FAQs zur Aviären Influenza
Krankheit
Die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI), umgangssprachlich auch Geflügelpest oder Vogelgrippe genannt, ist eine akute, hochansteckende Viruserkrankung. Hochempfänglich für diese Tierseuche sind Hühner, Enten, Gänse und viele andere Vogelarten. Eine Erkrankung verläuft meist schnell und heftig und endet tödlich. Wildlebende Wasservögel sind das natürliche Erregerreservoir. Das Virus ist auf Säugetiere und auch auf den Menschen übertragbar (Zoonose). Es ist daher für Tierhalterinnen und Tierhalter wichtig, sich und ihre Tiere zu schützen!
Hier finden Sie ein Video für Allgemeine Informationen für Hobbyhalter:innen.
Aktuelle Lage, Maßnahmen und weiter Informationen finden Sie hier.
Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) bewertet derzeit das Risiko einer Ansteckung mit Aviärer Influenza für die breite Öffentlichkeit als gering ein. Die meisten Virusstämme der Vogelgrippe sind relativ harmlos und infizieren den Menschen nicht.
Menschen mit intensivem Kontakt zu infiziertem Geflügel können sich mit der Vogelgrippe infizieren. Das gilt für:
- Personen die im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung z.B. Keulung, Bergung, Desinfektion, Ausbruchsabklärung, etc. tätig sind
- Personen mit Kontakt zu potenziell infizierten Säugetieren wie Schadnagern, Füchsen oder anderen wildlebenden Tieren und Arbeitskräfte in Wildtierstationen.
Diese Personen müssen sich während des Kontakts angemessen schützen und sollten auch nach dem Kontakt mit infiziertem Tieren ihren Gesundheitszustand beobachten. Die Vogelgrippe kann von Tieren auf den Menschen hauptsächlich über einen direkten Kontakt mit infizierten Tieren übertragen werden.
Weitere Informationen zur Humangesundheit finden Sie hier.
Es eine Reihe an Empfehlungen, um sich vor einer Übertragung zu schützen:
- Tragen Sie eine Schutzausrüstung (insb. Atemschutz, Handschuhe und Augenschutz)
- Achten Sie auf Desinfektionsmaßnahmen bei Betreten und Verlassen von betroffenen Betrieben
- Berühren Sie keine tot aufgefundenen Wasser- und Greifvögel und melden Sie diese an die Bezirksverwaltungsbehörde
- Achten Sie auf eine gründliche Handhygiene. Die Verbreitung von respiratorischen Infektionskrankheiten kann durch Mund-Nasenschutz sowie Nies- und Hustenhygiene reduziert werden.
- Fernhalten von Geflügel in den stärker von aviärer Influenza betroffenen Ländern, u.a. durch Verzicht auf den Besuch von Tier- und Geflügelmärkten.
- Direkter Kontakt mit verendeten Wildvögeln sowie krankem oder verendetem Hausgeflügel sollte jedenfalls vermieden werden.
- Verdachtsfälle bei Geflügel sind meldepflichtig. Jeder Verdacht muss der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt gemeldet werden.
Weitere Informationen für Personen mit intensiven Kontakt zu infizierten Tieren und zu Präventionsmaßnahmen finden Sie hier (7 KB).
Aviäre Influenza - Weitere Maßnahmen | Informationen für Hobbyhalter:innen: https://youtu.be/QWMeC1zpC5Q?feature=shared
Die Geflügelpest ist für empfängliche Tierarten hoch ansteckend. Das Virus wird mit Kot, Speichel und Tränenflüssigkeit ausgeschieden. Die Ansteckung findet direkt von Tier zu Tier statt oder indirekt über Gegenstände, die mit dem Virus kontaminiert sind. Bei starker Staubentwicklung ist auch die indirekte Ansteckung über Luft möglich. Häufig verschleppt der Mensch den Erreger mit seiner Stallkleidung, dem Schuhwerk oder über Fahrzeuge (Reifen). Auch Wildvögel können sich anstecken und den Erreger weitertragen, dabei müssen sie nicht unbedingt selbst erkranken.
Influenzaviren sind, wie fast alle Viren, empfindlich gegenüber hohen Umgebungstemperaturen. UV-Licht hat dabei eine oberflächliche Wirkung, kann aber z.B. durch Kot geschützte Viren nicht abtöten. Tiefe Temperaturen wirken sogar stabilisierend auf Viren. Auch Einfrieren auf minus 60 Grad tötet diese Viren nicht ab. Außerhalb eines Wirtes, also auf Gegenständen (Werkzeug, Schuhsohlen, Reifen etc.), ist das Virus bei 20 Grad eine Woche lang lebensfähig. Bei 4 Grad überlebt das Virus bereits bis zu einen Monat.
