Archiv von Publikationen des Kontrollausschusses gem. § 5 EU-QuaDG

Inhaltsverzeichnis

Nationale kontrollrelevante Klarstellungen zur VO (EU) 2018/848

Eingriffe an Tieren Bio

Informationsaustausch

Mitgeltende Dokumente

OFIS Standard Notification
(F_0006) Version 1 (gilt ab 1.1.2022)
Für eine Standardmeldung über einen Verdachtsfall oder Verstoß.

OFIS-Formulare gültig bis 31.12.2021

  • Notification - AT notifiziert einen MS.
    Unregelmäßigkeit tritt in AT auf.
    (F_10616) Version 1
  • Standard Reply - AT erhält einen Reply von einem MS.
    Unregelmäßigkeit tritt in MS auf und betrifft AT.
    (F_10617) Version 1
  • Irregularities TC - AT notifiziert einen Drittstaat.
    In AT wird festgestellt, dass ein Produkt aus einem TC eine Unregelmäßigkeit aufweist.
    (F_10619) Version 1
     

Jährliche Kontrollplanung

Mitgeltende Dokumente

 

Katastrophenfälle Bio

Maßnahmenkataloge

Meldung von Unternehmer:innen mit geringfügigem Verkauf von unverpackten Lebensmittel - Bio

  • Verfahrensanweisung "Meldung von Unternehmer:innen mit geringfügigem Verkauf von unverpackten Lebensmitteln"
    (VA_0014) Version 3 (gilt ab 10.10.2022)
  • Verfahrensanweisung "Meldung von Unternehmer:innen mit geringfügigem Verkauf von unverpackten Lebensmittel - Bio"
    (VA_0014) Version 2 (gilt ab 14.4.2022)
  • Verfahrensanweisung "Meldung von Unternehmer:innen mit geringfügigem Verkauf von unverpackten Lebensmittel - Bio"
    (VA_0014) Version 1 (gilt ab 1.1.2022)
    Grundsätzlich dürfen Unternehmer:innen biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse nicht in Verkehr bringen, ohne im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu sein.
    Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, kleine Einzelhandelsgeschäfte, die unverpackte Erzeugnisse verkaufen, von der Verpflichtung zur Zertifizierung dieser Tätigkeit freizustellen. Diese Ausnahme von der Pflicht im Besitz eines Zertifikats zu sein, wurde in Österreich mittels § 3 Absatz 7 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU-QuaDG) innerstaatlich ermöglicht und spezifiziert.
    Unbenommen davon gilt für diese Unternehmer:innen jedoch die Meldepflicht gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848, wonach alle Unternehmer:innen, die biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr bringen, vor dem Inverkehrbringen ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden zu melden haben.
    Die vorliegende Verfahrensanweisung beschreibt die Vorgehensweise dieses Meldeverfahrens für Unternehmer:innen, die innerhalb der jährlichen Geringfügigkeitsgrenzen gemäß § 3 Absatz 7 Ziffer 2 EU-QuaDG unverpackte biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse direkt an Endverbraucher:innen verkaufen, im österreichischen Kontrollsystem gemäß EU-QuaDG.

Nachweis von Rückständen

Probenahme

Mitgeltende Dokumente

Rückwirkende Anerkennung Bio

Mitgeltende Dokumente

Temporäre Anbindehaltung

Verwendung nicht-biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial

Vorsorgemaßnahmen

Zugang nicht-biologischer Tiere

Mitgeltendes Dokument

Zulassung nicht-biologischer Eiweißfuttermittel

Verfahrensanweisung "Zulassung nicht-biologischer Eiweißfuttermittel"
(VA_0016) Version 1 (gilt ab 1.1.2023)

Mitgeltendes Dokument

Zulassung von Kontrollstellen

  • Richtlinie Zulassung von Kontrollstellen
    (RL_0001) Version 2 (gilt ab 23.11.2016) - ungültig ab 21.11.2022,
    da Verwaltung durch Länder: VA-A 0503.01 Veröffentlichung im QM-System der Länder
  • Richtlinie Zulassung von Kontrollstellen
    (RL_0001) Version 2 (gilt ab 23.11.2016)
  • Richtlinie Zulassung von Kontrollstellen
    (RL_0001) Version 1 (gilt ab 1.10.2016)
    In Österreich erfolgt die Kontrolle der Anforderungen in den Bereichen biologische Produktion, geschützte geografische Angaben, geschützte Ursprungsbezeichnungen, garantiert traditionelle Spezialitäten und geografische Angaben für Spirituosen durch akkreditierte und zugelassene Kontrollstellen. Gemäß § 4 Abs. 1 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU-QuaDG) ist der Landeshauptmann die zuständige Behörde für die Zulassung. Diese Richtlinie beinhaltet Informationen über die Zulassungsvoraussetzungen und -bedingungen, Angaben zu den erforderlichen Unterlagen, die im Zuge des Antragsverfahrens vorzulegen sind, Erläuterungen zu den auf die Kontrollstellen übertragenen Aufgaben sowie Hinweise auf die Mitteilungspflichten der Kontrollstellen nach der Zulassung.

Zulassung nicht-biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs

Mitgeltende Dokumente

Informationsaustausch QA

Jährliche Kontrollplanung QA

Mitgeltende Dokumente

Maßnahmenkatalog QA

Zulassung von Kontrollstellen

  • Richtlinie Zulassung von Kontrollstellen
    (RL_0001) Version 2 (gilt ab 23.11.2016) - ungültig ab 21.11.2022,
    da Verwaltung durch Länder: VA-A 0503.01 Veröffentlichung im QM-System der Länder
  • Richtlinie Zulassung von Kontrollstellen
    (RL_0001) Version 2 (gilt ab 23.11.2016)
  • Richtlinie Zulassung von Kontrollstellen
    (RL_0001) Version 1 (gilt ab 1.10.2016)
    In Österreich erfolgt die Kontrolle der Anforderungen in den Bereichen biologische Produktion, geschützte geografische Angaben, geschützte Ursprungsbezeichnungen, garantiert traditionelle Spezialitäten und geografische Angaben für Spirituosen durch akkreditierte und zugelassene Kontrollstellen. Gemäß § 4 Abs. 1 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU-QuaDG) ist der Landeshauptmann die zuständige Behörde für die Zulassung. Diese Richtlinie beinhaltet Informationen über die Zulassungsvoraussetzungen und -bedingungen, Angaben zu den erforderlichen Unterlagen, die im Zuge des Antragsverfahrens vorzulegen sind, Erläuterungen zu den auf die Kontrollstellen übertragenen Aufgaben sowie Hinweise auf die Mitteilungspflichten der Kontrollstellen nach der Zulassung.

 

Letzte Aktualisierung: 24.09.2025