Inhalt
Publikationen des Kontrollausschusses gem. § 5 EU-QuaDG
Inhaltsverzeichnis
Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen gemäß § 5 EU-QuaDG im Bereich der Qualitätsregelungen ein Kontrollausschuss eingerichtet. Von diesem ausgearbeitete und genehmigte Richtlinien, Handbücher, Kontrollpläne und Maßnahmenkataloge werden an dieser Stelle veröffentlicht:
Publikationen betreffend "Biologische Produktion"
Rückwirkende Anerkennung Bio
Verfahrensanweisung "Rückwirkende Anerkennung Bio"
(VA_0006) Version 2 (gilt ab 4.3.2021)
In Österreich erfolgt die Durchführung der rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraums gemäß der Verfahrensanweisung "Rückwirkende Anerkennung Bio".
Formular "Antrag auf rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes"
(F_0002) Version 3 (gilt ab 4.3.2021)
Mit diesem Formular können Betriebe um die rückwirkende Anerkunng früherer Zeiträume bei der zuständigen Behörde anssuchen.
Anlage zum Antrag rückwirkende Anerkennung
(F_0003) Version 3 (gilt ab 4.3.2021)
Die Details zu den jeweiligen Feldstrücken für die die rückwirkende Anerkennung müssen mit dieser Anlage dem Formular beigelegt werden.
Temporäre Anbindehaltung Bio
Verfahrensanweisung "Temporäre Anbindehaltung Rinder Bio"
(VA_0007) Version 2 (gilt ab 4.3.2021)
Die vorliegende Verfahrensanweisung beschreibt die Vorgehensweise der Genehmigung der temporären Anbindehaltung von Rindern in der biologischen Produktion im österreichischen Kontrollsystem gemäß EU-QuaDG.
Maßnahmenkataloge Bio
Maßnahmenkatalog gemäß Artikel 92d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008
(MK_0001) Version 10 (gilt ab 4.3.2021)
Dieser Maßnahmenkatalog dient zur Sicherstellung der Vermarktung von verordnungskonformen Erzeugnissen aus biologischer Produktion. Es sind jene Unregelmäßigkeiten und Verstöße beschrieben, die den Status als Bio-Ware oder als Umstellungsware beeinträchtigen und aus diesem Grund zu einer Entfernung des Hinweises auf die biologische Produktion von der gesamten betroffenen Partie/Erzeugung oder zur befristeten Untersagung der Vermarktung von Erzeugnissen mit dem Bezug auf die biologische Produktion führen.
Maßnahmenkatalog für den Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung gem. § 5 Abs. 2 Z 6 EU-QuaDG
(MK_0002) Version 4 (gilt ab 1.1.2019)
Dieser Maßnahmenkatalog listet grobe offensichtliche lebensmittelrechtliche, tierschutzrechtliche, weinrechtliche, düngemittelrechtliche, futtermittelrechtliche und pflanzenschutzmittelrechtliche Verstöße auf, die, wenn sie im Zuge der Kontrollen gem. § 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 EU-QuaDG wahrgenommen wurden, an die für das jeweilige Materiengesetz zuständige Behörde zu melden sind.
Katalog der an den Landeshauptmann zu meldenden Verstöße und Unregelmäßigkeiten
(MK_0004) Version 6 (gilt ab 8.4.2021)
Dieser Katalog definiert jene Verstöße und Unregelmäßigkeiten gegen die Rechtsnormen für die biologische Produktion, die zwar nicht zu einer Maßnahme gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) 834/2007 führen, jedoch aufgrund ihrer Bedeutung an den zuständigen Landeshauptmann zwecks Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu melden sind.