Darum ist es wichtig, die Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Dazu zählen zum Beispiel vermehrte Händehygiene, eigene Stallkleidung, Schuh- und Kleidungswechsel bei Betreten bzw. Verlassen des Stalls, Desinfektion an Ein- und Ausgängen, Einstreuhygiene und Schadnager- und Ungezieferbekämpfung.
Aviäre Influenza - Weitere Maßnahmen | Informationen für Hobbyhalter:innen (YouTube Video)
Aviäre Influenzaviren gehören zur Gruppe der Influenza-A-Viren. Sie verfügen über zwei Oberflächenproteine, das Hämagglutinin (H) und die Neuraminidase (N), die für die Wechselwirkung mit Zellen und somit für deren Infektion bedeutsam sind.
Diese Proteine können in unterschiedlichen Varianten (Subtypen) vorkommen. Bei aviären Influenzaviren sind sieben Subtypen des Hämagglutinins (H1-6, H19) und neun Subtypen der Neuraminidase (N1-N9) beschrieben. Nach der Zusammenstellung von H und N werden die Subtypen des Virus bezeichnet, wie H5N1, H5N8, H7N3 oder H7N7. Daneben gibt es noch Influenza-A-Viren bei Fledermäusen in Mittel- und Südamerika, H17N10 sowie H18N11.
Beide Oberflächenproteine unterliegen fortdauernden Veränderungen. Dabei entstehen neue Varianten, die die Wirtsabwehr der Vögel unterlaufen können, gelegentlich auch neue Wirte infizieren und damit ihre Verbreitung sichern. Natürlicherweise können nur bei den Subtypen H5 und H7 durch spontane Mutationen aus wenig krankmachenden, geringpathogenen Formen (LPAIV) derselben Subtypen stark krankmachende, hochpathogene Varianten (HPAIV) entstehen.
Während LPAIV sich nur lokal im Atmungstrakt und Darm der Vögel vermehren, verteilen sich HPAIV im ganzen Körper und führen in 2 bis 3 Tagen zum Tod. Die dafür mit verantwortlichen Mutationen bestehen in einer Veränderung eines Bereiches im Hämagglutinin, der für die Aktivierung des Proteins durch Eiweißspaltung wichtig ist.
Quelle: FLI
Wenn Sie einen Betrieb oder eine Hobby-Geflügelhaltung haben, achten Sie besonders auf folgende Symptomen Ihrer Tiere:
Atemwegsbeschwerden bis hin zu schwerer Atemnot, grünlich wässriger Durchfall, Blutungen an Organen, Kammspitzen und Ständern, Ödeme (Anschwellungen) im Kopfbereich, ausgeprägter Rückgang der Legeleistung, dünne oder fehlende Eierschalen, deutlich verminderte Wasser- und Futteraufnahme, Mattigkeit und Fieber sind häufige Symptome einer HPAI-Erkrankung. Auch nervale Symptome wie Schiefhalten/Verdrehen des Kopfes oder Lähmungen können auftreten.
Von der Ansteckung mit dem hochpathogenen aviären Influenzavirus bis zum Ausbruch der Krankheit (Inkubationszeit) vergehen Stunden bis wenige Tage. Die Erkrankungserscheinungen können sehr vielfältig sein und sind oft wenig typisch:
Auswahl von Symptomen bei Hühnervögeln:
- Stumpfes, gesträubtes Federkleid
- Schnell fortschreitende Teilnahmslosigkeit
- Verweigerung von Futter und Wasser
- Atemnot
- Niesen
- Ausfluss aus Augen und Schnabel
- Wässrig-schleimiger grünlicher Durchfall
- Zentralnervöse Störungen (abnorme Kopfhaltung, Gleichgewichtsstörungen)
- Wassereinlagerungen (Ödeme) am Kopf
- Blutstauung oder Unterhautblutungen mit blau-
- roter Verfärbung an Kopfanhängen und Füßen
- Plötzliches Aussetzen der Legeleistung oder dünne, verformte Eier
Auswahl von Symptomen bei Enten und Gänsen:
- Teilnahmslosigkeit
- Ausfluss aus Augen und Schnabel
- Verweigerung von Futter und Wasser
- Durchfall
- Atemnot
- Zentralnervöse Störungen (abnorme Kopfhaltung,
- Gleichgewichtsstörungen, Zwangsbewegungen)
Mehr Infos: AGES
Die Geflügelpest ist meldepflichtig. Bei Verdacht muss sofort die Amtstierärztin/der Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde informiert werden.
