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Abgefüllte Wässer

Trinkwasser

Trinkwasser kann aus Grundwasser (Brunnen- oder Quellwasser), Oberflächenwasser, Niederschlagswasser oder Meerwasser stammen. Es ist Wasser, das in unbehandeltem Zustand oder nach Aufbereitung geeignet ist, vom Menschen ohne Gefährdung seiner Gesundheit getrunken zu werden. Das ist gegeben, wenn das Wasser Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, und das Wasser den in der Trinkwasserverordnung festgelegten Mindestanforderungen für mikrobiologische und chemische Parameter entspricht.

Abgefülltes Trinkwasser

Abgefülltes Trinkwasser wird aus Trinkwasser hergestellt, und muss bei der Abfüllung den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechen. Das zur Herstellung von abgefülltem Trinkwasser verwendete Trinkwasser darf nicht in Transportbehältnissen befördert werden. Für Trinkwasser zur Herstellung von abgefülltem Trinkwasser sind Ausnahmen gemäß Trinkwasserverordnung nicht anzuwenden. Beim Herstellen von abgefülltem Trinkwasser sind Verfahren gemäß ÖLMB Kapitel B 1 Trinkwasser

sowie thermische Verfahren, wie Pasteurisieren, anzuwenden. Wurde das Trinkwasser einer Behandlung unterzogen, ist dies zu deklarieren (z. B. „aufbereitet“, „pasteurisiert“).

Abgefülltes Trinkwasser darf nur in Behältnissen transportiert werden, die an den Letztverbraucher abgegeben werden. Die Sachbezeichnung lautet „Trinkwasser“. Weitere Angaben sind nicht erlaubt.

Tafelwasser

Tafelwasser wird aus Trinkwasser, Quellwasser oder natürlichem Mineralwasser hergestellt und muss bei der Abfüllung den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechen. Es wird unter Verwendung von Zutaten (Salze, Kohlensäure) hergestellt, wobei der Gehalt an gelösten festen Stoffen von 2 Gramm pro Liter nicht überschritten werden darf. Das zur Herstellung verwendete Wasser darf nicht in Transportbehältnissen befördert werden. Ausnahmen gemäß Trinkwasserverordnung sind zur Herstellung von Tafelwasser nicht anzuwenden. Außer dem Hinweis auf das zugesetzte Kohlendioxid und der Angabe des Gesamtgehalts an gelösten Stoffen sind keine Angaben erlaubt. Tafelwasser darf nur in Behältnissen transportiert werden, die an die LetztverbraucherInnen abgegeben werden. Die Sachbezeichnung lautet "Tafelwasser". "Sodawasser" darf anstelle von "Tafelwasser" als Sachbezeichnung verwendet werden, wenn es einen Mindestgehalt von 4 mg Kohlendioxid pro Liter Wasser enthält.

Quellwasser

Quellwasser stammt aus einem unterirdischen Wasservorkommen, ist von ursprünglicher Reinheit und wird aus einer oder mehreren natürlich oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen. Es muss in unmittelbarer Nähe zum Ort der Gewinnung abgefüllt werden und darf nur in Behältnissen transportiert werden, die an den Letztverbraucher abgegeben werden. 
Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß der Trinkwasserverordnung, das für die Verwendung in einer Wasserversorgungsanlage bestimmt ist, wird nicht zur Abfüllung als Quellwasser herangezogen.
Quellwasser muss den in der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung genannten mikrobiologischen Anforderungen, sowie den chemisch-physikalischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechen. Behandlungsverfahren, bei denen Stoffe zugesetzt werden, sind nicht erlaubt. Es dürfen auch keine Verfahren angewandt werden, welche den Keimgehalt verändern. Weiters gelten entsprechende Kennzeichnungsbestimmungen. Die Sachbezeichnung lautet „Quellwasser“.

Natürliches Mineralwasser

Natürliches Mineralwasser stammt aus einem unterirdischen, vor jeder Verunreinigung geschützten Wasservorkommen, ist von ursprünglicher Reinheit und wird aus einer oder mehreren natürlich oder künstlich erschlossenen Quellen annähernd gleicher Charakteristik gewonnen. Seine Eigenart ist vor allem durch den konstanten Gehalt an charakteristischen Bestandteilen gekennzeichnet. Es muss in unmittelbarer Nähe zum Ort der Gewinnung abgefüllt werden und darf nur in Behältnissen transportiert werden, die an den Letztverbraucher abgegeben werden. 
Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß der Trinkwasserverordnung4, das für die Verwendung in einer Wasserversorgungsanlage bestimmt ist, wird nicht zur Abfüllung als natürliches Mineralwasser herangezogen.
Natürliches Mineralwasser muss den in der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung genannten mikrobiologischen Werten sowie den Grenzwerten natürlich vorkommender Bestandteile entsprechen. Behandlungsverfahren, bei denen Stoffe zugesetzt werden, sind nicht erlaubt. Es dürfen auch keine Verfahren angewandt werden, welche den Keimgehalt verändern. Weiters gelten entsprechende Kennzeichnungsbestimmungen. 
Insbesondere ist natürliches Mineralwasser aber Gegenstand eines amtlichen Anerkennungsverfahrens, bei dem die Anforderungen der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung geprüft werden. 
Die Sachbezeichnung lautet „Natürliches Mineralwasser“. Zusätzlich kann das Wasser als „Säuerling“ bezeichnet werden, wenn es einen natürlichen Gehalt an Kohlensäure von mehr als 250 mg/L aufweist. Anstelle von „Säuerling“ kann die Bezeichnung „Sprudel“ verwendet werden, wenn das Wasser unter natürlichem Gasdruck oder hydrostatischem Druck hervortritt.

Merkblatt:

Abgefüllte Wässer