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Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung

Für die heimische Lebensmittelwirtschaft sowie die österreichische Landwirtschaft nimmt der Export der heimischen Produkte eine immer wichtigere Rolle ein. Durch eine im November beschlossene Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) (siehe BGBl. I. Nr. 144/2015) wird ab Jänner 2016, gemäß §6b Abs. 1 GESG das Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung als gemeinsame Einrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) eingerichtet.

Mit der Schaffung dieses Büros wird ein wesentlicher Meilenstein der von BMLFUW und BMGF gemeinsam mit den Stakeholdern erarbeiteten Strategie "Exportinitiative.NEU" realisiert.

Aufgaben des Büros

Im § 6b Abs. 2. GESG sind die Aufgaben des Büros gesetzlich verankert. Primär dient es zur Unterstützung der Veterinärverwaltung und als Ansprechpartner für die Wirtschaft. Ebenso davon umfasst sind Tätigkeiten zur Öffnung und Erhaltung von Exportmärkten im veterinärrechtlichen Bereich. Die Österreichische Veterinärbehörde garantieren gegenüber den Importländern für die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen. Da die Anzahl der Drittländer, die laufend höhere Anforderungen an österreichische Veterinärzeugnisse stellen, zunimmt, ist eine Neuausrichtung des gesamten tierischen Exportbereichs notwendig. Diese Maßnahme unterstützt den Exportstandort und somit Arbeitsplätze in Österreich und hilft bei der Umsetzung der immer höher werdenden Anforderungen an die heimischen Lebensmittelbetriebe. 

Implementierung des Büros

Im ersten Halbjahr 2016 werden im Wege eines gemeinsamen Projektes der beteiligten Einrichtungen (BMLFUW, AGES und BMGF) die strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen.

Das Büro wird nach erfolgter organisatorischer Implementierung ab Mitte  2016 die zentrale Veterinärverwaltung bei den laufenden veterinärbehördlichen Zertifizierungs- bzw. Zulassungsprozessen unterstützen. 

Der gesamte Implementierungsprozess wird von einem Projektbeirat dem auch Vertreter und Vertreterinnen der Wirtschaftskammer Österreich sowie der Landwirtschaftskammer Österreich angehören begleitet. Somit wird die unmittelbare Information der betroffenen Verkehrskreise  über die Implementierungsschritte sichergestellt. 

Leitung und Erreichbarkeit des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung

Gemäß § 6b Abs. 3 GESG wird das Büro fachlich von zwei Mitarbeitern des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen geleitet. Als administrativer Leiter ist per Gesetz der Geschäftsführer der AGES benannt.

Ab 1.1.2016 ist CVO Dr. Ulrich Herzog als provisorischer Leiter benannt.
Die administrative Leitung wird von GF Dr. Anton Reinl wahrgenommen.

Anschrift:
Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung
c/o Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
E-Mail: export@gesundheitsministerium.gv.at
Tel.:  +43 1 711 00 - 64 4347

Rechtliche Grundlage

Mit der Novelle des GESG wurde die rechtliche Grundlage für die Errichtung des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung geschaffen. (BGBl. I. Nr. 144/2015):

Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung
Einrichtung und Aufgaben des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung

§ 6b. (1) Als gemeinsame Einrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Agentur wird ein Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung (in der Folge „Büro“ genannt) eingerichtet.

(2) Vom Büro sind im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Beobachtung und Veranlassung der Aktualisierung der Export-Seite auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit (www.kvg.gv.at);

2. Evidenthaltung der einschlägigen Zeugnisformulare sowie der bilateralen Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und Drittstaaten;

3. Bearbeitung von Eingaben und Anfragen von Drittstaaten, wie Fragebögen, Exportanfragen und Schriftwechsel aller Art;

4. Koordinierung und organisatorische Vorbereitung von Inspektionsbesuchen durch Kontrollorgane aus Drittstaaten;

5. Erstellung von Arbeitsanleitungen sowie Checklisten zur Koordinierung der Kontrolle der einschlägigen spezifischen Anforderungen von Drittstaaten durch die zuständigen Behörden;

6. Erarbeitung von Richtlinien zur besseren Vernetzung der involvierten Kontrollorgane und Abstimmung der Vorgehensweise zwischen den Kontrollorganen auf Landesebene;

7. Erarbeitung von Richtlinien zur ordnungsgemäßen Zertifizierung von Sendungen lebender Tiere oder einschlägiger zum Export in einen Drittstaat bestimmter Waren;

8. Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen, Seminaren und Exkursionen für exportinteressierte Verkehrskreise;

9. Unterstützung bei der Durchführung von Audits und Präaudits in exportierenden Betrieben;

10. Bereitstellung von Sachverständigen für Behörden bei Verfahren gemäß §§ 3 und 4 Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, und § 51 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2016, oder bei der Kontrolle von Betrieben, die nach den genannten Bestimmungen zugelassen wurden;

11. Festlegung von Entgelten für die oben genannten Tätigkeiten, wenn diese für Dritte erbracht werden oder in Verfahren erbracht werden, für die von Parteien Gebühren zu entrichten sind;

12. Erstellen eines mehrjährigen Arbeitsplanes sowie – alle zwei Jahre – Veröffentlichung eines Tätigkeitsberichtes.

(3) Die Leitung des Büros besteht aus:

1. zwei von der Bundesministerin für Gesundheit ernannten Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit sowie

2. dem/der Geschäftsführer/-in der Agentur als administrativem Leiter/administrativer Leiterin.

(4) Das Büro hat zur Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben eine ausreichende Anzahl fachlich befähigter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzusetzen sowie sich auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Wenn es zweckmäßig und kostensparend ist, kann das Büro zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe von der Bundesministerin für Gesundheit hiefür benannte Sachverständige anderer Ministerien oder Behörden bzw. selbständig tätige Sachverständige mit einschlägiger Vorbildung heranziehen.

(5) Für Tätigkeiten des Büros und der Agentur, die ausschließlich oder überwiegend in Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben erfolgen, können Entgelte verlangt werden, die entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten vom Büro festzusetzen und von der Agentur einzuheben sind. Die veranschlagten Entgelte bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Bundesministerium kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. Die Entgelte sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.

(6) Mitarbeiter des Büros und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie gemäß Abs. 4 namhaft gemachte Personen sind berechtigt, im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontrollorgane der Landesbehörden bei ihren Kontrollen in für den Export in ein Drittland zugelassenen oder zuzulassenden Betrieben zu begleiten und deren Tätigkeiten zu auditieren.

(7) Die Bundesministerin für Gesundheit kann Bestimmungen über die Voraussetzungen und Anforderungen an Personen, die als Sachverständige gemäß Abs. 4 tätig sein wollen, mittels Verordnung erlassen.

(8) Zur Beratung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Büros sowie des Meinungsaustausches mit den involvierten Behörden, Bundesministerien, gesetzlichen Interessenvertretungen der Wirtschaftsbeteiligten und interessierten Wirtschaftsbeteiligten ist ein Beirat einzurichten. Den Vorsitz in diesem Beirat führt ein/eine von der Bundesministerin für Gesundheit ernannter Bediensteter/ernannte Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit. Der Beirat hat in regelmäßigen Abständen, jedenfalls einmal pro Jahr, zu tagen. Das Büro hat für den Beirat eine Geschäftsordnung zu erstellen und diese auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.

(01.07.2016)