Gemäß Vogelgesundheitsverordnung ist jede Haltung (ab 1 Tier) von Geflügel oder Vögeln binnen einer Woche der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Ausgenommen sind Heimvögel, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.
Nein, Geflügelpest betrifft sämtliches Geflügel und dies auch unabhängig von der Haltungsform. Die generelle Empfänglichkeit von Rassegeflügel für Infektionen und tödliche Krankheitsverläufe zeigten Ende 2022 sehr eindrücklich über 50 Ausbrüche in Rasse- und Hobbygeflügelhaltungen in mehreren Bundesländern, die sich auf Virusübertragungen auf Rassegeflügelausstellungen zurückführen ließen
Quelle: FLI
Verbreitungswege
Die in Europa nachgewiesenen Geflügelpestviren der letzten Jahre wurden vermutlich überwiegend über den Vogelzug eingeschleppt. Seit 2006 traten immer wieder Ausbruchswellen mit verschiedenen H5-Varianten auf, die zeitlich mit dem herbstlichen Zug von Wasservögeln aus dem europäischen Teil Russlands zusammenfielen. Diese Ausbrüche hielten meist bis ins Frühjahr an und verschwanden über den Sommer.
Auch im Herbst 2020 gelangten erneut H5-Viren vermutlich durch Zugvögel nach Europa. Darauf folgte eine größere Ausbreitung unter Wildvögeln, gehaltenen Vögeln und Nutzgeflügel, zunächst vor allem mit dem Subtyp H5N8.
Obwohl sich die Situation im Sommer 2021 abschwächte, blieb das Virus weiterhin vorhanden. Besonders in Nordeuropa wurden weiterhin Fälle gemeldet, die mit den Brutgebieten von Gänsen und Enten verknüpft waren. Aus verschiedenen Virusmischungen entwickelte sich ab Herbst/Winter 2021 schließlich der Subtyp H5N1, der seither in Europa das Infektionsgeschehen ganzjährig bestimmt.
Quelle: FLI
Anders als in den Vorjahren wurde das seit 2021 dominierende Geflügelpestvirus H5N1 nicht mit dem Herbstvogelzug nach Europa eingetragen, sondern resultiert aus Geflügelpest-Viren, die seit 2020/21 in Wildvögeln in Europa ansässig blieben. Während man in den Vorjahren ein deutliches Abflauen der Virusaktivität in den Sommermonaten beobachtete, kommt es durch H5N1 seit Herbst 2021 kontinuierlich zu Infektionsfällen bei Wildvögeln und Ausbrüchen bei Geflügel.
Das Virus zirkuliert nunmehr ganzjährig in Wildvogelpopulationen in Europa, was früher so nicht beobachtet wurde. Dadurch kam es im Frühsommer 2022 zu sehr vielen Fällen insbesondere bei Seevögeln, die in Kolonien brüten. Entlang der Nord-und Ostseeküste führte dies zu starken Verlusten bis hin zu existenziell bedrohlichen Einbrüchen u. a. bei Seeschwalben, Kormoranen, Möwen und Basstölpeln.
Aber auch außerhalb Europas verbreitete sich dieses Virus stark: So meldeten einige afrikanische Länder Fälle bei Wildvögeln sowie Ausbrüche bei Geflügel. Auch aus Asien wie z. B. Japan, den Philippinen, Nepal, Indien und Korea wurden Fälle und Ausbrüche angezeigt. Beispiellos aber ist die Ausbreitung des HPAIV H5N1 über den Atlantik bis nach Nordamerika seit November 2021 und von dort über Mittel- bis nach Südamerika und weiter in die Antarktis seit Herbst 2022. Seit 2023 wurden auch erstmals Infektionen bei Vögeln und Säugetieren im antarktischen Ökosystem gefunden.