Zulassung von Kontrollstellen Bio
Richtlinie Zulassung von Kontrollstellen
(RL_0001) Version 2 (gilt ab 1.10.2016)
In Österreich erfolgt die Kontrolle der Anforderungen in den Bereichen biologische Produktion, geschützte geografische Angaben, geschützte Ursprungsbezeichnungen, garantiert traditionelle Spezialitäten und geografische Angaben für Spirituosen durch akkreditierte und zugelassene Kontrollstellen. Gemäß § 4 Abs. 1 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU-QuaDG) ist der Landeshauptmann die zuständige Behörde für die Zulassung. Diese Richtlinie beinhaltet Informationen über die Zulassungsvoraussetzungen und -bedingungen, Angaben zu den erforderlichen Unterlagen, die im Zuge des Antragsverfahrens vorzulegen sind, Erläuterungen zu den auf die Kontrollstellen übertragenen Aufgaben sowie Hinweise auf die Mitteilungspflichten der Kontrollstellen nach der Zulassung.
Jährliche Kontrollplanung Bio
Richtlinie Jährliche Kontrollplanung biologische Produktion
(RL_0002) Version 9 (gilt ab 4.3.2021)
In Österreich erfolgt die Kontrolle der Anforderungen im Bereich der biologischen Produktion durch akkreditierte und zugelassene Kontrollstellen. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden Art und Häufigkeit dieser Kontrollen auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos von Unregelmäßigkeiten und Verstößen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung bestimmt. Dieses Dokument enthält eine Beschreibung des Systems und der Mindestvorschriften der jährlichen Kontrollplanung sowie der Inhalte im Zusammenhang mit den erforderlichen schriftlichen Verfahren der Kontrollstellen.
Mitgeltende Dokumente
- Matrix zur Risikobewertung von landwirtschaftlichen Betrieben
(L_0010) Version 4 (gilt ab 1.1.2020) - Matrix zur Risikobewertung von nicht - landwirtschaftlichen Betrieben
(L_0011) Version 4 (gilt ab 1.1.2020) - Liste Empfehlung zum Untersuchungsumfang nach dem EU-QuaDG
(L_0004) Version 5 (gilt ab 1.1.2021) - Fragebogen zur Risikobewertung von landwirtschaftlichen Betrieben
(L_0012) Version 1 (gilt ab 1.1.2020)
Dient zur Durchführung der Risikobewertung gemäß L_0010. - Fragebogen zur Risikobewertung von nicht - landwirtschaftlichen Betrieben
(L_0013) Version 1 (gilt ab 1.1.2020)
Dient zur Durchführung der Risikobewertung gemäß L_0011.
Die in dieser Liste empfohlene Mindestanforderung an den Untersuchungsumfang der im Rahmen der Kontrolle der biologischen Produktion beauftragten Labore dient einer harmonisierten Vorgangsweise und definiert den Standarduntersuchungsumfang sowie fundierte risikobasierte Vorschläge zur Erweiterung des Analysenspektrums um Parameter(-gruppen), welche im Einzelfall bzw. im Zuge der betrieblichen Eigenkontrolle in Betracht zu ziehen sind.
Probenahme Bio
Anforderung an die Verfahren zur Probenahme - Biologische Produktion
(RL_0004) Version 2 (gilt ab 1.1.2020)
Diese Richtlinie beschreibt die zu berücksichtigenden Anforderungen an die Verfahren zur Probenahme mit dem Ziel aus einer Partie methodenkonform und einheitlich Proben zu entnehmen, um sie zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen im Bereich der biologischen Produktion zu analysieren.
Mitgeltende Dokumente
Verfahrensanweisung für die repräsentative Probenahme von Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs für die Untersuchung auf Pestizidrückstände - Biologische Produktion
(VA_0003) Version 1 (gilt ab 1.1.2019)
Diese Verfahrensanweisung beschreibt die Vorgangsweise bei der repräsentativen Probennahme von Erzeugnissen für die Untersuchung auf Pestizidrückstände in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs im Zuge der Biokontrolle.
