Lebensmittelbuch

Das österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) dient zur Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätze sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren (§ 76 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG).

Das Österreichische Lebensmittelbuch ist aus rechtlicher Sicht als "objektiviertes Sachverständigengutachten" einzustufen. Es ist keine Rechtsvorschrift im engeren Sinn.

Zur Beratung der Bundesministerin in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) eingerichtet.

Gemäß § 77 LMSVG setzen sich die Mitglieder neben den Mitarbeiter des BMASGPK und der AGES oder den Untersuchungsanstalten der Länder und nach § 73 LMSVG Berechtigte, aus Vertretern bestimmter Bundesministerien (BMJ, BMLFUW, BMASGPK, BMWFJ, BMF), den Ländern, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Verein für Konsumenteninformation, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Österreichischen Tierärztekammer und Vertretern der einschlägigen Wissenschaften zusammen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Die Vertreter in der Codexkommission werden von den im Gesetz angeführten Bundesministerien und den genannten Stellen nominiert.

Die Codexkommission arbeitet nach einer vom Sozialministerium gemäß § 77 Abs. 8 erlassenen Geschäftsordnung.

Zur fachlichen Unterstützung und Vorbereitung Ihrer Beschlüsse hat die Codexkommission Unterkommissionen und Arbeitsgruppen eingesetzt, die unter Beteiligung von Fachexperten Codexrichtlinien erarbeiten. Diese werden nach Befassung des Koordinationskomitees der Plenarversammlung der Codexkommission zur Beschlussfassung vorgelegt und von der Bundesministerin erlassmäßig veröffentlicht.

Die Codexkommission wird als Forum zur Vorbereitung und sozialpartnerschaftlichen Abstimmung der österreichischen Position für EU- und internationale Gremien genutzt und wird regelmäßig durch das Präsidium der WECO mit Fragestellungen aus den Komitees des FAO/WHO Codex Alimentarius über die Vorsitzenden der jeweiligen Codex-Unterkommissionen befasst. Weiters dient die Codexkommission als Plattform zur Risikokommunikation.

 

Rechtsnatur des Codex - Fassung vom 5. Juni 2018

Dieses Dokument gibt die Auffassung des zuständigen Bundesministeriums zur Rechtsnatur des Österreichische Lebensmittelbuch (kurz: ÖLMB) und zu den Aufgaben der Österreichischen Codexkommission wieder.

Es bietet zudem eine Orientierungshilfe in Bezug auf die Verwendung geeigneter Bezeichnungen (Leitlinie, Richtlinie, Empfehlung, Aktionswert, Merkblatt) für zusätzlich bzw. ergänzend zu den Codexkapiteln gefasste Codexbeschlüsse.
 

Grundsätzliche Bemerkung über die Rechtsnatur des Österreichischen Lebensmittelbuches

Gemäß § 76 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der geltenden Fassung, dient das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) der Verlautbarung von Bezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Herstellen und Inverkehrbringen von Waren.

Das Österreichische Lebensmittelbuch (kurz: ÖLMB) ist aus rechtlicher Sicht als (widerlegbares) “objektiviertes Sachverständigengutachten“ einzustufen. Es ist keine Rechtsvorschrift und daher rechtlich unverbindlich.

Der Charakter des ÖLMB ist jener eines Spiegelbildes des guten österreichischen Herstellungs- und Handelsbrauches und damit der österreichischen Verbrauchererwartung.

Das ÖLMB ist entsprechend seinem technischen Aufbau grundsätzlich auf fachliche (technologische) Kriterien ausgerichtet. Durch die Beschreibung im ÖLMB allein kann ein bestimmtes Tun oder Unterlassen nicht im rechtlichen Sinne verbindlich normiert werden. Die Anordnung von Verpflichtungen beim Inverkehrbringen von Waren, die dem LMSVG unterliegen, ist ausschließlich Rechtsvorschriften im formellen Sinn vorbehalten (Gesetze, Verordnungen, unmittelbar anwendbares Unionsrecht).

Das Wesen des ÖLMB als fachlich-qualitatives Leitbild für die Herstellung guter österreichischer Qualität schließt seine Widmung als “Handbuch“ für die Benützung durch alle beteiligten Verkehrskreise ein. Aus diesem Grund können in Einzelfällen zur Verdeutlichung größerer Zusammenhänge oder als Benutzerservice für die Anwender Codex – Empfehlungen auch auf formelle Rechtvorschriften hinweisen oder solche wiedergeben.