Quelle: FLI
Für die Einschleppung von Geflügelpestviren in Geflügelbestände kommen eine Reihe von Faktoren in Frage. In Freilandhaltungen sind direkte Kontakte des Geflügels mit infizierten Wildvögeln möglich. Aber auch in scheinbar geschlossene Stallhaltungen kann das Virus durch indirekte Kontakte eindringen: Unter anderem stellen die Einstallung von Tieren, Personen- und Fahrzeugverkehr, Waren, Futter und Wasser Risiken für eine Einschleppung dar. Hierbei ist vor allem der indirekte Eintrag über mit Virus etwaig verunreinigtem Futter, Wasser, Geräten oder Einstreu in Betracht zu ziehen. Bereits geringe, anhaftende Spuren von virushaltigem Kot bzw. Nasensekreten von Wildvögeln oder Geflügel aus anderen infizierten Beständen reichen für die Übertragung aus.
Quelle: FLI
Wie weit HPAIV-infizierte Wildvögel fliegen können, ist im Detail nicht bekannt. Mehrere hundert Kilometer sind jedoch vorstellbar, denn auch nach einer Infek tion des Vogels kommt es nicht sofort zur Entwicklung schwerer Krankheitserscheinungen, die den Vogel flugunlustig oder –unfähig machen würden.
In der sogenannten Inkubationszeit, die mehrere Stunden bis 2 Tage betragen kann, vermehrt sich HPAIV bereits im Vogel, der jedoch noch gesund ist. Sicherlich wird ein einzelner infizierter Vogel nicht mehrere Tausend Kilometer auf dem Weg aus Zentralasien nach Europa zurücklegen können. Entscheidend ist aber, dass sich Übertragungsketten aufbauen, über die das Virus von Rastort zu Rastort an unterschiedliche, weitere Zugvögel weitergegeben wird. Hierbei spielen viruskontaminierte, flache Gewässer möglicherweise eine wichtige Rolle in der indirekten Übertragung. So ist eine staffettenartige und großräumige, schnelle Ausbreitung des Erregers durch die Überlappung der Zugrouten sehr gut nachvollziehbar.
Seit einiger Zeit zeichnet sich auch ab, dass einige Wildvogelarten, so z. B. die Stockente, eine höhere Resistenz gegen HPAIV H5N1 entwickelt und nach Infektion nicht mehr schwer oder gar tödlich erkrankt. Dies wäre für das Virus eine weitere Option der überregionalen Verbreitung.
Quelle: FLI
Das FLI geht davon aus, dass diese Vogelart hochempfänglich ist, sich bisher bei uns aber nicht mit dem Geflügelpestvirus auseinandersetzen musste. Wenn solch eine sehr empfängliche Wildvogelart dann Kontakt zu infizierten und Virus ausscheidenden Wildvögeln hat, z. B. Wildenten oder -gänsen, kann sie sich leicht infizieren.
Aufgrund der regional sehr hohen Tierzahlen und der Dichte der Individuen an den Futter- und Übernachtungsplätzen, kommt es zur raschen Ausbreitung und einer Vielzahl an Todesfällen. Massensterben von Kranichen aufgrund der Geflügelpest wurden in den letzten Jahren u. a. aus Israel (2021, rund 8.000 Tiere) und Ungarn (2023, über 10.000 Tiere) bekannt.
Quelle: FLI
Empfänglichkeit von Säugetieren
Obwohl die Vogelgrippe hauptsächlich Vögel befällt, können unter bestimmten Umständen auch andere Säugetiere wie Schweine, Rinder, Ziegen, Katzen, Hunde sowie verschiedene Wildtiere (z. B. Füchse, Dachse, Marder, Fischotter oder Nerze) infiziert werden. Auch Aasfresser oder Schadnager wie Mäuse und Ratten können bei der Weiterverbreitung eine Rolle spielen.
Weltweit häufen sich Berichte über Infektionen von Säugetieren mit Geflügelpestviren. Besonders betroffen sind wildlebende Fleisch- und Aasfresser wie Füchse, Otter, Robben, Bären und auch Katzen. Diese Tiere stecken sich vermutlich an, indem sie erkrankte oder verendete infizierte Wasservögel fressen und dabei große Virusmengen aufnehmen. Solche Übertragungen von Vögeln auf Säugetiere werden als „Spillover“ (Übersprung) bezeichnet. Ein Teil der betroffenen Fleischfresser erkrankt schwer oder verstirbt, häufig aufgrund von Gehirninfektionen, doch es gibt auch Hinweise darauf, dass viele Tiere die Infektion überstehen und eine gewisse Immunität entwickeln.
Angesichts der vielen Ausbrüche bei Wildvögeln werden inzwischen auch tot aufgefundene wildlebende Säugetiere, etwa Füchse, regelmäßig auf Influenza-A-Viren untersucht.
