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Kosmetik - Gute Herstellungspraxis (GMP)
Mit der nationalen Umsetzung von Art. 7a der EU-Richtlinie 76/768/EWG durch die Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 168/1996, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 92/2005, sind HerstellerInnen kosmetischer Mittel verpflichtet, bestimmte Unterlagen für die amtliche Überwachung bereit zu halten.
Diese Dokumentationspflicht umfasst unter anderem Aufzeichnungen über die Herstellung des Produktes nach den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice, GMP).
Unter "guter Herstellungspraxis" bzw. GMP versteht man ein Instrument zur Qualitätssicherung des Produktes, wodurch die Herstellung eines kosmetischen Mittels in reproduzierbarer, gleichbleibender Qualität gewährleistet werden soll.
Die Einhaltung der GMP gilt für alle Produktionsschritte, insbesondere für folgende Bereiche:
- Personal (ausreichende Fachkompetenz der verantwortlichen Personen)
- Betriebshygiene – Eignung und Sauberkeit der Räumlichkeiten
- Technische Ausrüstung einschließlich deren Kontrolle und Wartung
- Prüfung von Ausgangsmaterialien und Endprodukt
- Dokumentation des Herstellungsprozesses (Rückverfolgbarkeit!)
Die Grundsätze beziehungsweise Leitlinien einer guten Herstellungspraxis sind in den nachfolgenden Veröffentlichungen beschrieben:
- Leitlinie der österr. Codexkommission zur Herstellung kosmetischer Mittel gemäß den Grundsätzen der "Guten Herstellungspraxis" (Kosmetik-GMP)
- Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V. (1992,1995): Kosmetik GMP. Leitlinien zur Herstellung kosmetischer Mittel. Frankfurt am Main
- Colipa-Guidelines "Good Manufacturing Practice of Cosmetic"