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Gebrauchsgegenstände

Der Begriff "Gebrauchsgegenstand" besteht in dieser umfassenden Form im EU-Recht nicht, er ist aber ein fester Bestandteil des österreichischen Lebensmittelrechts. Als rechtliche Grundlage für diese Warengruppen  dient daher das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG - BGBl. I Nr. 13/2006 idgF).  

Allgemeine rechtliche Anforderungen an Gebrauchsgegenstände in Österreich

Gebrauchsgegenstände sind gemäß LMSVG in folgende Kategorien unterteilt:

  • Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
  • Materialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit kosmetischen Mitteln kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, als Umhüllung für die Verwendung von kosmetischen Mitteln zu dienen;
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen;
  • Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen Zweck der Körperhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder Medizinprodukte sind;
  • Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr


Gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) (§ 16 Abs. 1) ist es verboten, Gebrauchsgegenstände, die

  1. gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 oder
  2. für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet sind oder
  3. bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen, oder
  4. den nach § 4 Abs. 3 oder § 19 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.

Rechtliche Details und Informationen für Unternehmerinnen und Unternehmer zum Thema Gebrauchsgegenstände sind unter

gelistet.

Die Kontrolle der Waren, die dem LMSVG unterliegen ist in Österreich in mittelbarer Bundesverwaltung organisiert. Das heißt, die Gesetzgebung erfolgt durch den Bund und der Vollzug dieser Gesetze obliegt den Bundesländern. Begutachtet und analysiert werden die Proben von der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) oder den Untersuchungsstellen der Länder Kärnten und Vorarlberg. Die AGES arbeitet ihrerseits eng mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zusammenarbeitet. 


Lebensmittelkontaktmaterialien (LKM)

Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen sind die Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 (Lebensmittelkontaktmaterialien (LKM) - Food Contact Material (FCM)).

Die Bezeichnung „Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen“ erfasst eine Vielzahl von unterschiedlichen Produkten, die wir zum Teil täglich in Verwendung haben.

Zu diesen Gegenständen gehören beispielsweise Trinkgläser, Speiseteller, Essbesteck, Teefilter, Kaffeemaschinen, Tiefkühlbehälter, Faschiermaschinen, Holzspieße, Dressiersäcke, Backformen, Kochtöpfe, Pfannenwender und  Knoblauchpressen – um nur ein paar Alltagsgegenstände zu nennen. Aber auch Behälter oder Verarbeitungsmaschinen die in der Lebensmittelindustrie Anwendung finden, zählen dazu.

Eine besonders wichtige Gruppe  innerhalb der Gebrauchsgegenstände sind Verpackungsmaterialien von Lebensmitteln. Diese reichen von Materialien wie Papier & Karton über Glas und diverse Metalle bis hin zu der breiten Palette unterschiedlicher Kunststoffe. Der Anwendung in Form von Schachteln, Flaschen, Trays, Verpackungsfolien oder Konservendosen sind beinahe keine Grenzen gesetzt.

Kunststoffe die als Lebensmittelkontaktmaterialien verwendet werden, sind EU-weit durch die Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011 geregelt.
Weitere in der gesamten Europäischen Union (EU)  gültige Verordnungen zu Lebensmittelkontaktmaterialien betreffen:

  • die gute Herstellpraxis (Verordnung (EG) Nr. 2023/2006)
  • aktive und intelligente Materialien (Verordnung (EG) Nr. 450/2009)
  • recyclierten Kunststoff (Verordnung (EG) Nr. 282/2008)
  • die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate (Verordnung (EG) Nr. 1895/2005)
  • besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (Verordnung (EG) Nr. 284/2011))

Außerdem gibt es EU-Richtlinien zu Zellglasfolien (Cellophan) und Keramik die in den jeweiligen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt wurden.
In Österreich sind dies die Zellglasfolienverordnung (BGBl. I Nr. 128/1994 idgF
und die Keramikverordnung (BGBl. I Nr. 893/1993 idgF) in denen zusätzliche spezifische Anforderungen für diese Materialien geregelt sind.
Die Keramikverordnung enthält zudem noch gesetzliche Vorgaben für die Beschaffenheit von emaillierten Produkten.