Die bisherigen Fälle zeigen, dass eine grundsätzliche Infektionsgefahr für Säugetiere vorhanden ist und damit eine verstärkte Überwachung angezeigt ist. Dies betrifft in Deutschland vor allem Jagdausübende in Regionen, in denen Geflügelpest bei Wildvögeln vorkommt.
Auffälliges Verhalten und Totfunde bei Wildvögeln und Säugetieren in Zusammenhang mit Wild vogelsterben sollten umgehend den Veterinärbehörden zur Bergung und ggf. Untersuchung gemeldet werden. Prinzipiell ermöglicht jede „spill-over“ Infektion dem Virus sich in einer neuen Wirtsspezies besser zurechtzufinden und ggf. anzupassen. In der Regel bleiben solche Infektionen aber Sackgassen für das Virus, d. h. es wird nicht weiter an andere Säugetiere übertragen. Dennoch können für das Einzeltier solche „Sackgasseninfektionen“ tödlich verlaufen.
Quelle: FLI
Ende Oktober 2022 und in 2023 wurden vermehrt Pelztierfarmen in Spanien und Finnland von HPAIV Ausbrüchen betroffen. Die Einschleppung erfolgte in diesen Fällen wahrscheinlich über infizierte Möwen. In solchen Farmen werden Tiere in hoher Zahl auf engem Raum gehalten, was ein Infektionsgeschehen bei diesen empfänglichen Säugetieren begünstigt.
Im Gegensatz zu den Fällen von Einzelinfektionen bei freilebenden Füchsen, Mardern, Waschbären, Robben, die sich jeweils an infizierten Vogelkadavern angesteckt hatten, sind Serienübertragungen zwischen den Pelztieren in diesen Fällen nicht ausgeschlossen. Solche Serienpassagen eines Virus in einer neuen Wirtsspe zies begünstigen Anpassungen des Virus stark. Die Pelztierinfektionen konnten allerdings schnell kontrolliert und die beteiligten Viren getilgt werden.
In Südamerika werden seit 2023 ähnliche serielle Übertragungen beobachtet und zwar zwischen wildlebenden Robbenarten. Hier scheint sich in 2024 eine Viruslinie herausgebildet zu haben, die bereits charakteristische Veränderungen zeigt; möglicherweise als Ausdruck einer Anpassung an Robben.
Quelle: FLI
Im Jahr 2024 traten vermehrt Euterinfektionen von Milchkühen mit dem HPAIV H5N1 auf. Diese nahmen ihren Ausgang offenbar von einer einzelnen Übertragung des Virus aus einem Vogel auf das Rind. Einzig das Eutergewebe des Rindes scheint hoch empfänglich für das Virus zu sein, weshalb ein zufallsabhängiger, direkter Eintrag von virushaltigem Material (kontaminierte Einstreu o. ä.) in ein Euterviertel einer Milchkuh im Norden von Texas als Startpunkt vermutet wird. Die weitere Übertragung innerhalb einer Milchviehherde erfolgte vermutlich durch kontaminiertes Melkgeschirr; die Ausbreitung zwischen den Farmen war durch den Transport unerkannt infizierter Milchkühe möglich.
Besorgniserregend ist vor allem, dass große Virusmengen über die Milch ausgeschieden werden und somit auch in die Lebensmittelkette gelangen könnten. Das Erbgut des HPAIV H5N1 wurde in Milch aus Supermärkten in den USA bereits nachgewiesen. In pasteurisierter Milch und Milchprodukten konnte allerdings kein infektiöses Virus gefunden werden, so dass die Behörden in den USA davon ausgehen (und dies auch durch Untersuchungen belegen), dass der Pasteurisierungsvorgang eine sichere Zerstörung dieser Viren garantiert.
Quelle: FLI
Gesundheitsrisiko für den Menschen
Für den Menschen besteht prinzipiell ein Infektionsrisiko durch hochpathogene aviäre Influenzaviren. Hierzu wäre allerdings ein intensiver Kontakt mit infiziertem Geflügel oder durch die Aufnahme nicht inaktivierter, kontaminierter Lebensmittel (ungenügend erhitztes Geflügelfleisch oder 2024 in den USA, Rohmilchprodukte). Daher wurden erhöhte Schutzmaßnahmen beim Umgang mit potenziell infiziertem Geflügel, Wildvögeln und Säugetieren empfohlen.
