Institutionen der medizinischen Versorgung

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Niedergelassene Ärzt:innen

Neben Akteur:innen, die die Gesundheitsbehörden unmittelbar in ihrer Aufgabenwahrnehmung unterstützen, tragen auch Einrichtungen der medizinischen Versorgung, wie zum Beispiel Ärzt:innen, zur Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei. Niedergelassene Ärzt:innen sind freiberuflich in einer Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis tätig. Als erste Anlaufstelle für Patient:innen gewährleisten sie ihre medizinische Versorgung, indem sie nach § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) Krankheiten frühzeitig erkennen, mit medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln beurteilen und entsprechende Maßnahmen zur Behandlung setzen. Sie sind zur Meldung übertragbarer Krankheiten nach EpiG, Tuberkulosegesetz, Geschlechtskrankheitengesetz und AIDS-Gesetz 1993 verpflichtet und unterstützen so die gesundheitsbehördliche Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

Ärzt:innen müssen nach § 5 Abs. 1 und 2 AIDS-Gesetz 1993 weiters der betroffenen Person im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung den Nachweis ihrer HIV-Infektion mitteilen und sie über die Arten der Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer Weitergabe belehren. Letzteres gilt gemäß § 8 Geschlechtskrankheitengesetz gleichermaßen für Geschlechtskrankheiten. Zudem unterliegen Ärzt:innen gemäß § 11 Abs. 1 Tuberkulosegesetz der Pflicht, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde diejenigen Personen zu melden, die sich wegen einer Erkrankung oder eines Krankheitsverdachts an Tuberkulose in ihrer Behandlung befinden oder sich ihrer Behandlung bzw. diagnostischer Abklärung entzogen haben.

Niedergelassene Ärzt:innen haben zudem innerhalb ihrer Ordination für den hygienisch einwandfreien Betrieb zu sorgen, indem sie unter anderem einen Hygieneplan inklusive Abschätzung des Infektionsrisikos festlegen und auch ihr Personal dementsprechend schulen, sowie spezielle Erfordernisse, z.B. bei der Händehygiene oder Wundversorgung, einhalten müssen.

Weiters sind sie als behandelnde Ärzt:innen nach § 5 Abs. 3 EpiG und § 6 Abs. 2 Tuberkulosegesetz auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde auch zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn sie zu den Erhebungen zu einem Fall einen Beitrag leisten können (z.B. Kontaktpersonen im Warteraum zu einem erst später diagnostizierten, aber schon infektiösen Masernfall).

Die Gesundheitsbehörden werden zudem von niedergelassenen Ärzt:innen unterstützt, wenn diese die erforderliche Diagnostik von meldepflichtigen Krankheiten bei Kranken und Krankheitsverdächtigen unverzüglich nach dem Stand der Wissenschaft durchführen, Kontaktpersonen ermitteln, Immunstatuskontrollen durchführen und Postexpositionsprophylaxe verabreichen.

Im Rahmen ihrer Tätigkeiten unterliegen sie den Berufspflichten und Disziplinarvorschriften nach dem ÄrzteG 1998. Dies umfasst unter anderem die Verpflichtung nach § 48 ÄrzteG 1998, im Falle drohender Lebensgefahr Erste Hilfe zu leisten sowie gemäß § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 jede:n von ihr:ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Patient:in gewissenhaft zu betreuen.

Krankenanstalten

Als Einrichtungen zur Untersuchung und Behandlung sind Krankenanstalten für die Versorgung von Personen mit übertragbaren Krankheiten wesentlich. Gerade anzeigepflichtige Krankheiten können schwerwiegend verlaufen und eine stationäre Behandlung in einer Krankenanstalt erfordern. Die stationäre Behandlung hat in entsprechend ausgestatteten Krankenanstalten zu erfolgen, insbesondere in Bezug auf die notwendigen erhöhten Hygienemaßnahmen.

