Zusatzstoffe, Aromen, Enzyme

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Lebensmittelzusatzstoffe - Allgemeines

Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die Lebensmitteln absichtlich zu technologischen Zwecken wie z.B. zum Süßen oder Konservieren zugesetzt werden. Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie zugelassen sind. Voraussetzung für die Zulassung ist die gesundheitliche Unbedenklichkeit und die hinreichende technologische Notwendigkeit. Die zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und ihre Verwendungsbedingungen, d.h. welche Stoffe in welchen Lebensmitteln in welcher Höchstmenge verwendet werden dürfen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegt. Lebensmittelzusatzstoffe müssen auf der Verpackung von Lebensmitteln angegeben werden.

Die Verwendungsbedingungen sind in folgenden Verordnungen festgelegt

Zu beachten ist auch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

Lebensmittelzusatzstoffe - Kennzeichnung

Lebensmittelzusatzstoffe gelten als Zutat. VerbraucherInnen können sich daher anhand der Zutatenliste auf dem Lebensmitteletikett über die verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe informieren. Diese müssen auf der Verpackung von Lebensmitteln mit ihrer E-Nummer oder ihrer spezifischen Bezeichnung unter Voranstellung der jeweiligen Funktionsklasse angegeben werden. Die Funktionsklassen geben Aufschluss über den verwendeten Zweck: z.B. Antioxidationsmittel, Emulgator, Geliermittel. Im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind die einzelnen Funktionsklassen definiert.

In einer Online Datenbank können VerbraucherInnen recherchieren, welche Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln zulässig sind: Online-Zusatzstoffe-Datebank.

Aktelles zu Zusatzstoffe Nitrite und Nitrate in Lebensmitteln

Neue Höchstmengen für Zusatzstoffe Nitrite und Nitrate in Lebensmitteln - betrifft Käse, Fisch und Fleisch verarbeitende Betriebe

Für biologische Erzeugnisse dürfen gemäß der Durchführungs-VO (EU) Nr. 2025/973 ab 15.06.2025 nur mehr geringere Mengen Natriumnitrit (E 250) oder Kaliumnitrat (E 252) in ökologischen Fleischerzeugnissen eingesetzt werden.

Neu Höchstmenge zugesetzt Höchstmenge Rückstände Höchstmenge zugesetzt Höchstmenge Rückstände
Natriumnitrit E 250 50 mg/kg NO2-Ion 30 mg/kg NO2-Ion 75 mg/kg NaNO2 45 mg/kg NaNO2
Kaliumnitrat E 252 55 mg/kg NO3-Ion 35 mg/kg NO3-Ion 90 mg/kg KNO3 57 mg/kg KNO3
*kein kombinierter Einsatz erlaubt   *Rückstands-Höchstmengen aus allen Quellen    

Im konventionellen Bereich werden die Höchstmengen zudem für Kaliumnitrit (E 249), Natriumnitrit (E 250), Natriumnitrat (E 251) sowie Kaliumnitrat (E 252) ebenfalls über zahlreiche Lebensmittelkategorien angepasst. Die Änderungen gelten ab 9. Oktober 2025 bzw. 2026 (siehe beigefügte Tabelle unten) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2108.

Betroffen sind nachfolgende Lebensmittelkategorien.

Käse:

  • Kat. 01.7.2 gereifter Käse
  • Kat. 01.7.4 Molkenkäse
  • Kat. 01.7.6 Käseprodukte
  • Kat. 01.8 Molkereianaloge

Fleisch/Fleischzubereitungen

  • Kat. 08.2 Fleischzubereitungen (z.B. Surfleisch, Kasseler)
  • Kat. 08.3.1 nicht erhitzte Fleischprodukte
  • Kat. 08.3.2 erhitzte Fleischprodukte
  • Kat. 08.3.4.1 traditionelle Produkte im Tauchpökelverfahren
  • Kat. 08.3.4.2 andere traditionelle Produkte im Trockenpökelverfahren
  • Kat. 08.3.4.3 andere traditionell gepökelte Produkte (Tauch-/Trockenpökelverfahren)

Fisch

  • Kat. 09.2. Verarbeiteter Fisch und Fischereierzeugnisse (eingelegter Hering/Sprotten)

Berechnungshilfe für Pökelsalze

Die Angabe der Höchstmengen erfolgt in der Ionenform von Nitrit und Nitrat. Die Werte für das Natrium- bzw. Kaliumsalz lassen sich wie folgt berechnen.