Quelle: FLI
Es wurden zuletzt humane Infektionen vor allem aus den USA bekannt. Dabei gehen die in 2024 nachgewiesenen 70 Infektionen auf Kontakte mit infizierten Milchkühen oder mit infiziertem Geflügel zurück. Die Mehrzahl dieser Infektionen zeigte einen milden Verlauf, wobei lediglich Symptome einer Bindehautentzündung auftraten. Zu einer Weiterverbreitung durch Übertragungen von Mensch zu Mensch kam es bislang nicht.
Quelle: FLI
Das Virus scheint initial durch einen sehr seltenen und ungewöhnlichen Vorgang in das Euter von Kühen gelangt zu sein. Die Verbreitung zwischen Kühen ist offenbar weiterhin auf kontaminierte Melkgerätschaften angewiesen. Eine Übertragung zwischen Rindern auf natürlichen Wegen scheint bislang nicht zu erfolgen. Dennoch werden Veränderungen des Virus beobachtet, die auf eine beginnende Anpassung an Rinder hindeuten könnten. Der Mensch ist in diesen Fällen vor allem durch die großen Viruslasten gefährdet, die mit der Milch infizierter Kühe ausgeschieden wird. Im unbehandelten Zustand, d. h. nicht-pasteurisiert, ist diese Milch hochinfektiös. Dies stellt eine neue Schnittstelle einer möglichen Virusübertragung auf Menschen dar.
Die Eigenschaften dieses Virus müssen im Einzelnen weiter untersucht werden, um etwaige weitere Anpassungen in Richtung Übertragbarkeit auf den Menschen im Auge zu behalten.
Quelle: FLI
Eine Übertragung von Geflügelpestviren über Lebensmittel, die von infiziertem Geflügel stammen, ist zwar theoretisch möglich, gilt in Österreich jedoch als äußerst unwahrscheinlich.
Der EFSA zufolge gibt es keine Hinweise darauf, dass sich Menschen durch den Verzehr kontaminierter Geflügelerzeugnisse mit der Vogelgrippe infizieren können. In Österreich und in den anderen Mitgliedstaaten der EU werden in jedem Fall Fleisch und Geflügelerzeugnisse aus infizierten Beständen vernichtet und gelangen somit nicht in die Lebensmittelkette.
Impfung
Es gibt bereits sogenannte präpandemische Impfstoffe für den Menschen, die auch einen Schutz gegen das derzeit zirkulierende H5N1 Virus vermitteln können. Diese sind allerdings aktuell nicht in Österreich zugelassen.
Weitere Informationen zur Humangesundheit finden Sie hier.
Ja, allerdings war diese bisher in Europa verboten, da der Ansatz der Früherkennung und schnellen Beseitigung gewählt wurde. Da die Geflügelpest nun das ganze Jahr über bei Wildvögeln nachgewiesen wird und sich damit offenbar in der Wildvogelpopulation festgesetzt hat, wird an der Entwicklung von Impfstoffen und Impfstrategien gegen die Geflügelpest gearbeitet.
Mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/361 sind Impfungen des Geflügels unter strengen Auflagen in den EU Mitgliedstaaten nunmehr möglich. Hierzu muss allerdings der Impfstoff durch die Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) zugelassen oder die Anwendung durch die Behörde erlaubt werden.
Weitere Hürden in der Einführung von HPAI Impfungen bei Geflügel sind Auflagen, die eine sehr engmaschige Kontrolle geimpfter Bestände vorschreiben. Hiermit soll verhindert werden, dass sich HPAI Virus unerkannt in geimpften Herden und darüber hinaus ausbreiten kann.
Das Infektionsgeschehen in der betroffenen Kuh offenbar nahezu ausschließlich auf das Euter beschränkt, so dass ein Impfschutz vor allem dort erforderlich wäre. Ob die verfügbaren Impfstoffe, die derzeit im Geflügelbereich eingesetzt werden, auch für Rinder verträglich sind und ob dann auch eine ausreichende Immunität im Euter resultiert, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Wichtiger erscheint daher die weitere Verbreitung des Virus durch systematische und rigorose Restriktionsmaßnahmen (Bestandssperren, Transportsperren, ggf. Bestandsräumungen) in den USA zu unterbinden.
Quelle: FLI
Es gibt bereits sogenannte präpandemische Impfstoffe für den Menschen, die auch einen Schutz gegen das derzeit zirkulierende H5N1 Virus vermitteln können. Diese Impfstoffe sind reglementiert und nur im Rahmen von nationalen Impfplänen einsetzbar. Finnland plant derzeit beispielsweise eine Impfung des Personals in Pelztierfarmen.