Ausnahmen

Ausgenommen von der Definition als Lebensmittelkontaktmaterialien sind ortsfeste öffentliche oder private Wasserversorgungsanlagen; Antiquitäten die mit Lebensmittel in Berührung kommen können (zum Beispiel historische Teller, Gläser); Überzugsmaterialien, die mit dem Lebensmittel ein Ganzes bilden und mit diesem verzehrt werden können (zum Beispiel essbare Wursthäute)


Verpackungen mit direktem Kontakt zu kosmetischen Mitteln

Auf europäischer Ebene sind die Behältnisse mit direktem Kontakt zu kosmetischen Mitteln nicht einheitlich geregelt. Wie bei Lebensmitteln ist die Produktpalette aus den verschiedensten Materialien für kosmetische Mittel sehr vielfältig und reicht von Fläschchen, Tuben, Tiegeln über Shampoo-Flaschen bis hin zu Dosen und Sprühflaschen.

Durch die Verankerung  im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sind die Anforderungen  an diese primären Verpackungen mit den Lebensmittelkontaktmaterialien ident.

Die verpflichteten und vorgeschriebenen Kennzeichnungsanforderungen an Behältnisse von kosmetischen Mitteln sind in der Kosmetikverordnung (EU) Nr. 1223/2009 verankert.

Ausnahmen

Nicht in diese Kategorie fallen Sekundär- oder Überverpackungen von kosmetischen Mitteln ohne direkten Kontakt. 


Spielzeug

Spielzeug hat in der Gruppe der Gebrauchsgegenstände einen besonderen Stellenwert. Spielzeug dient nicht nur zur kindlichen Unterhaltung, sondern kann bei richtiger Auswahl auch die sich entwickelnden motorischen und geistigen Fähigkeiten fördern.
Da vor allem in den ersten Lebensjahren Babys und Kleinkinder Gegenstände instinktiv in den Mund nehmen,  sind für Spielzeugprodukte für Kinder unter 3 Jahren spezielle Anforderungen erforderlich.
Die Sicherheitsanforderungen an Spielzeug in der europäischen Union sind durch die Spielzeugrichtlinie (EG) Nr. 48/2009 weitestgehend harmonisiert und durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt worden (österreichische Spielzeugverordnung BGBl Nr. 203/2011 idgF). Zudem ist in Österreich die Kennzeichnung von Spielzeug in der Spielzeugkennzeichnungsverordnung (BGBl I Nr. 1029/1994 idgF)  geregelt.

Ausnahmen

Vieles, das wir im Alltag gemeinhin als Spielzeug bezeichnen, fällt jedoch nicht unter die Spielzeugrichtlinie. Dazu gehören beispielsweise Spielgeräte zur öffentlichen Nutzung,  Puzzles mit mehr als 500 Teilen, Sportgeräte für Kinder über einem Körpergewicht von 20 kg, Fahrräder mit maximaler Sattelhöhe über 435 mm, Roller oder elektrisch betriebene Fahrzeuge die zur Nutzung auf öffentlichen Straßen und Wegen bestimmt sind, Spielkonsolen und Videospiele sowie Schwimmlernmittel, Schwimmsitze und Schwimmhilfen und natürlich Spielzeug, das für Kinder über 14 Jahren konzipiert ist.


„Child care“ Artikel

Gegenstände die ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Babys oder Kleinkindern kommen zählen in Österreich zu den Gebrauchsgegenständen und sind somit den gesetzlichen allgemeinen Anforderungen unterworfen.
Beispiele sind unter anderem: Beruhigungssauger (Schnuller), Zahnungshilfen, Beißringe oder Kinderzahnbürsten.

 Neben den allgemeinen Anforderungen im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz gibt es noch zusätzliche Rechtsvorschriften für diese Warengruppe.
Auf EU-Ebene ist durch die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Verwendung  von Weichmachern für Babyartikel verboten. (Produkte, die bestimmungsgemäß Schlaf, Entspannung, Hygiene, sowie Füttern und Säugen von Kindern erleichtern)
Darüber hinaus gibt es in Österreich noch zusätzliche Verordnungen zum „Verbot der Verwendung von Bisphenol A in Beruhigungssaugern und Beißringen“ (BGBl. II Nr. 327/2011) sowie zur „Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen“ (BGBl. I Nr. 468/1994)

Ausnahmen

Ernährungssauger zählen hingegen nicht zu den Child-Care Produkten sondern sind den Lebensmittelkontaktmaterialien zuzuordnen. Demzufolge gelten für diese Produkte die gesetzlichen Anforderungen für Lebensmittelkontaktmaterialien.


Weitere Vorgangsweise betreffend die nationalen Zulassungen für PET-Recyclingverfahren für Lebensmittelkontaktmaterialien

Österreichisches Lebensmittelbuch mit Kapitel zu Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln

Leitlinien, Richtlinien, Empfehlungen der Codexkommission (Gebrauchsgegenstände)

Broschüre Lebensmittelkontaktmaterialien (Europäische Kommission, 2015)

EFSA

Kosmetische Mittel

Spielzeug