiner Exportsperre unterliegen!

Seit 31.3.2014 ist wie folgt vorzugehen:

  • Auf der Zusatzbestätigung sind Bezugsnummer (Nummer des Exportzeugnisses) sowie das Ausstellungsdatum anzugeben.
  • Die jeweils zutreffende Behandlungsmethode ist vom amtlichen Tierarzt zu unterstreichen und mittels Stempel und Unterschrift zu bestätigen.
  • Die nicht zutreffenden  Behandlungsmethoden sind zu streichen.

Zusatzbestätigung in bestimmten Zertifikaten  (Bulgarien)

Gemäß einer Mitteilung der Europäischen Kommission ist auf Grund des Auftretens der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien bei lebenden Klauentieren sowie entsprechenden Produkten (Rindfleisch, Schweinefleisch, Lammfleisch, Milch und Milchprodukten) ab sofort eine Ergänzung des Zertifikates erforderlich.

Von den ausstellenden Amtstierärztinnen und Amtstierärzten ist bei den Bestätigungen der Freiheit von Maul- und Klauenseuche:

  • die Anmerkung "excluding Bulgaria" aufzunehmen
  • diese Ergänzung mit Rundsiegel und Unterschrift zu bestätigen

Nicht erforderlich ist diese Ergänzung bei Sendungen von Produkten, die länger als 20 Minuten über 70 °C erhitzt wurden.

Vorerst ist eine zentrale Änderung der von der Europäischen Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Musterzertifikaten nicht verfügbar, die Ergänzung ist also jeweils gesondert im Zertifikat einzufügen.

Zertifikate für tierische Produkte und Futtermittel

EU-CU** Rindfleisch und -zubereitungen, Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern seit 1. März 2013 verpflichtend!

EU-RU ***Rindfleisch mit Knochen

EU-RU Schweinefleisch und -zubereitungen

EU-CU Geflügelfleisch und -zubereitungen

EU-RU Pferdefleisch und -zubereitungen

EU-RU Fleischerzeugnisse NUR für RUSSLAND-Exporte zu verwenden! (Stand Dezember 2019) Achtung: Datum und Referenznummer des Schreibens sind gemäß dem geltenden Russian Certification Requirements auszufüllen!

EU-RU Fleischerzeugnisse

EU-RU Gemischte Erzeugnisse (Fleisch mit Käse-Ei-Fisch etc.)

EU-CU Gelatine Kollagen seit 1. März 2013 verpflichtend!

EU-RU Milch und Milchprodukte

EU-RU Fischereierzeugnisse

EU-RU Tierdärme
Zusatzbestätigung Tierdärme

EU-RU Futter und -zusatzstoffe tierischen Ursprungs *

EU-CU Dosenfutter tierischer Herkunft seit 1. August 2013

EU-CU Futter tierischer Herkunft nicht in Dosen/trocken * seit 1. August 2013

EU-CU Rohstoffe tierischen Ursprungs für die Herstellung von Heim- und Pelztierfuttermitteln seit 1 März 2013 verpflichtend!

EU-RU Fischmehl

EU-RU Frisch getrocknete Häute

*Neue Zeugnisse für „Futter- und Zusatzstoffe tierischen Ursprunges“, sowie „Futter tierischer Herkunft nicht in Dosen/trocken“ in Ausarbeitung, derzeit  händisch „botuline toxin“ in Punkt 4.6“ bzw. "botulinum toxin" in Punkt 4.5 streichen.

**Europäische Union - Zollunion (European Union - Custom Union)

***Europäische Union - Russische Föderation (European Union - Russian Federation)


ACHTUNG:  Verpflichtende Vorabmeldungen Weißrussland und Russland 

Vorabmeldungen, die im Export-Postfach (export@gesundheitsministerium.gv.at) am FREITAG (sofern Werktag) bis spätestens 12 Uhr einlangen, werden noch am selben Tag an die zuständige Behörde weitergeleitet. Es wird zusätzlich um ein telefonisches Aviso ersucht. 

