Mit der Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zur Reichweitenmessung zu.

Mehr Informationen

Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) /Trifluoressigsäure (TFA)

In welchem Zusammenhang stehen per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) zur Trifluoressigsäure bzw. Trifluoracetat (TFA)?

Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) sind eine Gruppe von über 10.000 Stoffen – zu denen unter anderem PFOS (Perfluoroctansulfonsäure), PFOA (Perfluoroctansäure), PFNA (Perfluornonansäure) und PFHxS (Perfluorhexansulfonsäure) gehören. Es handelt sich um lange Kohlenstoffketten, bei denen an mindestens einem Kohlenstoffatom die Wasserstoffe am Kohlenstoffgerüst vollständig durch Fluoratome ersetzt wurden.

PFAS sind aufgrund ihrer langen Kohlenstoffketten äußerst stabile Verbindungen. Sie zerfallen nur unter extremen Bedingungen, etwa bei sehr hoher Hitze oder starkem Druck. Ein Endprodukt dieses Zerfalls ist die Trifluoressigsäure - auch Trifluoracetat (TFA). Sie ist eine kurzkettige, ebenfalls besonders stabile Verbindung, die sich nur sehr schwer abbaut.

TFA entsteht auch beim Abbau anderer fluorhaltiger Verbindungen, wie zum Beispiel von bestimmten fluorierten Bioziden, Pestiziden, Kühlmitteln oder Medikamenten. Aufgrund ihrer hohen Wasserlöslichkeit ist TFA im Boden sehr beweglich und kann leicht ins Grundwasser gelangen.

Warum sind Maßnahmen so wichtig, um den Eintrag von PFAS/TFA zu verringern?

PFAS sind mittlerweile überall auf der Welt in Gewässern, Böden, Pflanzen und Tieren zu finden. Dadurch können sie auch in unsere Nahrung gelangen. Da sie bei längerer Belastung gesundheitliche Probleme verursachen können, ist es so wichtig Maßnahmen zu setzen, um den Eintrag sowohl in die Umwelt als auch in die Nahrungskette so gering wie möglich zu halten.

Maßnahmen im Überblick zur Reduktion vom Eintrag von PFAS/TFA 

Chemikalienrecht

REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

  • Beschränkungen bestehen bereits für bestimmte PFAS (PFHxA, ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe; PFCAs mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette, ihrer Salze und C9–C14-PFCA-verwandte Stoffe).
  • Die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) plant eine „universelle“ PFAS-Beschränkung. Dieses Verbot soll mehr als 10.000 einzelne PFAS regulieren. Es betrifft alle Sektoren und Verwendungen, in denen PFAS eingesetzt werden, v.a. Verwendungen in Konsumentenerzeugnissen. Die geplanten Ausnahmen vom Verbot sind z.B. Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Human- sowie Tierarzneimitteln. Für diese Bereiche gibt es spezifische Bewertungsverfahren.

Fluorierte Gase (F-Gase) Verordnung (EU) 2024/573:

  • Das Inverkehrbringen von fluorierten Gasen z.B. in Kältemitteln, soll bis 2050 stufenweise reduziert und schließlich ganz verboten werden (Phase-Out);
  • Ergänzung dazu gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

Im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe wurden Verbote und Beschränkungen für bestimmte PFAS-Gruppen (PFOS, PFOA, PFHxS, Langkettige PFCAs) festgelegt.

Die POP-Verordnung (EU) 2019/1021 setzt Verbote und Beschränkungen des Stockholmer Übereinkommens in der EU um.

Nationaler PFAS Aktionsplan

Mit dem nationalen PFAS Aktionsplan werden Maßnahmen zur Reduktion der Belastung von Mensch und Umwelt durch PFAS in Österreich gesetzt. Dieser wurde in Zusammenarbeit vom damaligen BMK, BML und BMSGPK erstellt und am 23.09.2024 veröffentlicht. Der Aktionsplan soll nach vier Jahren einem Review unterzogen werden. 

Pflanzenschutzmittel

  • Eine Reihe an Wirkstoffen, die die Kriterien als PFAS erfüllen und potentiell oder nachgewiesen TFA freisetzen, wurde in den letzten Jahren nicht erneut genehmigt oder die Genehmigung lief aus, z.B. kürzlich Tritosulfuron und Flufenacet.
  • Für 25 „PFAS-Wirkstoffe“ laufen aktuell die Verfahren zur möglichen Erneuerung der Genehmigung.
  • Für 6 weitere „PFAS-Wirkstoffe“ hat das Erneuerungsverfahren noch nicht begonnen. 