Menge Nitritpökelsalz x 0,67 = Menge Nitrit-Ionen

Menge Nitratpökelsalz x 0,73 = Menge Nitrat-Ionen

Als Hilfestellung wurden die neuen Höchstmengen in der verlinkten Tabelle auch in der Salzform angegeben.

 

Zusatzstoff Dimethyldicarbonat – Information für Getränkehersteller

Dimethyldicarbonat ist ein in der EU zugelassener Lebensmittelzusatzstoff mit der Funktionsklasse Konservierungsmittel. Gekennzeichnet werden muss der Stoff am Lebensmitteletikett gemäß der VO (EU) Nr. 1169/2011.

Bestätigt wurde dies vom Verwaltungsgerichtshof 2023, einsehbar unter JWT_2021100014_20230420J00.pdf

LM-Kat. Zusatzstoff Menge max. zugesetzt Ion Menge max. zugesetzt Salz Rest-menge Beschränkung Geltungs-beginn
01.7.2 E 251-252 75 103 (30) (XA) (XB) Nur Hartkäse, halbfester und halbweicher Käse 09.Okt.26
01.7.4 E 251-252 75 103 (30) (XA) (XB) Nur Käsereimilch von Hartkäse, halbfestem und halbweichem Käse 09.Okt.26
01.7.6 E 251-252 75 103 (30) (XA) (XB) Nur harte, halbfeste und halbweiche gereifte Produkte 09.Okt.26
01.8 E 251-252 75 103 (30) (XA) (XB) Nur Käseanalog auf Milchbasis 09.Okt.25
08.2 E 249-250 80 119 (XC) (XD) Nur lomo de cerdo adobado, pincho moruno, careta de cerdo adobada, costilla de cerdo adobada, Kasseler, Bräte, Surfleisch, toorvorst, šašlõkk, ahjupraad, kiełbasa surowa biała, kiełbasa surowa metka, tatar wołowy (danie tatarskie) und golonka peklowana 09.Okt.25
08.3.1 E 249-250 80 119 (XC) (XD)   09.Okt.25
  E 251-252 90 123 (XA) (XE)   09.Okt.25
  E 251-252 110 151 (XA) (XF)   09.Okt.25
08.3.2 E 249-250 55 82 (58) (59) (XC) (XG) Nur sterilisierte Fleischerzeugnisse (Fo > 3,00) 09.Okt.25
  E 249-250 80 119 (59) (XC) (XD) Ausgenommen sterilisierte Fleischerzeugnisse (Fo > 3,00) 09.Okt.25
08.3.4.1 E 249-250 30 45 (XH) Nur auf traditionelle Weise gepökelte Erzeugnisse 09.Okt.25
  E 249-250 105 157 (XH) Nur Wiltshire bacon und ähnliche Produkte: Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen 09.Okt.25
  E 251-252 150 205 (59) (XI) Nur Wiltshire bacon und ähnliche Produkte: Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen 09.Okt.25
  E 249-250 65 97 (XH) Nur Wiltshire ham und ähnliche Produkte: Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen 09.Okt.25
  E 251-252 150 205 (59) (XI) Nur Wiltshire ham und ähnliche Produkte: Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen 09.Okt.25
  E 249-250 105 157 (XH) Nur entremeada, entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados), toucinho fumado und ähnliche Produkte: 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität 09.Okt.25
  E 251-252 150 205 (59) (XI) Nur entremeada, entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados), toucinho fumado und ähnliche Produkte: 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität 09.Okt.25
  E 251-252 7 10 (59) (XI) Nur cured tongue: Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen 09.Okt.25
  E 249-250 100 149 (XC) (XJ) Nur kylmâsavustettu poronliha/kallrökt renkött: Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an. 09.Okt.25
  E 251-252 180 247 (XA) (XK) Nur kylmâsavustettu poronliha/kallrökt renkött: Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an. 09.Okt.25
  E 249-250 100 149 (XC) (XJ) Nur bacon, filet de bacon und ähnliche Produkte: 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 °C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 °C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 °C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 °C 09.Okt.25
  E 251-252 180 247 (40) (59) (XA) (XK) Nur bacon, filet de bacon und ähnliche Produkte: 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 °C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 °C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 °C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 °C 09.Okt.25
