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Aviäre Influenza (Vogelgrippe, Geflügelpest)

Aktuelles zur Aviären Influenza (AI)

Geflügelpestsituation in Österreich

Mit 19.09.2024 wurde erstmalig in der Saison 2024/2025 hochpathogene aviäre Influenza Subtyp H5N1 bei tot aufgefundenen Wildvögeln im Burgenland (Bezirk Neusiedl am See) sowie mit 04.10.2024 in einer Kleinhaltung in Oberösterreich (Bezirk Braunau) nachgewiesen.
Am 09.10.2024 wurde ebenfalls im Bezirk Braunau ein erster Ausbruch in einem Geflügelbetrieb gemeldet. Hier wurden entsprechende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen wie etwa Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet. Siehe dazu Maßnahmen in Schutz- und Überwachungszonen

 Die Situation wird laufend beobachtet. Österreichweit sind tot aufgefundene Wasser- und Greifvögel und jeder Verdacht bei gehaltenen Vögel umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Geflügelhalter sind österreichweit verpflichtet, jede Haltung (ab 1 Tier) von Geflügel binnen einer Woche der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten und allfällige Verdachtsfälle unmittelbar der Behörde zu melden.

Ein wöchentlich aktualisierter Überblick der Lage in Europa auf Basis der Tierseuchenmeldungen über das EU ADIS (Animal Disease Information System) findet sich hier.

Was ist die Aviäre Influenza

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest, Vogelgrippe) ist eine akute, hochansteckende, fieberhaft verlaufende Viruserkrankung der Vögel. Hochempfänglich für den Virus sind Hühner, Puten und zahlreiche wildlebende Vogelarten. Enten, Gänse und Tauben erkranken entweder kaum oder zeigen keine Symptome, sind aber für die Erregerverbreitung von Bedeutung.

Seit 2022 werden die meisten Ausbrüche in Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wildvögeln in Österreich und Europa durch den Subtyp H5N1 verursacht. Weder in Österreich noch in Europa sind Erkrankungen nach Infektionen mit H5N1 beim Menschen nachgewiesen worden. Nähere Informationen zur Krankheit sowie Ergebnisse des Monitorings finden Sie auf der Seite Seite der AGES.

Symptome bei Geflügel

Geflügelhalter sollten bei folgenden Symptomen an die Aviäre Influenza denken:

  • Massenerkrankung
  • Hohe Sterblichkeit bei Hühnervögeln
  • Schwere respiratorische Symptome (Atemnot)
  • Grünlich wässriger Durchfall
  • Blutungen an Innenorganen, Kammspitzen und Ständern
  • Ödeme (Anschwellung) im Kopfbereich
  • Ausgeprägter Rückgang der Legeleistung
  • Deutlich reduzierte Wasser- und Futteraufnahme
  • Mattigkeit
  • Fieber

Um bei diesen Symptomen Geflügelpest ausschließen zu können, ist die lokal zuständige Veterinärbehörde zu informieren. 

Präventionsmaßnahmen

  • Österreichweite Meldepflicht von tot aufgefundenen Wasser- und Greifvögeln bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit anschließender Untersuchung auf den Erreger der Geflügelpest
  • Anzeigepflicht von Verdachtsfällen bei Geflügel. Jeder Verdacht muss der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt gemeldet werden. 
  • Aktives Überwachungsprogramm beim Geflügel zur Früherkennung allfälliger Ausbrüche
  • Definition von Risikogebieten und Vorgabe von Biosicherheitsmaßnahmen auf Betrieben 

Risikogebiete

Derzeit gibt es in Österreich noch keine ausgewiesenen Gebiete mit erhöhtem bzw. stark erhöhtem Geflügelpestrisiko (siehe Novelle der Geflügelpest-Verordnung).

Geografisch bedingt, gibt es in Österreich etliche Gemeindegebiete, in welchen erfahrungsgemäß häufiger mit Ausbrüchen der Geflügelpest zu rechnen ist. Die Gemeinden liegen überwiegend in der Nähe von fließenden oder stehenden Gewässern, und werden gerne von Wildvögeln als Rast- bzw. Nistplatz genutzt. Geflügelhalter in diesen Gemeinden müssen bei einer Verschlechterung der internationalen Seuchenlage mit höherer Wahrscheinlichkeit damit rechnen, von Restriktionen im Rahmen der Seuchenbekämpfung betroffen zu sein. Das BMSGPK empfiehlt daher, sich schon frühzeitig mit dieser Situation auseinanderzusetzen und betriebliche sowie bauliche Maßnahmen darauf abzustimmen.

