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Information zur nationalen Herkunftskennzeichnung
Bei der Herkunftskennzeichnung geht es um mehr Transparenz auf dem Teller für die Konsumentinnen und Konsumenten. Informierte Konsumentinnen und Konsumenten können bewusste und bessere Entscheidungen treffen.
Das Regierungsprogramm 2020-2024 „Aus Verantwortung für Österreich“ sieht "die verpflichtende Herkunftskennzeichnung der Primärzutaten Milch, Fleisch und Eier in der Gemeinschaftsverpflegung (öffentlich und privat) und in verarbeiteten Lebensmitteln" vor.
Verordnungen
- Verordnung über die verpflichtende Weitergabe von Informationen zur Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen („Lückenschluss-Verordnung“)
Diese Verordnung hat folgenden Zweck: Lebensmittelunternehmer:innen, die anderen Lebensmittelunternehmen Lebensmittel liefern, die nicht zur Abgabe an der Endverbraucher oder den Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, werden verpflichtet, die Herkunft von Fleisch, Milch oder Eiern offenzulegen. Es geht also um die Lieferung von Rohwaren oder Halbfertigprodukten, die vor der Abgabe an den Endverbraucher noch verarbeitet werden.
Diese Verordnung wurde bereits kundgemacht. - BGBl. II Nr. 566/2021
- Verordnung über die Herkunftskennzeichnung von Fleisch, Milch und Eiern als primäre Zutat in verpackten Lebensmitteln
Diese Verordnung dient im Wesentlichen dazu, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft von Rind-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Geflügelfleisch, Milch und Ei als primäre Zutat in verpackten Lebensmitteln (also etwa im Supermarkt) zu informieren.
Aufgrund der zahlreich eingelangten Stellungnahmen befindet sich der Begutachtungsentwurf aktuell in Überarbeitung.
- Verordnung über Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden
Die vorliegende Verordnung dient im Wesentlichen dazu, dass in der Gemeinschaftsverpflegung (Großküchen) die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft von Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen-, Geflügel- oder Wildfleisch, Milch und Ei in Speisen informiert werden. Zudem werden alle Anbieter:innen von Gemeinschaftsverpflegung (wie Restaurants) im Fall einer freiwilligen Auslobung der Herkunft dazu verpflichtet, die entsprechenden Nachweise für die Richtigkeit der Angabe zu führen.
Diese Verordnung wurde bereits kundgemacht: BGBl. II Nr. 65/2023
Betreffend die Anwendung der Verordnung wurde mit den beteiligten Verkehrskreisen folgender Fragen-und-Antworten-Katalog ausgearbeitet:
FAQ Herkunft von Speisen in Gemeinschaftsverpflegung, Großküchen
Land schafft Leben PODCAST # 149 Tagesmenü: Transparenz Ulrich Herzog – Wer nichts weiß, muss alles essen
Stand 14.09.2023