Erzeugnisse, für die im ÖLMB Beschaffenheitskriterien bestehen, dürfen einen entsprechenden Hinweis tragen, dass eine (traditionelle) “österreichische Codexqualität“ vorliegt, sofern die Kriterien des ÖLMB erfüllt sind.

Aufgaben der Codexkommission

Die Aufgaben der Österreichischen Codexkommission ergeben sich aus § 77 Abs. 1 LMSVG, wonach zur Beratung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften, einschließlich Hygieneleitlinien, sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) eine Kommission (Codexkommission) einzurichten ist.

Zur fachlichen Vorbereitung ihrer Beschlüsse setzt die Codexkommission Unterkom-missionen und Arbeitsgruppen ein.

Die Aufgaben der Codexkommission umfassen drei Wirkungsbereiche:

Codexkapitel

Allgemeine Kapitel

In den A-Kapiteln werden horizontale Aspekte wie z. B. Kennzeichnung, Aufmachung oder Beurteilungsgrundsätze behandelt.

Spezielle Kapitel

In den B-Kapiteln werden warengruppenbezogen die gute Herstellungs- und Handelspraxis (z.B. Zusammensetzung, Beschaffenheit, Beurteilung, Untersuchungsmethoden und spezifische Kennzeichnung) von Waren nach dem LMSVG beschrieben.

Leitlinie/Richtlinie

Eine Leitlinie/Richtlinie der Codexkommission ist eine detaillierte Handlungs-anweisung. Sie dient den Lebensmittelunternehmen als Hilfestellung für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Anforderungen.

Leitlinien können beispielweise aufgrund von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene ausgearbeitet werden.

Empfehlung

Eine Empfehlung bezieht sich auf einen bestimmten Aspekt der Sicherheit oder des Täuschungsschutzes von Waren nach dem LMSVG.

Aktionswert

Als Aktionswert kann vorsorglich ein bestimmter Gehalt eines unerwünschten Stoffes in Waren nach dem LMSVG definiert werden. Die Überschreitung eines solchen Wertes signalisiert den Lebensmittelunternehmen und der Lebensmittelaufsicht die Notwendigkeit, eine Kontaminationsquelle zu ermitteln und Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominimierung zu setzen.

Merkblatt

Ein Merkblatt ist eine Hilfestellung für den sicheren Umgang mit Waren nach dem LMSVG und richtet sich primär an die Verbraucherkreise.

Die Unterkommissionen und Arbeitsgruppen der Codexkommission werden regelmäßig als Foren zur Vorbereitung und sozialpartnerschaftlichen Abstimmung der österreichischen Positionen für EU- und internationale Gremien genutzt.

Die Codexkommission, ihre Unterkommissionen und Arbeitsgruppen dienen zudem als Plattformen zum Informationsaustausch zwischen den beteiligten Verkehrskreisen und den Behörden im Interesse der Krisenprävention, aber auch im Fall von Problemen bei der Anwendung des EU-Lebensmittelrechts und bei Auslegungsfragen.

Anliegen österreichischer Lebensmittelunternehmen im Zusammenhang mit aktuell zur Diskussion stehenden Dokumenten der EU und internationaler Gremien können ebenfalls behandelt werden.

Mitglieder der Codexkommission

Die Codexkommission setzt sich in der Funktionsperiode 2021 bis 2026 aus folgenden Personen zusammen:

Mitgliederliste

Unterkommissionen und Arbeitsgruppen

Von der Codexkommission werden zur fachlichen Unterstützung und Vorbereitung Ihrer Beschlüsse Unterkommissionen (UK) und Arbeitsgruppen (AG) gemäß § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Codexkommission eingesetzt.

Die Vorsitzenden der UK und AG werden von der Plenarversammlung aus dem Kreise der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Codexkommission gewählt. Die Mitglieder der UK und AG werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Mitglieder der Codexkommission gewählt.

Auflistung der eingesetzten UK und AG

 

Büro der Codexkommission

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2,
1030 Wien

Susanne Salomon
Tel.: 01 / 71100 - 64 4829

E-Mail: susanne.salomon@sozialministerium.at