„Child Care“ Produkte
Gegenstände, die ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Babys oder Kleinkindern kommen, zählen in Österreich zu den Gebrauchsgegenständen und unterliegen den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006).
Typische Child-Care-Produkte sind:
- Beruhigungssauger (Schnuller)
- Zahnungshilfen
- Beißringe
- Kinderzahnbürsten
Rechtliche Grundlagen
Neben den allgemeinen Anforderungen im LMSVG existieren zusätzliche spezifische Regelungen für "Child Care" Produkte:
EU-Ebene:
REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: Verbot bestimmter Weichmacher in Babyartikeln, die für Schlaf, Entspannung, Hygiene sowie Füttern und Säugen von Kindern bestimmt sind.
Österreich:
- Verordnung BGBl. II Nr. 327/2011: Verbot der Verwendung von Bisphenol A in Beruhigungssaugern und Beißringen.
- Verordnung BGBl. I Nr. 104/1995: Regelungen zur Freisetzung von N‑Nitrosaminen und N‑nitrosierbaren Stoffen.
Ausnahmen
Ernährungssauger (z. B. Flaschensauger) zählen nicht zu "Child Care" Produkten, sondern fallen unter die Lebensmittelkontaktmaterialien (FCM). Für diese Produkte gelten daher die gesetzlichen Anforderungen für Lebensmittelkontaktmaterialien, inklusive spezifischer EU- und nationaler Vorgaben.