  E 251-252 150 205 (XI) Nur Rohschinken, nassgepökelt, und ähnliche Produkte: Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisierung/ Reifung 09.Okt.25
08.3.4.2 E 249-250 30 45 (XH) Nur auf traditionelle Weise gepökelte Erzeugnisse 09.Okt.25
  E 249-250 105 157 (XH) Nur dry cured bacon und ähnliche Produkte: Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen 09.Okt.25
  E 251-252 150 205 (59) (XI) Nur dry cured bacon und ähnliche Produkte: Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen 09.Okt.25
  E 249-250 65 97 (XH) Nur dry cured ham und ähnliche Produkte: Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen 09.Okt.25
  E 251-252 150 205 (59) (XI) Nur dry cured ham und ähnliche Produkte: Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen 09.Okt.25
  E 249-250 65 97 (XH) Nur jamón curado, paleta curada, lomo embuchado, cecina und ähnliche Produkte: Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisierungszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an 09.Okt.25
  E 251-252 150 205 (59) (XI) Nur jamón curado, paleta curada, lomo embuchado, cecina und ähnliche Produkte: Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisierungszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an 09.Okt.25
  E 249-250 65 97 (XH) Nur presunto, presunto da pá und paio do lombo und ähnliche Produkte: 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisierungszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an 09.Okt.25
  E 251-252 150 205 (59) (XI) Nur presunto, presunto da pá und paio do lombo und ähnliche Produkte: 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisierungszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an 09.Okt.25
  E 251-252 150 205 (59) (XI) Nur Rohschinken, trockengepökelt, und ähnliche Produkte: Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisierung/Reifung 09.Okt.25
  E 251-252 150 205 (40) (59) (XI) Nur jambon sec, jambon sel und ähnliche trockengepökelte Produkte: Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von einer Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an 09.Okt.25
08.3.4.3 E 249-250 30 45 (XH) Nur auf traditionelle Weise gepökelte Erzeugnisse 09.Okt.25
  E 251-252 150 205 (59) (XI) Nur Rohschinken, trocken-/nassgepökelt, und ähnliche Produkte: Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisierung/Reifung 09.Okt.25
  E 251-252 7 10 (59) (XI) Nur jellied veal und brisket: Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu 3 Stunden 09.Okt.25
  E 251-252 180 247 (40) (XA) (XK) Nur Rohwürste (Salami und Kantwurst): Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7 09.Okt.25
  E 251-252 180 247 (40) (59) (XA) (XK) Nur salchichón y chorizo tradicionales de larga curación und ähnliche Produkte: Reifedauer von mindestens 30 Tagen 09.Okt.25
  E 249-250 105 157 (XC) (XJ) Nur vysočina, selský salám, turistický trvanlivý salám, poličan, herkules, lovecký salám, dunajská klobása, paprikáš und ähnliche Produkte: Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 °C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Produkte werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert 09.Okt.25
  E 249-250 100 149 (XC) (XJ) Nur Svensk julskinka und Svensk leverpastej und ähnliche Produkte: Gepökelt/ungegart oder gegart in der Verbraucherpackung 09.Okt.25
  E 249-250 100 149 (XC) (XJ) Nur Mettwurst, Teewurst und ähnliche Produkte: Streichfähige, weiche, kurz gereifte Rohwürste 09.Okt.25
  E 251-252 180 247 (40) (59) (XA) (XK) Nur saucisson sec und ähnliche Produkte: Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 °C oder weniger (10-12 °C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/Reifezeit von mindestens 3 Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7 09.Okt.25
09.2 E 251-252 270 370 (XA) (XD) Nur eingelegte Heringe und Sprotten 09.Okt.25

