Pest der kleinen Wiederkäuer (Peste de petits ruminants, PPR)
Aktuelles
Durch das Auftreten der Pest der kleinen Wiederkäuer (PPR) in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ab Juli 2024 in Griechenland, Rumänien und Bulgarien im Jänner 2025 in Ungarn und aktuell erneut in Rumänien) hat sich das Risiko eines Seucheneintrages auch für Österreich dramatisch erhöht. Auch aus Albanien und dem Kosovo wurden ab Juni 2025 Ausbrüche der Seuche gemeldet.
In Reaktion auf das Seuchengeschehen hat die Europäische Kommission Verbringungsbeschränkungen für die betroffenen Mitgliedsstaaten erlassen:
Aus Rumänien dürfen gemäß Durchführungsbeschluss 2025/638 der EU bis vorerst 31. Dezember 2025 keine empfänglichen Tiere in andere Mitgliedsstaaten verbracht werden. Ebenso ist die Verbringung dieser Arten aus Bulgarien gemäß Durchführungsbeschluss 2024/3238 der EU bis vorerst 31. Dezember 2025 untersagt.
Aufgrund des Vorkommens von Schaf- und Ziegenpocken dürfen gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2207 auch keine kleinen Wiederkäuer aus Griechenland verbracht werden.
Lage und Präventionsmaßnahmen in Österreich
Die Pest der kleinen Wiederkäuer ist in österreichischen Tierhaltungsbetrieben noch nie aufgetreten, jedoch wurde der Erreger im Rahmen der Quarantäneuntersuchung nach Ankunft bei einem Schlachttiertransport Ende Februar 2025 nachgewiesen.
Im Zuge stichprobenartig durchgeführter Quarantäneuntersuchungen von Schlachtschafen aus Rumänien Ende Februar 2025 wurden bei einer Sendung PPR positive Tiere identifiziert, die daraufhin umgehend einer tierschutzgerechten Tötung unterzogen wurden. Durch die umfassenden Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen am Schlachthof und die vorbeugende Untersuchung aller Betriebe in der unmittelbaren Umgebung konnte Österreichs Status „frei von PPR“ bei der WOAH jedoch aufrecht erhalten werden.
Um den österreichischen Tierbestand zu schützen und den WOAH Status „frei von PPR“ aufrecht erhalten zu können, wurden diverse Maßnahmen ergriffen.
Beim Einbringen empfänglicher Schlachttiere aus Ungarn sind folgende Maßnahmen zu berücksichtigen und von der zuständigen Behörde zu überwachen:
- Als ergänzende Maßnahme zu den europarechtlichen Vorschriften wurden weitere Quarantänevorschriften für Schlachthöfe erlassen.
- Eine vollständige Einzeltierkennzeichung im Herkunftsland gemäß den europäischen Vorschriften ist Voraussetzung für eine Verbringung.
- Ergänzend zur üblichen Vorgehensweise zur Avisierung von Verbringungen im innergemeinschaftlichen Handel, ist das BMSGPK von den lokalen Behörden über allfällige Sendungen aus den genannten Ländern zu informieren.
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Schlachthofbetreiber, auf deren Betrieben Schafe und Ziegen, die aus Ungarn geschlachtet werden haben die in der Kundmachung zur Festlegung von Sofortmaßnahmen beim Einbringen von kleinen Wiederkäuern aus bestimmten Gebieten zur Schlachtung in österreichische Schlachtbetriebe zur Prävention der Einschleppung der Pest der kleinen Wiederkäuer vorgesehenen Bestimmungen einzuhalten.
Diese umfassen:
- Stichprobenuntersuchungen
- Getrennte Aufstallung
- Reinigung und Desinfektion von Schlachtanlagen und Transportmitteln - Die entsprechende Mistentsorgung und Einhaltung der grundlegenden Biosicherheitsmaßnahmen auf dem Schlachtbetrieb sind ebenfalls von der Behörde zu überwachen.
Die Verbringung von empfänglichen Tieren aus Albanien ist aufgrund der Seuchenlage gemäß Kundmachung zur Festlegung von Sofortmaßnahmen beim Einbringen von kleinen Wiederkäuern aus bestimmten Drittstaaten nach Österreich zur Prävention der Einschleppung der Pest der kleinen Wiederkäuer grundsätzlich ebenso untersagt. (für Ausnahmen des Verbotes siehe genannte Kundmachung).
Aus Rumänien dürfen gemäß Durchführungsbeschluss 2025/638 der EU bis vorerst 31. Dezember 2025 keine empfänglichen Tiere in andere Mitgliedsstaaten verbracht werden, aus Bulgarien dürfen ebenso gemäß Durchführungsbeschluss 2024/3238 der EU bis vorerst 31. Dezember 2025 keine empfänglichen Tiere in andere Mitgliedsstaaten verbracht werden. Aufgrund des Vorkommens von Schaf- und Ziegenpocken dürfen gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2207 auch keine kleinen Wiederkäuer aus Griechenland verbracht werden.
Des Weiteren ist das Einbringen lebender Schafe und Ziegen aus den betroffenen Ländern aufgrund der geltenden Bestimmungen zur Scrapie ohnehin nicht möglich, weshalb sich die oben genannten Maßnahmen auf Schlachttiere beschränken.
Eine aktuelle Übersicht über die Lage in betroffenen Mitgliedsländern finden Sie hier.
Was ist die Pest der kleinen Wiederkäuer?
Die PPR ist eine hochansteckende akute, hoch fieberhaft verlaufende Virusinfektion der Schafe und Ziegen. Gelegentlich erkranken auch andere Paarhufer. Eine Übertragung erfolgt v.a. durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Ausscheidungen sowie durch Inhalation von erregerhaltigem Material. Für den Menschen besteht keine Infektionsgefahr. Die PPR zählt laut Tiergesundheitsgesetz 2024 zu den meldepflichtigen Tierseuchen der Kategorie A, D und E.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der AGES.
Behördliche Maßnahmen
Beim Nachweis einer Seuche der Kategorie A wird der gesamte Bestand getötet. Das Risiko einer Verschleppung des Virus (insbesondere auch bei Transporten von symptomlosen, aber bereits infizierten Tieren) ist groß. Auch Schlachtkörper infizierter Tiere und Rohmilch können zu einer weiteren Verbreitung beitragen.
Es gibt derzeit keinen in Europa zugelassenen Impfstoff zur Bekämpfung der Seuche. Abgeschwächte Lebendimpfstoffe (z. B. auf Basis des Stammes Nigeria-75/1) werden außerhalb Europas (z. B. in der Türkei) in Gebieten mit endemischer Verbreitung eingesetzt.
Hygienische Maßnahmen und die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Tierbeständen und bei Tiertransporten können das Risiko einer Infektion des eigenen Bestandes und die Verbreitung der Infektion minimieren.
Die WOAH und FAO planen weltweit eine Ausrottung der PPR bis 2030.
Pest der kleinen Wdk Präsentation
Im internen Bereich finden Sie weitere Informationen für Amtstierärzt:innen: (Pfad: Home / ENet Vet / Tierseuchen /Pest der kleinen Wiederkäuer)
Rechtsinformationen
Durchführungsbeschluss 2025/638
Durchführungsbeschluss 2024/3238
30.10.2025