Pferdekauf im Internet - Warnung
Betrugsverdacht besteht, wenn:
- Die Tiere ohne TRACES-Zeugnis vom Verkäufer angeboten bzw. verbracht werden.
- Die Identifizierungsdokumente (Pferde-/Equidenpässe) nicht eindeutig mit dem Tier in Verbindung gebracht werden können (Chipkontrolle, Abzeichendiagramm!)
- Die Tiere Anzeichen einer Erkrankung aufweisen – respiratorische Symptome (z.B. Husten, Nasenausfluss), starke Abmagerung – es besteht erhöhte Seuchengefahr
Wie schütze ich mich davor?
- Für das Verbringen/Mitnahme von Equiden (das sind: Pferde, Esel, Zebras und deren Kreuzungen)
- innerhalb der europäischen Mitgliedstaaten – egal ob für kommerzielle oder private Zwecke – sind
verpflichtend die Bestimmungen des europäischen Tiergesundheitsrechtes, der Verordnung (EU)
2016/429 (auch Animal Health Law, AHL genannt) einzuhalten. - Equiden müssen von einer amtlichen Veterinär (Gesundheits-)bescheinigung, dem sogenannten
„TRACES-Zeugnis“, UND dem Pferde-/Equidenpass begleitet werden. - Das TRACES-Zeugnis wird von der zuständigen Behörde auf Antrag des verantwortlichen Unternehmers / Tierhalters / Tierbesitzers ausgestellt und begleitet das Tier während des gesamten Transportes.
- Das TRACES-Zeugnis enthält Angaben zum Herkunftsbetrieb, Bestimmungsort, Transportmittel, genaue Beschreibung der verbrachten Tiere UND den Nachweis, dass die Tiere die vorgeschriebenen
Gesundheitsanforderungen erfüllen. - Es dürfen nur gesunde, seuchenfreie und transportfähige Tiere transportiert werden. Der
Amtstierarzt/die Amtstierärztin kontrolliert deshalb die zu verbringenden Tiere, deren Identität und
deren Dokumente vor der Ausstellung des TRACES-Zeugnis. - Die Empfänger von lebenden Tieren haben die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vor der Ankunft der für den Bestimmungsort
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Ausgenommen von dieser Mitteilungspflicht sind registrierte Pferde im Sinne der der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 hinsichtlich der
Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-
Identifizierungsdokumenten für diese Tiere, ABl. Nr. L 213 vom 16.06.2021, S. 3. - Spätestens 7 Tage nach dem Ankommen am Bestimmungsort ist der Equide in der Equidendatenbank (EQDB) des BMSGPK zu registrieren UND der Aufenthalt im VIS (Veterinärinformationysystem).
- Der/die Amtstierarzt/-ärztin überprüft stichprobenartig die eingelangten Sendungen.
Weitere Informationen:
FAQ Öffentlicher Verkauf und öffentliches Anbieten von Tieren