Maßnahmen in Gebieten mit erhöhtem Risiko 

  • Es muss eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel sichergestellt sein
  • Das Geflügel ist bestmöglich vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen (Netze, Dächer) oder die Fütterung und Tränkung der Tiere erfolgt im Stall oder unter einem Unterstand
  • Eine Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen
  • Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen
  • Bei einem Abfall der Futter- und/oder Wasseraufnahme, bei Abfall der Legeleistung sowie bei erhöhten Mortalitätsraten ist verpflichtend die zuständige Behörde zu informieren
  • Veranstaltungen mit Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte etc.) können von der lokal zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden, sofern bestimmte Auflagen eingehalten werden

Maßnahmen in Gebieten mit stark erhöhtem Risiko

Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen, sind in „Gebieten mit stark erhöhtem Risiko“ folgende weitere Maßnahmen einzuhalten:

  • Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen zu halten, die zumindest oben abgedeckt sind. Der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot ist bestmöglich zu vermeiden.

Risikobewertung HPAI

Risikobewertung (Stand 11.10.2024) hinsichtlich der Eintragung von hochpathogenem aviären Influenzavirus in Geflügelbetriebe und in Haltungen von Vögeln in Gefangenschaft in Österreich.

Schutz- und Überwachungszonen

Im Fall eines positiven Nachweises in einem Geflügelbetrieb von AI in Österreich, sind Schutz- und Überwachungszonen einzurichten, die mindestens 21 bzw. 30 Tage ab der vorläufigen Reinigung und Desinfektion des Ausbruchsbetriebes aufrecht bleiben.

Aufgrund der derzeitigen Ausbrüche in Oberösterreich wurden Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet.

HPAI Schutz- und Überwachungszonen 22.10.2024 Bild vergrößern











HPAI Schutz- und Überwachungszonen Ausschnitt 22.10.2024 Bild vergrößern












Maßnahmen in Schutz- und Überwachungszonen:

Als Tierhalter:in muss man unter anderem für Folgendes sorgen (die genauen Bestimmungen sind der Geflügelpest-Verordnung 2007 zu entnehmen):

  • Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (z.B.: Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen) einhalten. Besuche sind zu dokumentieren.
  • Alle Fahrzeuge, die den Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen.
  • Sollte es zu einer erhöhten Sterblichkeit von Geflügel im Betrieb kommen, ist dies unmittelbar der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  • Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern (z.B.: in Ställen), dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist. Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße, das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung grundsätzlich auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt!  
  • Das Geflügel darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
  • Tierschauen, Wettbewerbe oder Messen mit Geflügel sind in diesen Zonen verboten

Infizierte Zonen

Bei lokal gehäuften Ausbrüchen der Geflügelpest im Wildtierbestand kann es erforderlich sein, „infizierte Zonen“ zu definieren, um einen Eintrag des Virus in Geflügelbestände zu verhindern. Die Maßnahmensetzung in diesen Zonen erfolgt flexibel und gezielt, um auf die notwendigen Gegebenheiten vor Ort eingehen zu können.

Behördliche Maßnahmen bei Ausbruch in einem Betrieb

  • Sperre des betroffenen Betriebes
  • Keulung aller empfänglichen Tiere im Seuchenbetrieb
  • Unschädliche Beseitigung der Tierkadaver sowie Reinigung und Desinfektion
  • Etablierung einer Schutzzone (Mindestradius 3 km um den Seuchenbetrieb) und einer Überwachungszone (Mindestradius 10 km um den Seuchenbetrieb) und Untersuchung aller geflügelhaltenden Betriebe in den Zonen
  • Handelsrestriktionen

Gesetzliche Grundlagen zur Prävention, Überwachung und Bekämpfung

Geflügelpest-Verordnung

Verordnung (EU) 2020/687

EU Tiergesundheitsrecht

Aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2016/429 sowie des Tiergesundheitsgesetzes 2024 sind Änderungen der bisherigen Normen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza nachzuvollziehen. Insbesondere sollen die Verbote in Sperrzonen an die entsprechenden Regeln der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 angepasst werden. Notwendig ist diese Änderung insbesondere auch dadurch, dass gemäß § 4 Abs. 5 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024) Sperrzonen nunmehr vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und nicht mehr von den Bezirksverwaltungsbehörden vorzusehen sind.

Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza an das Unionsrecht

Aufgrund von § 4 Abs. 5 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, sowie Art. 21 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird verordnet:

Kundmachung 2024-0.746.665 vom 21.10.2014

 Weitere Informationen 

Fragen und Antworten zur Vogelgrippe (Europäische Kommission)

Tierseuchenradar

Merkblatt HPAI

Krisenplan zur Bekämpfung der Geflügelpest (Login erforderlich)

FAQ zur Geflügelpest

Information für Veterinärbehörden der Bundesländer, Amtstierärzt:inne sowie zugezogenen Tierärzt:innen für Personen in Kontakt mit betroffenen Tieren, im speziellen Vögel Stand 30.6.2023

Information - Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in privaten Haltungen Stand: Jänner 2020
Informationen der AGES zu Geflügelpest

Stand: 23.10.2024