Verfahrensanweisung für die repräsentative Probenahme von Erzeugnissen für die Untersuchung auf GVO (gentechnisch veränderte Organismen) in Lebensmitteln – Biologische Produktion
(VA_0004) Version 1 (gilt ab 1.1.2019)
Diese Verfahrensanweisung beschreibt die Vorgangsweise bei der Probennahme von Erzeugnissen für die Untersuchung auf GVO (gentechnisch versänderte Organismen) im Zuge der Biokontrolle.
Verfahrensanweisung für die repräsentative Probenahme von Futtermitteln - Biologische Produktion
(VA_0005) Version 1 (gilt ab 1.1.2020)
Diese Verfahrensanweisung beschreibt die Vorgangsweise bei der für die Teilpartien repräsentativen Probennahme von Futtermitteln für die Untersuchung auf Pestizidrückstände und genetisch veränderte Organismen im Zuge der Biokontrolle.
Informationsaustausch Bio
Verfahrensanweisung Informationsaustausch biologische Produktion
(VA_0001) Version 4 (gilt ab 1.1.2019)
Diese Verfahrensanweisung beschreibt die Verfahren für den verpflichtenden Informationsaustausch zwischen Kontrollstellen und den zuständigen Behörden und der entsprechenden Maßnahmensetzung insbesondere bei Unregelmäßigkeiten und Verstößen gemäß folgender gesetzlicher Regelungen:
. Verordnung (EG) Nr. 834/2007
. Verordnung (EG) Nr. 889/2008
. Verordnung (EG) Nr. 1235/2008
. EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG)
Mitgeltende Dokumente
Liste der zu meldenden Informationen bei Verstößen und Unregelmäßigkeiten
(L_0003) Version 5 (gilt ab 4.9.2019)
OFIS-Formulare
Version 3 (gilt ab 12.12.2018):
- Notification - AT notifiziert einen MS.
Unregelmäßigkeit tritt in AT auf. - Standard Reply - AT erhält einen Reply von einem MS.
Unregelmäßigkeit tritt in MS auf und betrifft AT. - Irregularities TC - AT notifiziert einen Drittstaat.
In AT wird festgestellt, dass ein Produkt aus einem TC eine Unregelmäßigkeit aufweist.
Ergänzende Information
OFIS-Schulungsunterlage (Stand: 11/2018)
Nachweis von Rückständen Bio
Vorgehensweise im Falle des Nachweises von Rückständen – Harmonisierung der Vorgehensweise im Falle des Nachweises von Rückständen unerlaubter Pflanzenschutz-, Desinfektions- und Reinigungsmittel gemäß Art.16 Abs. 1 lit. a, e und f der Verordnung (EG) Nr. 834/20071 in der biologischen Produktion
(RL-0006) Version 1 (gilt ab 1.1.2021)
Publikationen betreffend "Herkunfts- und Spezialitätenschutz (Qualitätsangaben)"
Maßnahmenkatalog QA
Maßnahmenkatalog g.g.A., g.U., g.t.S. und g.A.
(MK_0003) Version 3 (gilt ab 1.1.2020)
Dieser Maßnahmenkatalog dient zur Sicherstellung der (spezifikations-)konformen Vermarktung von Erzeugnissen, die mit einer der folgenden Angaben in Verkehr gebracht werden:
- geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)
- geschützte geografische Angabe (g.g.A.)
- garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.)
- geografische Angabe bei Spirituosen (g.A.)
Jährliche Kontrollplanung QA
Richtlinie Jährliche Kontrollplanung
(RL_0005) Version 2 (gilt ab 1.1.2020)
Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation der Bezeichnungen geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.), geschützte geografische Angabe (g.g.A.), garantierte traditionelle Spezialität (g.t.S.), geografische Angabe (g.A.) bei Spirituosen erfolgt bei Erzeugnissen mit Ursprung in Österreich vor der Vermarktung durch akkreditierte und zugelassene Kontrollstellen.
