Sonstige relevante Institutionen
Bildungseinrichtungen
Neben Einrichtungen zur medizinischen Versorgung unterliegen auch Bildungseinrichtungen gewissen Verpflichtungen gegenüber ihren Schüler:innen, dem Lehrpersonal sowie sonstigen Schulbediensteten, um die Infektion und Ausbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
Vorsteher:innen von Lehranstalten und Kindergärten sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 EpiG dazu verpflichtet, meldepflichtige Krankheiten zu melden, wenn sie in Bezug auf die ihnen unterstehenden Schüler:innen, Lehrpersonen oder sonstigen Schulbediensteten auftreten und keine in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 EpiG genannte:r Verpflichtete:r vorhanden ist (z.B. Ärzt:in).
Zudem sind nach § 28 Tuberkulosegesetz Leiter:innen von Bildungseinrichtungen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes dazu verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen gegen das Verbreiten einer Tuberkuloseerkrankung im Sinne des Tuberkulosegesetzes zu setzen. So müssen sie von Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder dort betreut werden und Symptome einer Tuberkuloseerkrankung aufweisen, die Vorlage eines lungenfachärztlichen Zeugnisses über das Nichtvorliegen der Erkrankung verlangen. Sollte die Krankheit doch vorliegen, ist den betroffenen Personen das Arbeiten bzw. der Besuch in der Einrichtung für die Dauer des Bestehens der Ansteckungsgefahr nicht gestattet.
Des Weiteren trifft Lehrpersonen eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Schüler:innen nach dem Schulunterrichtsgesetz. Sie sind daher gemäß § 51 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz dazu verpflichtet, insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit ihrer Schüler:innen zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Dies kann beispielsweise mit Empfehlungen oder präventiven Maßnahmen wie etwa Impfangeboten, Aufklärungsprogrammen und Hygienekonzepten erreicht werden.
Bildungseinrichtungen können die Gesundheitsbehörden zudem beispielsweise unterstützen, indem sie Listen mit Kontaktpersonen an sie weiterleiten oder Hygienemaßnahmen umsetzen. So können auch sie dazu beitragen, Infektionsrisiken zu minimieren.
Weiters sind Mitarbeiter:innen von Bildungseinrichtungen nach § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde auch zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn sie zu den Erhebungen zu einem Fall einen Beitrag leisten können.
Sonstige Gemeinschafts- und Betreuungseinrichtungen
Zuletzt sind auch Gemeinschafts- und Betreuungseinrichtungen verpflichtet, gewisse Maßnahmen in Bezug auf meldepflichtige Krankheiten zu ergreifen. Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen mehrere Personen regelmäßig betreut oder versorgt werden können. Zu ihnen zählen insbesondere Horte, Einrichtungen der Behinderten- und Wohnungslosenhilfe, Alten- und Pflegeheime sowie Massenunterkünfte.
Neben einer Meldepflicht durch die Leitung der Einrichtung müssen sie gemäß § 5 Abs. 3 EpiG auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde alle zur Erhebung relevanten Auskünfte erteilen. Darüber hinaus treffen die Einrichtungen Fürsorgepflichten gegenüber ihren Betreuten. Dementsprechend haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Infektionen bzw. die Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten hintangehalten werden. Dies kann etwa durch Empfehlungen, Hygienekonzepte oder andere Unterstützungsangebote erfolgen.