Spielzeug
Spielzeug hat in der Gruppe der Gebrauchsgegenstände einen besonderen Stellenwert. Es dient nicht nur der kindlichen Unterhaltung, sondern kann bei richtiger Auswahl auch die motorischen und geistigen Fähigkeiten von Kindern fördern. Da insbesondere Babys und Kleinkinder Gegenstände instinktiv in den Mund nehmen, gelten für Spielzeugprodukte für Kinder unter 3 Jahren besondere Sicherheitsanforderungen.
Definition
Spielzeug im Sinne der europäischen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden. Diese Definition wurde in Österreich durch die Spielzeugverordnung 2011 (BGBl. II Nr. 203/2011) in nationales Recht umgesetzt.
Nicht als Spielzeug gelten u.a.:
- Sportgeräte wie Rollschuhe oder Roller
- Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen
- Schnuller
- Original- und maßstabgetreue Kleinmodelle
- Spielgeräte für die öffentliche Nutzung
- Fahrräder über einer bestimmten Sattelhöhe
- elektrisch betriebene Fahrzeuge für öffentliche Straßen
- Spielkonsolen und Videospiele
- Schwimmlernmittel, Schwimmsitze und Schwimmhilfen
- Spielzeug für Kinder über 14 Jahren
Diese Ausnahmen werden durch andere einschlägige Gesetze abgedeckt, z. B. die Produktsicherheitsverordnung (EU) Nr. 2023/988.
Rechtliche Grundlagen
Die Sicherheitsanforderungen an Spielzeug sind auf EU-Ebene harmonisiert:
Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG: Legt Sicherheitsanforderungen, Pflichten von Herstellern, Importeuren und Händlern sowie die CE-Kennzeichnung fest.
Folgende nationale Regelungen wurden festgelegt:
- Spielzeugverordnung 2011 (BGBl. II Nr. 203/2011): Umsetzung der Richtlinie in österreichisches Recht.
- Spielzeugkennzeichnungsverordnung (BGBl. I Nr. 1029/1994): Regelt die konkrete Ausgestaltung der CE-Kennzeichnung sowie weitere Kennzeichnungsverpflichtungen.
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG (BGBl. I Nr. 13/2006): Allgemeiner rechtlicher Rahmen für Gebrauchsgegenstände in Österreich.
Sicherheitsanforderungen
Gemäß der österreichischen Spielzeugverordnung darf Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es:
- Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfüllt, d. h. dass bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch keine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer:innen oder Dritter entsteht. Dabei sind insbesondere die Fähigkeiten von Kindern unter 36 Monaten oder anderen spezifischen Altersgruppen zu berücksichtigen.
- Die besonderen Sicherheitsanforderungen gemäß Anlage 2 der Spielzeugverordnung erfüllt.
- Mit den in Anlage 5 angegebenen Warnhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist.
- Die CE-Konformitätskennzeichnung trägt, durch die Hersteller:innen die Einhaltung aller harmonisierten Normen bestätigen:
Konformitätsbewertung
- Hersteller:innen müssen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eine EG-Konformitätserklärung erstellen.
- Die Bewertung erfolgt auf Basis harmonisierter technischer Normen (z. B. EN 71, EN 62115).
- Sicherheitsaspekte, die durch Prüfnormen nicht abgedeckt sind, müssen durch eine Baumusterprüfung bei einer von der Europäischen Kommission benannten Stelle („Notified Body“) bewertet werden.
Praxisnahe Hinweise
- Auf der Webseite der Europäischen Kommission stehen Leitliniendokumente der Expertengruppe für die Sicherheit von Spielzeug, darunter die „Erläuternden Leitlinien zur Richtlinie 2009/48/EG (TSD – explanatory guidance document)“ zur Verfügung.
- Der Handelsverband für die Europäische Spielzeugindustrie (Toy Industries of Europe, TIE) bietet praxisnahe Informationen und ein FAQ-Dokument zur Spielzeugsicherheit, das besonders für kleinere Unternehmen hilfreich ist, an.