Lebensmittelkontaktmaterialien / Food Contact Materials (FCM)

Derzeit gibt es kein generelles PFAS-Verbot der Verwendung.

Einzelne PFAS Verbindungen finden aufgrund ihrer wasserabweisenden bzw. Antihaft-Eigenschaften Anwendung bei der Herstellung von FCM aus Kunststoff, Papier und Karton, bzw. als Beschichtung von Metallen (Kochgeschirr).

FCM sind ein Teil der geplanten „universellen“ PFAS-Beschränkung gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, sodass hier weitergehende Regelungen zu erwarten sind.

Lebensmittelverpackungen

  • Ab 12. August 2026 tritt der Grenzwert für PFAS von 25ppm/250 ppm in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, über die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, in Kraft.

Spielzeug

Es gibt kein PFAS-Verbot in der derzeit gültigen Spielzeugrichtlinie 2009/48.  

Ein PFAS-Verbot ist im Entwurf zur neuen Spielzeugverordnung vorgesehen (mit Ausnahme nicht zugänglicher und elektronischer Teile).

Eine PFAS-Beschränkung ist über die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geplant.

Kosmetika

Einzelne PFAS sind bereits verboten gemäß Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009.

Eine PFAS-Beschränkung ist über die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geplant.

Kosmetikverpackungen, Hygieneartikel und Childcare Produkte

 Trinkwasser 

  • Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch:
    • Ab 13. Jänner 2026 ist der Grenzwert für die Summe der PFAS von 0,1 µg/L in Trinkwasser einzuhalten.
    • TFA soll im Parameter „PFAS Gesamt“ laut EK erfasst werden. Derzeit gibt es  keine harmonisierten bzw. genormten Verfahren für die Überwachung. Grund dafür sind laut Bekanntmachung der Kommission nach wie vor fehlende zuverlässige Daten über Messunsicherheiten und Bestimmungsgrenzen (C/2024/4910 Technische Leitlinien bezüglich der Analyseverfahren zur Überwachung der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Wasser für den menschlichen Gebrauch). Das heißt, dass es noch nicht möglich ist, die Einhaltung der analytischen Leistungsanforderungen für den Parameter „PFAS gesamt“ gemäß Anhang III Teil B der Richtlinie 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sicherzustellen.
    • „PFAS Gesamt“ (= ALLE PFAS inklusive TFA) Parameter wurde nicht in der österreichischen Trinkwasserverordnung umgesetzt (gemäß Trinkwasser-RL besteht die Wahlmöglichkeit). Laut EK hat derzeit auch noch kein anderer EU Mitgliedsstaat diesen Parameterwert verpflichtend eingeführt.
    • Nicht zu verwechseln mit dem Wert „PFAS Summe“ (= Summe von 20 ausgewählten PFAS ohne TFA), der in der österreichischen TWV festgesetzt ist.
    • Deutschland, Dänemark und die Niederlande haben nationale Bestimmungen für TFA eingeführt:
      • DE: Das deutsche Umweltbundesamt (2020) hat für TFA einen gesundheitlichen Leitwert von 60 µg/l abgeleitet und weist darauf hin, dass unabhängig davon die tatsächliche Konzentration von TFA
        im Trinkwasser mit Blick auf das Minimierungsgebot und die Trinkwasserhygiene so niedrig gehalten werden sollte, wie dies vernünftigerweise möglich ist. Dabei sollte eine Konzentration von 10 µg/l oder weniger TFA angestrebt werden.
      • NL: Das niederländische Institut für Gesundheit und Umwelt (RIVM 2023) hat einen indikativen Trinkwasserwert von 2,2 µg/l abgeleitet.  
      • DK: In Dänemark wurde ein Grenzwert in Trinkwasser für TFA von 9 µg/l festgelegt (Dänisches Ministerium für Umwelt 2023).  
  • Aufbereitungsmethoden für Trinkwasser (inkl. anschließender Entsorgung) sind kostspielig und ressourcenintensiv; bei TFA sind diese nicht nachhaltig.
  • Schwerpunktaktionen zu PFAS in Trinkwasser werden seit 2016 regelmäßig durchgeführt (zu Beginn wurden nur Einzelsubstanzen wie z. B. PFOA und PFOS untersucht; seit 2023 wird die PFAS Liste nach TWV kontrolliert). 2025 ist wieder eine Schwerpunktaktion geplant mit zusätzlichem Monitoring für PFAS und TFA im Trinkwasser.
  • Ein Monitoring zur Datenerfassung von PFAS inklusive TFA in natürlichen Mineralwässern am Brunnenkopf und im fertigen Produkt ist geplant. 