Quelle: FLI
Handel
Das Auftreten der HPAI bei Geflügel führt zu Beschränkungen im internationalen Handel mit lebenden Vögeln und Geflügelfleisch aus der infizierten Region/dem infizierten Land.
Auch wenn die Vogelgrippe keine gelistete Seuche bei Säugetieren ist, gelten dennoch die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen. Insbesondere dürfen nur gesunde Tiere gehandelt werden, und für die Verbringung von Tieren in andere Länder ist eine Veterinärbescheinigung erforderlich.
Ja, aber nur, wenn eine gute räumliche Trennung zwischen dem Verkauf der Produkte und den Stallungen sowie dem Futterlager und den Gerätschaften, welche im Stall eingesetzt werden, gewährleistet ist.
Zum Beispiel ist es erlaubt, wenn der Verkaufsstand oder Automat im Ortszentrum, oder aber am Grundstück in Entfernung vom Stall steht. Auch der Verkauf im Wohnhaus oder an der Straße vor dem Betrieb ist möglich.
Nicht erlaubt ist der Verkauf der Produkte aus dem Kühlschrank in unmittelbarer Nähe zum Stall.
(Behördliche) Maßnahmen
Wenn Tierbesitzer:innen, Tierärzt:innen oder andere betroffene Personen einen Verdacht auf eine meldepflichtige Tierseuche wie z. B. Vogelgrippe haben, so müssen sie das umgehend der Behörde melden. Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat. Sollte eine Meldung dort nicht möglich sein, kann auch die nächste Polizeidienststelle verständigt werden. Diese Meldung kann persönlich oder per Telefon erfolgen.
Neben der Meldepflicht sind auch folgende Anzeichen bzw. auffällige Veränderungen bei den Tieren den Behörden zu melden:
- Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder
- Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder
- Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche
Aviäre Influenza - Meldepflicht von Geflügelhaltungen | Informationen für Hobbyhalter:innen (YouTube Video)
Ja, geografisch bedingt gibt es in Österreich etliche Gebiete, in welchen erfahrungsgemäß häufiger mit Ausbrüchen der Geflügelpest zu rechnen ist. Diese Gemeinden bzw. Bezirke liegen überwiegend in der Nähe von fließenden oder stehenden Gewässern, und werden gerne von Wildvögeln als Rast- bzw. Nistplatz genutzt. Hier wurden auch in der Vergangenheit schon Ausbrüche von Geflügelpest festgestellt.
Gemäß Geflügelpest-Verordnung können diese Gebiete in „Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko“ oder „Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko“ ausgewiesen werden. Besondere Schutzmaßnahmen sind in diesen Gebieten auch für Hobby- und Kleinhaltungen (<50 Tiere) rechtlich verpflichtend umzusetzen.
Auf folgender Seite finden Sie die aktuellen Risikogebiete: KVG Aviäre Influenza.
Wenn sich Ihr Betrieb in einem Gebiet mit erhöhtem Risiko befindet, achten Sie bitte auf folgende Maßnahmen:
- Es muss eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel sichergestellt sein.
- Geflügel ist bestmöglich vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen (Netze, Dächer) ODER die Fütterung und Tränkung der Tiere darf nur im Stall/unter einem Unterstand erfolgen und Ausläufe müssen von Gewässern mit Wildvögeln abgezäunt sein.
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser (z.B. Teiche), zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- Bei Abfall der Futter-, Wasseraufnahme (>20%) oder Legeleistung (>5%) sowie erhöhten Todesfällen (>3%) ist verpflichtend die Behörde zu informieren.
- Veranstaltungen mit Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte etc.) können von der lokal zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden, sofern bestimmte Auflagen eingehalten werden
Wenn sich Ihr Betrieb in einem Gebiet mit stark erhöhtem Risiko befindet, achten Sie bitte auf folgende Maßnahmen:
Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen, sind in „Gebieten mit stark erhöhtem Risiko“ folgende weitere Maßnahmen einzuhalten:
Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen zu halten, die zumindest oben abgedeckt sind. Der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot ist bestmöglich zu vermeiden.
Auch kleinen Betrieben und Hobbyhaltungen wird zum Schutz der Tiere vor einer Ansteckung dringend empfohlen, diese dauerhaft in geschlossenen Haltungsvorrichtungen zu halten. Sollte dies aus baulichen Gründen nicht möglich sein, so sind in Betrieben unter 50 Tieren zumindest die Maßnahmen der „Gebiete mit erhöhtem Risiko“ einzuhalten.