Da Zentralkrankenanstalten gemäß § 2a Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), einem Grundsatzgesetz, das an die Bundesländer gerichtet ist, grundsätzlich alle dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen vorzuweisen haben, sind diese jedenfalls in der Lage, Patient:innen mit anzeigepflichtigen Krankheiten zu versorgen.

Dabei liegt es nicht im Belieben öffentlicher Krankenanstalten, solche Personen aufzunehmen, da diese gemäß § 22 Abs. 2 KAKuG dazu verpflichtet sind, unabweisbar kranke Personen in Anstaltspflege aufzunehmen. Darunter sind nach § 22 Abs. 4 KAKuG jedenfalls Personen zu verstehen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert. Weiters sind Personen, die aufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden (d.h. bescheidmäßig Abgesonderte), als unabweisbar anzusehen, auch wenn keine krankenhausbedürftigen Krankheitssymptome vorliegen.

Es ist Sache des Trägers der Krankenanstalt sicherzustellen, dass ausreichend Personal und strukturelle Ressourcen wie Räumlichkeiten zur Versorgung von Personen mit übertragbaren Krankheiten zur Verfügung stehen, um den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Es ist in diesem Zusammenhang zweckmäßig, bereits im Vorfeld dafür Sorge zu tragen, das Personal derart zu schulen, dass im Ernstfall ein fachgemäßer Umgang mit der entsprechenden Schutzkleidung sowie weiteren Schutzmaßnahmen (wie beispielsweise Impfungen für das Personal, Überprüfung des Immunstatus und die Abgabe von Postexpositionsprophylaxe) gewährleistet ist.

Neben der Versorgung von Personen mit übertragbaren Krankheiten wirken Krankenanstalten auch an der gesundheitsbehördlichen Überwachung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten mit. So unterliegen Leiter:innen von Krankenanstalten sowie Ärzt:innen den jeweiligen Meldeverpflichtungen nach EpiG, Tuberkulosegesetz, Geschlechtskrankheitengesetz und AIDS-Gesetz 1993. Zudem unterliegen Krankenanstalten gemäß § 11 Abs. 1 Tuberkulosegesetz der Pflicht, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde diejenigen Personen zu melden, die sich wegen einer Erkrankung oder eines Krankheitsverdachts an Tuberkulose in ihrer Behandlung befinden oder sich ihrer Behandlung bzw. diagnostischer Abklärung entzogen haben.

Weiters ist das behandelnde Personal als fachkundige Auskunftspersonen ein wichtiger Ansprechpartner bei gesundheitsbehördlichen Erhebungen, da sie nach § 5 Abs. 3 EpiG und § 6 Abs. 2 Tuberkulosegesetz einer Auskunftsverpflichtung gegenüber den Gesundheitsbehörden unterliegen.

Krankenanstalten können zudem gegenüber den Behörden unterstützend tätig werden, indem sie im Rahmen antiepidemischer Maßnahmen bei Patient:innen mitwirken, beispielsweise durch Durchführung der erforderlichen Diagnostik, Kontaktpersonenerhebungen, Versorgung von Risikopersonen wie Schwangere, Immunsupprimierte, Säuglinge, Durchführung von Immunstatuskontrollen und Verabreichung von Postexpositionsprophylaxe.

Labore

Indem sie Erreger anzeigepflichtiger Krankheiten beim Menschen direkt oder indirekt diagnostizieren, unterstützen Labore die gesundheitsbehördliche Überwachung und Eindämmung übertragbarer Krankheiten. Wird eine meldepflichtige Krankheit diagnostiziert, sind Labore nach § 3 Abs. 1 Z 1a EpiG und § 4 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 Tuberkulosegesetz verpflichtet, den Fall zu melden. Außerdem trifft Labore nach § 26a Abs. 1, 26b EpiG die Pflicht, Proben (Isolate) von Zoonoseerregern im Sinne des Anhang I des Zoonosengesetzes sowie Meningokokken, Pneumokokken und Haemophilus influenzae – soweit Erkrankungen an diesen Erregern der Meldepflicht nach EpiG unterliegen – an das zuständige nationale Referenzlabor zu übermitteln. Wird ein Tuberkuloseerreger beim Menschen diagnostiziert, sind Labore zudem gemäß § 11a Abs. 2 Tuberkulosegesetz verpflichtet, Isolate an die nationale Referenzzentrale zur Resistenzbestimmung und Feintypisierung zu übermitteln.

