Inhalt
Formulare BIO
Inhaltsverzeichnis
Pflanzenproduktion
Rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes
Anträge sind an die zuständige Behörde (Liste der zuständigen Behörden und Kontrollstellen im Bereich biologische Produktion - L_0001) zu stellen.
Bei Flächen unter folgenden gleichwertigen Maßnahmen sind mit dem Antrag an die zuständige Behörde keine schriftlichen Unterlagen der Kontrollstelle (Liste der zuständigen Behörden und Kontrollstellen im Bereich biologische Produktion - L_0001) vorzulegen:
- ÖPUL-Maßnahme „Bewirtschaftung von Bergmähwiesen“, Submaßnahme „Bergmähder“
- ÖPUL-Maßnahme „Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen“
- ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen“
- ÖPUL-Maßnahme „Naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen (WPF)“
- ÖPUL-Maßnahme „Naturschutzfläche (WF)“
- ÖPUL-Maßnahme „„Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ eingeschränkt auf „Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen“
- Naturschutzprojekte/-programme der Länder auf Basis auf der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Bei Flächen unter folgenden nicht-gleichwertigen Maßnahmen sind mit dem Antrag an die zuständige Behörde schriftliche Unterlagen der Kontrollstelle (Liste der zuständigen Behörden und Kontrollstellen im Bereich biologische Produktion - L_0001) vorzulegen:
- ÖPUL-Maßnahme „Alpung & Behirtung“
- ÖPUL-Maßnahme „Einschränkung ertragssteigender Betriebsmittel“ eingeschränkt auf „Bodengesundungsflächen“ und „Ackerfutter- und Grünlandflächen“
- Naturschutzprojekte/-programme der Länder nicht auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
- Privatrechtliche Programme, die der Kontrolle durch akkreditierte Dritte unterliegen
- Flächen unter gleichwertigen Maßnahmen (siehe oben), die aufgrund von mangelndem:n Saatgutnachweis:en als nicht-gleichwertig gelten
Die Antragstellung erfolgt durch den:die Unternehmer:in selbst.
Die Antragsformulare finden Sie hier.
Hilfestellung bei der Antragstellung geben die Servicestellen (Landwirtschaftskammern und Bio Austria).
Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von nicht-biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial
Anträge sind an die Kontrollstelle (Liste der zuständigen Behörden und Kontrollstellen im Bereich biologische Produktion - L_0001) zu stellen.
Die Antragstellung erfolgt durch den:die Unternehmer:in selbst.
Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Kontrollstelle.
Die Liste über die in Österreich allgemeingültigen Genehmigungen finden Sie hier (Verzeichnis der allgemeingültigen Genehmigungen für die Verwendung von nicht-biologischem Saatgut und nicht biologischem Gemüsesaatgut - L_0021).
Die Datenbank der AGES über in Österreich verfügbares Pflanzenvermehrungsmaterial aus biologischer Produktion finden Sie hier.
Notifizierung von biologischem heterogenem Material
Notifizierungen sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit (Liste der zuständigen Behörden und Kontrollstellen im Bereich biologische Produktion - L_0001) vorzunehmen.
Die Antragstellung erfolgt durch den:die Unternehmer:in selbst.
Das Notifizierungsformular finden Sie hier.
Tierproduktion
Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Eingriffen an Tieren
Anträge sind elektronisch via dem VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) an die zuständige Behörde zu stellen:
- Betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe
- Fallweise Ausnahmegenehmigungen für die Enthornung von über sechs Wochen alten Kälber und Rindern
Die Antragstellung erfolgt entweder durch den:die Unternehmer:in selbst oder über die Landwirtschaftskammern und Bio Austria jeweils in ihrer Funktion als Servicestelle.
Hilfestellung bei der Antragstellung geben die Servicestellen.
Informationen über die VIS-Abwicklung der Antragstellung erhalten Sie hier:
- Allgemein
- FAQ
- Benutzer:innenhandbuch
Ausnahmegenehmigung für die temporäre Anbindehaltung von Rindern
Anträge sind elektronisch via dem VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) an die zuständige Behörde zu stellen.
Die Antragstellung erfolgt entweder durch den:die Unternehmer:in selbst oder über die Landwirtschaftskammern und Bio Austria jeweils in ihrer Funktion als Servicestelle.
Hilfestellung bei der Antragstellung geben die Servicestellen.
Informationen über die VIS-Abwicklung der Antragstellung erhalten Sie hier:
- Allgemein
- FAQ
- Benutzer:innenhandbuch
Zulassung naturidentischer, synthetisch gewonnener Vitamine A, D und E für Wiederkäuer
Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Da Wiederkäuer die nachfolgend genannten Vitamine nicht in der notwendigen Menge über ihre Futterration erhalten können, gilt in Österreich die Verwendung unter Einhaltung der folgenden Bedingungen gemäß Anhang III Teil B Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 als genehmigt:
- für Wiederkäuer und
- nur für die synthetisch gewonnenen Vitamine A, D und E, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind.
Lebensmittel
Meldung des geringfügigen Verkaufs unverpackter Lebensmittel
Meldungen sind elektronisch via dem VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) an die zuständige Behörde vorzunehmen.
Die Meldung erfolgt durch den:die Unternehmer:in selbst.
Informationen über die VIS-Abwicklung der Meldung erhalten Sie hier:
- Allgemein
- FAQ
- Benutzer:innenhandbuch
Zulassung nicht-biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in verarbeiteten biologischen Lebensmitteln
Anträge sind an die zuständige Behörde (Liste der zuständigen Behörden und Kontrollstellen im Bereich biologische Produktion - L_0001) zu stellen.
Die Antragstellung erfolgt durch den:die Unternehmer:in selbst.
Das Antragsformular finden Sie hier.
Die Liste der in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848 finden Sie hier.
(Stand: 15.6.2022)