Endbericht der Schwerpunktaktion "Asbest in Spielzeugsand"
Ziel der Schwerpunktaktion „Asbest in Spielzeugsand“ war, am österreichischen Markt befindlichen Spielzeugsand auf Asbestverunreinigungen zu überprüfen, da diese Problematik bislang nicht bekannt war.
Keine der 28 untersuchten Proben war zu beanstanden.
Bei zwei Proben (Spielsand für den Außenbereich, Spielsand für den Innenbereich zur Herstellung von Sandbildern) wurde jedoch darauf hingewiesen, dass Amphibolasbest in sehr niedriger Konzentration (< 0,03 Masse %) nachgewiesen wurde.
Hintergrund
Mehreren Medienberichten zufolge wurden in Spielzeugsand Verunreinigungen durch natürlich vorkommende Asbestgesteine (Tremolit) festgestellt.
Es gibt verschiedene Formen von Asbest (Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit), die unterschiedliche Faserlänge aufweisen.
Die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC) klassifizierte Asbest bei inhalativer Exposition als krebserregend für den Menschen (Gruppe 1). Alle Formen von Asbest sind außerdem entsprechend der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) als krebserregend für den Menschen eingestuft (Kategorie 1 A). Asbest kann zu verschiedenen Arten von Krebs führen, insbesondere zu Lungenkrebs und Mesotheliomen. Die Potenz von Asbest Mesotheliome auszulösen, hängt von der Faserart (Länge und Form/Schärfe der Fasern) ab. Auch von Krebs in Kehlkopf, Eierstöcken, Rachen, Magen und Kolorektum wurde berichtet. Des Weiteren kann Asbest zu Asbestose (Lungenfibrose) in Folge von Entzündungen und Narbenbildung im Lungengewebe führen.
Kinder werden grundsätzlich nicht als vulnerabler im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen eingeschätzt. Unter Berücksichtigung der langen Latenzzeit bis zur möglichen Entwicklung von Krebs ist das Lebenszeitrisiko, ein Mesotheliom zu entwickeln, für Kinder dennoch aufgrund ihres geringeren Alters höher eingeschätzt.
Insgesamt wurden 28 Proben zur Untersuchung eingereicht. Bei drei der eingereichten Proben handelte es sich um mit Sand gefülltes Spielzeug, wie etwa Jonglierbälle und Tiere. Sechs Proben waren Spielsand für den Außenbereich zur Verwendung in der Sandkiste. 16 einge-reichte Proben waren für den Innenbereich vorgesehen (kinetischer Sand, Spielsand zur Herstellung von Sandbildern, Spielsand zur Förderung motorischer Fertigkeiten, usw.).
Gemäß § 3 Absatz 1 der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 idgF darf Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wonach es bei bestimmungsgemäßen oder vorauszusehenden Gebrauch entsprechend dem Verhalten von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden darf.
Unter Berücksichtigung der Einstufung von Asbest als krebserregend und der damit verbundenen möglichen gesundheitlichen Risiken, insbesondere für Kinder, konnte bei beiden Proben aufgrund der nachgewiesenen Spuren von Asbest eine Gesundheitsgefährdung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Im Zuge dessen wurde ersucht, eine Sicherheitsbewertung seitens des Herstellers hinsichtlich Asbests nachzureichen.
Der gesamte Bericht wurde auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes auf data.gv.at und auf der Seite der AGES veröffentlicht.