Frühstücksrichtlinie
Die sogenannten „Frühstücksrichtlinien“ umfassen die Richtlinie über Honig, die Richtlinie über Fruchtsäfte, die Richtlinie über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem, die Richtlinie über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch, die Richtlinie über Kaffee- und Zichorienextrakte, die Richtlinie über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse sowie die Richtlinie über bestimmte Zuckerarten. Diese Richtlinien gehören zu den wenigen „vertikalen Richtlinien“, in welchen sich harmonisierte Vorschriften für die Zusammensetzung, die Verkehrsbezeichnung, die Kennzeichnung und die Aufmachung von bestimmten Lebensmitteln finden.
Im Jahr 2024 wurde die Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung der Richtlinie über Honig, der Richtlinie über Fruchtsäfte, der Richtlinie über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem und der Richtlinie über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch mit dem Ziel veröffentlicht, den Übergang zu einer gesünderen Ernährung zu fördern, die Verbraucherinnen und Verbraucher dabei zu unterstützen, fundierte Entscheidungen zu treffen, und für Transparenz in Bezug auf den Ursprung der Erzeugnisse zu sorgen (Pressemitteilung des Europäischen Rates vom 30. Jänner 2024).
Die Umsetzung in österreichisches Recht erfolgte am 16. März 2026 durch Novellen der Honigverordnung (BGBl. II Nr. 50/2026), der Fruchtsaftverordnung (BGBl. II Nr. 51/2026), der Konfitürenverordnung 2004 (BGBl. II Nr. 52/2026) und der Trockenmilchverordnung (BGBl. II Nr. 53/2026). Die Vorschriften sind ab dem 14. Juni 2026 anzuwenden.
Änderung der Honigverordnung
Die Änderung der Honigrichtlinie trägt dem Umstand Rechnung, dass ein enger Zusammenhang zwischen der Qualität des Honigs und seinem Ursprung besteht und die Verbraucherinnen und Verbraucher ein großes Interesse am geografischen Ursprung des Honigs haben.
In Umsetzung der Richtlinie wird die obligatorische Angabe jedes einzelnen Ursprungslandes samt Prozentsatz normiert. Bei Honigmischungen besteht künftig die Verpflichtung, alle Ursprungsländer, in denen der Honig erzeugt wurde, aufzuführen, und zwar in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zusammen mit dem jeweiligen Prozentsatz.
Änderung der Fruchtsaftverordnung
Mit der Änderung der Fruchtsaftrichtlinie soll die steigende Nachfrage nach zuckerreduzierten Erzeugnissen berücksichtigt und die Reformulierung von Lebensmitteln mit hohem Zuckergehalt gefördert werden.
In Umsetzung der Richtlinie werden drei neue Kategorien von Fruchtsäften eingeführt, nämlich „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ und „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“. Die Reduzierung des von Natur aus vorkommenden Zuckers muss im Vergleich zu einem ähnlichen Erzeugnis mindestens 30 % betragen.
Änderung der Konfitürenverordnung 2004
In Umsetzung der Richtlinie sieht die nationale Konfitürenverordnung nun die Anhebung des generellen Mindestfruchtgehalts auf 450 g/1000 g (gegenüber derzeit 350 g/1000 g) bei „Konfitüre“ bzw. „Gelee“ (der Gehalt galt bisher für „Konfitüre extra“ und „Gelee extra“) vor. Erzeugnisse mit den Bezeichnungen „Konfitüre extra“ oder „Gelee extra“ haben daher einen Mindestfruchtgehalt von 500 g/1000 g. Dies soll zu einer Verringerung der Zuckermenge beitragen und damit eine gesündere Ernährung ermöglichen.
Highlight aus österreichischer Sicht ist das „Comeback der Marillenmarmelade“. Die Bezeichnung „Marmelade“, die in den harmonisierten Vorschriften bislang nur einer bestimmten Mischung von Zitrusfrüchten vorbehalten war, darf nun auch für Zubereitungen aus anderen Früchten verwendet werden.
Änderung der Trockenmilchverordnung
In Umsetzung der Richtlinie wird die Möglichkeit der Herstellung laktosefreier eingedickter Milch und Trockenmilch vorgesehen. Österreich hat unter Befassung der Codex-Unterkommission Milch und Milchprodukte die Angabe „laktosefrei“ definiert und im entsprechenden Codexkapitel (PDF, 884 KB) beschrieben.