 

 

 

Fußnoten:

(XA) Die Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf, ausgedrückt als NO3-Ion.

(XB) Übersteigt die Restmenge aus allen Quellen beim verkaufsfertigen Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses 35 mg/kg, ausgedrückt als NO3- Ion, müssen die Lebensmittelunternehmer den Grund für diese Überschreitung untersuchen.“

(XC) Die Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf, ausgedrückt als NO2-Ion.

(XD) Die Höchstrestmenge aus allen Quellen darf beim verkaufsfertigen Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses 45 mg/kg, ausgedrückt als NO2- Ion, nicht überschreiten.“

(XE) Übersteigt die Restmenge aus allen Quellen beim verkaufsfertigen Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses 90 mg/kg, ausgedrückt als NO3- Ion, müssen die Lebensmittelunternehmer den Grund für diese Überschreitung untersuchen.

(XF) Übersteigt die Restmenge aus allen Quellen beim verkaufsfertigen Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses 110 mg/kg, ausgedrückt als NO3- Ion, müssen die Lebensmittelunternehmer den Grund für diese Überschreitung untersuchen.“

(XG) Die Höchstrestmenge aus allen Quellen darf beim verkaufsfertigen Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses 25 mg/kg, ausgedrückt als NO2- Ion, nicht überschreiten.“

(XH) Die Höchstrestmenge aus allen Quellen für das verkaufsfertige Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses, ausgedrückt als NO2-Ion.

(XI) Die Höchstrestmenge aus allen Quellen für das verkaufsfertige Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses, ausgedrückt als NO3-Ion.

(XJ) Die Höchstrestmenge aus allen Quellen darf beim verkaufsfertigen Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses 50 mg/kg, ausgedrückt als NO2- Ion, nicht überschreiten.

(XK) Übersteigt die Restmenge aus allen Quellen beim verkaufsfertigen Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses 95 mg/kg, ausgedrückt als NO3- Ion, müssen die Lebensmittelunternehmer den Grund für diese Überschreitung untersuchen.“

(30): In der Käsereimilch oder gleichwertige Menge bei Zusatz nach Entzug von Molke und Hinzufügen von Wasser.

(40): Ohne zugesetzte Nitrite

(58): Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung auf 121 °C (Verminderung der Bakterienlast von einer Milliarde Sporen je 1 000 Dosen auf 1 Spore in 1 000 Dosen).

(59): Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischprodukte Nitrate enthalten.

 

Aromen

Aromen sind Erzeugnisse, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen. Ein Aroma kann aus Aromastoffen ( chemisch genau definierte Stoffe), Aromaextrakten, thermisch gewonnen Reaktionsaromen, Raucharomen und Aromavorstufen bestehen.
Aromastoffe müssen zugelassen werden. Mit der Verordnung EU Nr. 872/2012 ist die Liste der zugelassenen Aromastoffe festgelegt worden.

Aromen sind auf der Verpackung von Lebensmitteln anzugeben. Für die Auslobung mit dem Begriff "natürlich" gelten spezifische Vorschriften: Online-Aromen-Datenbank

Forschungsbericht "Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme in der Lebensmittelindustrie"

Weiterführende Informationen

Food and Feed Information Portal