Fällt der letzte Werktag in einer Woche auf einen Donnerstag gilt auch obige Regel. Dies betrifft auch Werktage, die mehreren Feiertagen (zB Weihnachten) vorangestellt sind.


Voranmeldung für Exporte Lebendtiere/Samen/Embryonen Liste Stand 2.4.2020

Die Liste ist vorab an notification-eu@fsvps.ru zu senden


Zertifikate für lebende Tiere

Zusatzbedingungen für Transit durch ASP betroffene Länder (Februar 2021)

Die Zusatzbestimmungen betreffend Schmallenberg-Virus sind zu beachten.

Confirmation_BT_freedom_Austria_April_2019

Nähere Auskünfte: DDr. Amely Krug, E-Mail: mailto: amely.krug@gesundheitsministerium.gv.at

Zucht-, und Nutz- und Sportpferde

Registrierte Pferde zur vorübergehenden Einfuhr in die RF (max. 90 Tage)

Zertifikat für Zuchtrinder_und_Nutzrinder

Anlage zum Veterinärzertifikat Zucht und Nutzrinder Siehe auch Hinweis zur Anpassung Bluetongue!

Anpassungshinweis für Zucht und Nutzrinder betreffend Bluetongue

Zusatzbestimmungen Schmallenberg Lebendrinder (16.12.2014)

Zucht- und Nutzschafe und -ziegen seit 15. August 2010

Zuchtschweine

Rindersamen seit 1. April 2010, ersetzt das bilaterale veterinärbehördliche Zertifikat für österreichischen Rindersamen.
Genetisches Material (Samen, Embryonen und Eizellen), welches vor dem 1. April 2011 gewonnen wurde, kann mit den von russischer Seite vorgegebenen Zertifikaten in die Russische Föderation exportiert werden.

Zusatzzertifikat SBV Rindersamen (16.12.2014)

Veterinärbehördliche Prä-Zertifikate

Veterinärbehördliche Prä-Zertifikate für Tiere und tierische Produkte, die von Österreich aus zunächst in andere Mitgliedstaaten der EU verbracht werden, um von dort nach Schlachtung und Zerlegung beziehungsweise nach Verarbeitung oder Zwischenlagerung in die Russische Föderation exportiert zu werden:

Prä-Zertifikat / Rindfleisch und -zubereitungen

Prä-Zertifikat / Rindfleisch mit Knochen

Prä-Zertifikat / Schweinefleisch und -zubereitungen 

Prä-Zertifikat / Geflügelfleisch und -zubereitungen

Prä-Zertifikat/ Pferdefleisch und -zubereitungen 

Prä-Zertifikat / Fleischerzeugnisse

Prä-Zertifikat / Gemischte Erzeugnisse (Fleisch mit Käse-Ei-Fisch etc.)

Prä-Zertifikat / Milch u. Milchprodukte 

Prä-Zertifikat / Fischereierzeugnisse

Prä-Zertifikat / Futter und -zusatzstoffe tierischen Ursprungs

Prä-Zertifikat / Fischmehl

Prä-Zertifikate / Schlachtschweine 

Prä-Zertifikate / Schlachtgeflügel

Futter Prä-Zertifikate

Prä-Zertifikat / Dosenfutter tierischer Herkunft

Prä-Zertifikat / Futter tierischer Herkunft nicht in Dosen/trocken

Prä-Zertifikat / Dosenfutter tierischer Herkunft MS

Prä-Zertifikat / Futter tierischer Herkunft nicht in Dosen/trocken MS


Exportbetriebe nach Russland

Betriebsliste des Federal Service for Veterinary and Phytosanitary Surveillance der Russischen Föderation


EU Kommission

Ministry of Public Health Ministry of Agriculture and Food

Informationen zu Russland beim Österreichischen Außenministerium

(01.07.2016)


Informationen betreffend Milcherzeugung