Bestrahlung von Lebensmitteln
Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzen die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachten Fassungen.
Rechtsgrundlage:
§ 9LMSVG
Die Zulassung der Bestrahlung von Lebensmitteln und des Inverkehrbringens von bestrahlten Lebensmitteln erfolgt durch die Verordnung gemäß § 9 Abs. 2LMSVG.
Gemäß Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierenden Strahlen, BGBl. II Nr. 327/2000, umfasst die Liste derzeit nur getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze. Die Bestrahlung sonstiger Lebensmittel und das Inverkehrbringen jeglicher anderer bestrahlter Lebensmittel sind in Österreich verboten. Durch die Verordnung sind dieEU-Richtlinien Nr. 1999/2/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile und Nr. 1999/3/EG über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen in österreichisches Recht umgesetzt worden.
BGBl. II Nr. 327/2000
Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über die Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen, BGBl. II Nr. 327/2000
(23.3.2018)