Grundwasser 

  • Eine Bewertung von relevanten Metaboliten, die in Konzentrationen von über 0,1 μg/L im Grundwasser auftreten erfolgt gemäß Verordnung (EU) Nr. 284/2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Düngemittel 

  • In der österreichischen Düngemittelverordnung (DMVO) 2004 gibt es einen Grenzwert von 0,1 mg/kg Trockenmasse für die Summe aus PFOS und PFOA.
  • Im Rahmen von Schwerpunktaktionen werden PFAS untersucht. 

Einstufung von TFA 

  • europäische Chemikalienagentur (ECHA):
    • Seit Juni 2024 erfolgt eine laufende Bewertung zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung (CLH) für TFA und TFA Salze; derzeit laufen die fachliche Bewertung und Konsultation zu den beiden übermittelten Dossiers.
    • Zur harmonisierten Klassifizierung und Kennzeichnung wurden die CLH Reports zur Public Consultation veröffentlicht. Dies inkludiert den Vorschlag einer Einstufung als „reproduktionstoxisch, Kategorie 1B“ (fortpflanzungsgefährdend), sehr mobil und sehr langlebig.
  • europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA):
    • TFA wurde erstmals 2014 als Abbauprodukt des Pflanzenschutzmittel-wirkstoffes Saflufenacil bzw. Flurtamon im Jahr 2017 bewertet. Die EFSA hat festgelegt, dass täglich bis zu 0,05 Milligramm TFA pro Kilogramm Körpergewicht als unbedenklich gilt. Dieser Wert basiert auf einer Studie mit Ratten, denen 90 Tage lang TFA mit dem Futter verabreicht wurde. Zusätzlich wurde ein großer Sicherheitsfaktor von 200 angewendet, um sicherzugehen, dass die Empfehlung auch für einen längeren Zeitraum gilt. Aufgrund der Ergebnisse der vorhandenen toxikologischen Studien war es nicht nötig, einen gesundheitlichen Richtwert für die kurzfristige Aufnahme festzulegen.
    • Seit Juli 2024 gibt es eine laufende Bewertung zur Überarbeitung der gesundheitsbezogenen Richtwerte für TFA. Voraussichtlich wird die Public Consultation im September 2025 starten bzw. die Veröffentlichung Anfang 2026 erfolgen. 

Lebensmittel 

  • In der Verordnung (EU) 2023/915 wurden gesetzliche Höchstgehalte für vier bestimmte PFAS – PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS – sowie für deren Gesamtmenge in bestimmten tierischen Lebensmitteln festgelegt. Dazu gehören Eier, Fischerzeugnisse, Muscheln, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse wie Innereien. Lebensmittel, die diese Grenzwerte überschreiten, dürfen nicht mehr verkauft oder in den Handel gebracht werden.
  • Gemäß Empfehlung (EU) 2022/1431 der Kommission soll PFAS in weiteren Lebensmitteln überwacht werden – zum Beispiel in Obst, Gemüse, stärkehaltigen Wurzeln und Knollen, Wildpilzen, Milch sowie Beikost für Säuglinge und Kleinkinder. Die Empfehlung enthält auch Einschreitwerte für PFAS, bei deren Überschreitung Maßnahmen gesetzt und die Ursache der Belastung ermittelt wird.
  • Schwerpunktaktionen zu PFAS in Lebensmitteln werden seit 2010 regelmäßig durchgeführt. Ein Monitoring zur Datensammlung für TFA in Lebensmitteln ist geplant. Dieses wurde von der Europäischen Kommission empfohlen.
  • POPMON Projekte:
    • Zur Identifizierung, zum Monitoring und zur Risikokommunikation von persistenten organischen Schadstoffen (POP) in verschiedenen Umweltmatrices, Futter- und Lebensmitteln an potentiell belasteten Standorten in Österreich wurden zwei Projekte in Zusammenarbeit vom damaligen BMK, UBA, AGES und BMG durchgeführt. Hierbei wurden unter anderem PFAS in Lebensmitteln untersucht.

 

Weiterführende Links

AGES – PFAS

AGES – TFA

konsumentenfragen.at

BfR – PFAS

UBA – PFAS

UBA – TFA