Dringend empfohlen werden zusätzlich folgende Schutzmaßnahmen:
- Kontaktieren Sie Ihre Tierärztin/Ihren Tierarzt, wenn Ihre Tiere nicht gesund erscheinen.
- Achten Sie beim Kauf von Tieren auf Krankheitsanzeichen.
- Halten Sie zugekaufte Tiere die ersten zwei Wochen strikt getrennt von Ihren Tieren (Quarantäne) und verwenden Sie bei deren Betreuung gesonderte Kleidung/Schuhwerk/Gegenstände.
- Beschränken Sie den Zutritt zu Ihren Tieren auf Personen, die unbedingt notwendig sind.
- Wechseln Sie vor und nach Betreten Ihrer Tierhaltung strikt zwischen Straßen- und Stallkleidung sowie zwischen Straßen- und Stallschuhwerk.
- Waschen Sie sich vor dem Betreten Ihrer Tierhaltung die Hände.
- Reinigen und desinfizieren Sie Gegenstände vor dem Einbringen in Ihre Tierhaltung.
- Lagern Sie Futter und Einstreu geschützt vor Wildvögeln.
- Entfernen Sie regelmäßig Futterreste.
- Verfüttern Sie keine Eierschalen von gekauften Eiern.
- Führen Sie regelmäßig eine Schadnagerbekämpfung durch.
Wenn ein Ausbruch bestätigt ist, werden entsprechende Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet. In diesen Zonen gilt eine generelle Stallpflicht, auch für Kleinbetriebe mit weniger als 50 Tieren. Als Tierhalter:in muss man unter anderem für Folgendes sorgen
- Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (z.B.: Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen) einhalten. Besuche sind zu dokumentieren.
- Alle Fahrzeuge, die den Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen.
- Sollte es zu einer erhöhten Sterblichkeit von Geflügel im Betrieb kommen, ist dies unmittelbar der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern (z.B.: in Ställen), dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist. Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße, das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung grundsätzlich auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt!
- Das Geflügel darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
- Tierschauen, Wettbewerbe oder Messen mit Geflügel sind in diesen Zonen verboten
Die genauen Bestimmungen sind der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu entnehmen.
Wenn Ihr Betrieb von der Vogelgrippe betroffen ist, werden folgende Maßnahmen von der zuständigen Behörde getroffen:
- Sperre des betroffenen Betriebes
- Keulung aller empfänglichen Tiere im Seuchenbetrieb
- Unschädliche Beseitigung der Tierkadaver sowie Reinigung und Desinfektion
- Etablierung einer Schutzzone (Mindestradius 3 km um den Seuchenbetrieb) und einer Überwachungszone (Mindestradius 10 km um den Seuchenbetrieb). Beide Zonen zusammen werden als „Sperrzone“ bezeichnet. Innerhalb der Schutzzone werden sämtliche Betriebe in den Zonen untersucht. Innerhalb der Überwachungszone geschieht dies stichprobenartig.
- Der Handel mit lebendem Geflügel und ihren Produkten ist verboten
Stallpflicht bedeutet, dass Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen – die zumindest oben abgedeckt sind – zu halten sind. Damit soll der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich verhindert werden und der Kontakt zu wildlebenden Wasservögeln völlig ausgeschlossen werden.
Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken ausgelassen werden, vorausgesetzt die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
Es können Ausnahmeregelungen, zum Beispiel für die Haltung von Straußen oder Gänsen, in Anspruch genommen werden. Diese sind jedoch von der lokal zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde per Bescheid zu genehmigen. Diese Tiere sind danach einmal im Monat von einer Amtstierärztin bzw. einem Amtstierarzt einer klinischen Untersuchung zu unterziehen.
Die Fütterung und Tränkung der dieser Tiere darf jedenfalls nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgen, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert. Ebenso sind Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abzuzäunen.
In gemischten Haltungen von Geflügel hat eine Trennung von Enten und Gänsen von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.
Jeder Fund von toten Wasservögeln oder toten Greifvögeln ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt wird dann gegebenenfalls die Bergung verendeter Wasser- oder Greifvögel veranlassen und diese an das nationale Referenzlabor, die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) einsenden.
Aviäre Influenza – Vogelfund (YouTube Video)
Der Mist in den Ausbruchsbetrieben muss an Ort und Stelle aufbewahrt und abgedeckt werden. Anschließend wird die örtlich zuständige Behörde die weitere Vorgehensweise mit den betroffenen Betrieben besprechen.
Letzte Aktualisierung: 09.12.2025