Die Überwachung der Verwendung des Namens auf dem Markt wird von den Lebensmittelaufsichtsbehörden der Länder im Zuge der Marktkontrolle nach LMSVG und EU-QuaDG durchgeführt.
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 2017/625 sind die Unternehmer regelmäßig, risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit der Kontrollen zu unterziehen.
Dieses Dokument enthält eine Beschreibung des Systems und der Mindestvorschriften der jährlichen Kontrollplanung sowie die inhaltlichen Vorgaben iZm den erforderlichen schriftlichen Verfahren der Kontrollstellen.
Mitgeltende Dokumente
- Risikobewertung Vereinigung mit EKS
(L_0014) Version 3 (gilt ab 1.1.2020)
Matrix zur Risikobewertung von Vereinigungen mit Eigenkontrollsystem. - Risikobewertung von Unternehmer einer Vereinigung mit EKS
(L_0015) Version 3 (gilt ab 1.1.2020)
Matrix zur Risikobewertung von Unternehmer einer Vereinigung mit Eigenkontrollsystem, die ein bestimmtes Produkt mit einer der Qualitätsangaben g.U., g.g.A., g.t.S und g.A. erzeugen, verarbeiten oder in Verkehr bringen. - Risikobewertung von Unternehmer ohne EKS einer Vereinigung
(L_0016) Version 3 (gilt ab 1.1.2020)
Matrix zur Risikobewertung von Unternehmer ohne Eigenkontrollsystem über eine Vereinigung, die ein bestimmtes Produkt mit einer der Qualitätsangaben g.U., g.g.A., g.t.S und g.A. erzeugen, verarbeiten oder in Verkehr bringen. - Fragebogen zur Riskobewertung von Vereinigungen mit EKS
(L_0017) Version 1 (gilt ab 1.1.2020)
Dient zur Durchführung der Risikobewertung gemäß L_0014. - Fragebogen zur Riskobewertung von Unternehmern einer Vereinigungen mit EKS
(L_0018) Version 1 (gilt ab 1.1.2020)
Dient zur Durchführung der Risikobewertung gemäß L_0015. - Fragebogen zur Riskobewertung von Unternehmern ohne EKS über eine Vereinigung
(L_0019) Version 1 (gilt ab 1.1.2020)
Dient zur Durchführung der Risikobewertung gemäß L_0016.
Informationsaustausch QA
Vefahrensanweisung Informationstausch Qualitätsangaben
(VA_0002) Version 1 (gilt ab 1.7.2017)
Diese Verfahrensanweisung beschreibt die Verfahren für den Informationsaustausch insbesondere zwischen Kontrollstellen und der zuständigen Behörde u.a. bei Verdacht oder Feststellung von Verstößen, die den Produktstatus von Qualitätsangaben betreffen, gemäß folgender gesetzlicher Regelungen:
- Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierun von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89
- Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
- EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG)
Zulassung von Kontrollstellen QA
Richtlinie Zulassung von Kontrollstellen
(RL_0001) Version 2 (gilt ab 1.10.2016)
In Österreich erfolgt die Kontrolle der Anforderungen in den Bereichen biologische Produktion, geschützte geografische Angaben, geschützte Ursprungsbezeichnungen, garantiert traditionelle Spezialitäten und geografische Angaben für Spirituosen durch akkreditierte und zugelassene Kontrollstellen. Gemäß § 4 Abs. 1 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU-QuaDG) ist der Landeshauptmann die zuständige Behörde für die Zulassung. Diese Richtlinie beinhaltet Informationen über die Zulassungsvoraussetzungen und -bedingungen, Angaben zu den erforderlichen Unterlagen, die im Zuge des Antragsverfahrens vorzulegen sind, Erläuterungen zu den auf die Kontrollstellen übertragenen Aufgaben sowie Hinweise auf die Mitteilungspflichten der Kontrollstellen nach der Zulassung.
(8.4.2021)