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FAQs zum Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen nach der BVO 2022

Welche neuen Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Heimtieren gibt es?

Die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen nach Österreich ist nur mehr mit gültiger Tollwutimpfung gestattet. Die von der Europäischen Union ermöglichte Ausnahme beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen wird von Österreich nicht mehr vollumfänglich in Anspruch genommen.

Bisher wurden die Ausnahmemöglichkeiten für Hunde, Katzen und Frettchen unter 12 bzw. 15 Wochen von Österreich in Anspruch genommen. Tiere unter 12 Wochen benötigten gar keine Tollwutimpfung, Tiere ab einem Alter von 12 Wochen benötigten eine Tollwutimpfung – diese musste aber noch nicht den Gültigkeitsanforderungen genügen.

Mit dieser Novelle wird diese Ausnahme nun eingeschränkt. Die Ausnahmen gelten nur noch für Diensthunde im Eigentum des Bundes sowie für einzelne, zu privaten Zwecken verbrachte Heimtiere, wobei in diesem Fall auch eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig ist. Diese darf nur erteilt werden, wenn mit der Verbringung keine besondere Gefahr für die Tiergesundheit in Österreich zu befürchten ist und vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin Gründe für die Notwendigkeit der Verbringung im Hinblick auf die geplante Haltung und weitere Verwendung glaubhaft gemacht werden kann. Besondere Gründe im Sinne dieser Ausnahmeregelung liegen beispielsweise vor, wenn es sich um Hunde handelt, die für die Jagd ausgebildet (Jagdgebrauchshunde) oder als Assistenzhunde Einsatz finden sollen.

Für Hunden, Katzen und Frettchen, die keine Heimtiere sind, das heißt, die nicht zu privaten Zwecken gehalten werden, oder in Österreich weitergegeben werden sollen, sind Verbringungen nach Österreich ausschließlich mit gültiger Tollwutimpfung erlaubt.

Bei wem muss ich mich melden bzw. welche Behörde ist für die BVO zuständig?

Bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) des Bestimmungsortes.

Betrifft die neue BVO ausschließlich den Online-Handel von jungen Hunden und Katzen?

Mit der neuen Verordnung werden Verbringungen per se reguliert. Ob die Tiere online oder auf herkömmlichen Weg gehandelt werden, ist für die Belange der BVO irrelevant.

Was bedeutet das für mich, wenn ich einen Hund aus dem Ausland holen will?

Wer Heimtiere, die über 15 Wochen alt sind, aus anderen EU Mitgliedstaaten nach Österreich verbringen will, kann dies nur mit einer gültigen Tollwutimpfung machen. Jüngere Tiere benötigen eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Hier muss die besondere Notwendigkeit im Hinblick auf die geplante Haltung und weitere Verwendung glaubhaft gemacht werden.

Ab wann gelten die Neuerungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2022?

Mit Ablauf des 18.10.2022 bzw. mit Beginn des 19.10.2022.

Ändert sich dadurch etwas bei bereits bestehenden Haustieren?

Die BVO 2022 regelt die Verbringung von Tieren. Auf Tiere, die bereits in Österreich leben und nicht innergemeinschaftlich nach Österreich verbracht werden sollen, hat diese Novelle keinen Einfluss.

Wenn ich offiziell mit Welpen handle, ändert sich durch die BVO etwas?

Tiere, die keine Heimtiere sind, also nicht zu privaten Zwecken gehalten werden, dürfen nur noch mit gültiger Tollwutimpfung nach Österreich verbracht werden. Dies gilt auch für Tierhilfsorganisationen.

Betreffend Tiere, die aus Österreich in einen anderen Staat verbracht werden sollen, ist die jeweilige Rechtslage des Bestimmungsstaates zu beachten.

Mit welchen Strafen ist zu rechnen, wenn gegen die VO verstoßen wird?

Wer gegen die Regelungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2022 verstößt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 4.360 € rechnen.