Weiters sind auch Mitarbeiter:innen von Laboren nach § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn sie zu den Erhebungen zu einem Fall einen Beitrag leisten können.

Öffentliche Apotheken

Die Aufgabe öffentlicher Apotheken gemäß § 1 Apothekengesetz (ApoG) ist es, die Bevölkerung zuverlässig mit Arzneimitteln zu versorgen. Sie stellen in der Regel nicht nur Medikamente, sondern auch andere gesundheitsfördernde Produkte bereit, über deren richtige Anwendung sie ebenso beraten wie über den Schutz vor Infektionen durch Hygienemaßnahmen und den richtigen Impfschutz. Zudem können Apotheker:innen gemäß § 5 Abs. 2 und 3 ApoG standardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (sogenanntes Point-of-Care-Testing) durchführen, beispielsweise in Form von SARS-CoV-2-Tests. Durch diese Angebote sowie die enge Zusammenarbeit mit Ärzt:innen und Gesundheitsbehörden werden sowohl die Prävention als auch Behandlung übertragbarer Krankheiten durch Apotheken unterstützt.

Weiters sind auch Apotheker:innen nach § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn sie zu den Erhebungen zu einem Fall einen Beitrag leisten können.

Krankenversicherungsträger

Durch ihre Vertragspartner:innen und ihre Einrichtungen erbringen Krankenversicherungsträger (Österreichische Gesundheitskasse – ÖGK; Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – BVAEB; Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – SVS) eine Vielzahl an Leistungen für Versicherte und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die sowohl die Früherkennung als auch die Behandlung von Krankheiten – einschließlich übertragbarer Krankheiten – umfassen. Die jeweiligen gesetzlichen Regelungen legen die Aufgaben der Krankenversicherungsträger fest und stellen sicher, dass ihren Versicherten und den anspruchsberechtigten Angehörigen im Krankheitsfall eine ausreichende medizinische Versorgung zusteht. Zu ihnen zählen das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG), das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG). Neben den verpflichtend zu erbringenden Leistungen (z.B. Vorsorgeuntersuchung, Krankenbehandlung) können die Krankenversicherungsträger auch freiwillige Leistungen (z.B. Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, Krankheitsverhütung sowie Zuschüsse bzw. Beiträge zu Impfungen) erbringen.

Rettungsdienste

Bei medizinischen Notfällen ist es Aufgabe der Rettungsdienste, Erste Hilfe zu leisten und die betroffene Person zu versorgen. Dies gilt auch bei Infizierten einer übertragbaren Krankheit, wobei geeignete Maßnahmen zu setzen sind, um ein Ausbreiten der Infektion zu verhindern.

Rettungsdienste haben für den Transport mit der hierfür vorgesehenen Ausstattung unter Verwendung eines Einsatzfahrzeuges in eine Krankenanstalt zu sorgen und sicherzustellen, dass sie hierfür über eine entsprechende Ausrüstung und Kapazität verfügen. Sie können weiters durch Schutzimpfungen ihrer Mitarbeiter:innen zur Eindämmung übertragbarer Krankheiten unterstützend beitragen. Die Durchführung eines Transports einer abgesonderten Person im Sinne des § 7 Abs. 4 EpiG durch den Rettungsdienst darf nur nach Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen.

Auch die Mitarbeiter:innen der Rettungsdienste sind nach § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn sie zu den Erhebungen zu einem Fall einen Beitrag leisten können.