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Aviäre Influenza (Vogelgrippe, Geflügelpest)

Aktuelles zur Aviären Influenza (AI)

Geflügelpest in Österreich

Die epidemiologische Situation bezüglich der hochpathogenen Geflügelpest hat sich seit letztem Jahr weltweit deutlich verschärft. Um ein Eindringen des Erregers in Haustierbestände bestmöglich hintanzuhalten, wurden mit der 4. Novelle 2023 der Geflügelpest-Verordnung 2007 (gültig ab 05.12.2023) Teile des Bundesgebietes nun auch zu Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko erklärt.

Geflügelhalter sind österreichweit verpflichtet, verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten und allfällige Verdachtsfälle unmittelbar der Behörde zu melden. 

Ein wöchentlich aktualisierter Überblick der Lage in Europa auf Basis der Tierseuchenmeldungen über das EU ADIS (Animal Disease Information System) findet sich hier.

Was ist die Aviäre Influenza

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest, Vogelgrippe) ist eine akute, hochansteckende, fieberhaft verlaufende Viruserkrankung der Vögel. Hochempfänglich für den Virus sind Hühner, Puten und zahlreiche wildlebende Vogelarten. Enten, Gänse und Tauben erkranken entweder kaum oder zeigen keine Symptome, sind aber für die Erregerverbreitung von Bedeutung. Im aktuellen Seuchengeschehen sind Erkrankungen nach Infektionen mit H5N1 in Europa beim Menschen bis jetzt nicht nachgewiesen worden. Nähere Informationen zur Krankheit siehe AGES.

Symptome bei Geflügel

Geflügelhalter sollten bei folgenden Symptomen an die Aviäre Influenza denken:

  • Massenerkrankung
  • Hohe Sterblichkeit bei Hühnervögeln
  • Schwere respiratorische Symptome (Atemnot)
  • Grünlich wässriger Durchfall
  • Blutungen an Innenorganen, Kammspitzen und Ständern
  • Ödeme (Anschwellung) im Kopfbereich
  • Ausgeprägter Rückgang der Legeleistung
  • Deutlich reduzierte Wasser- und Futteraufnahme
  • Mattigkeit
  • Fieber

Um bei diesen Symptomen Geflügelpest ausschließen zu können, ist die lokal zuständige Veterinärbehörde zu informieren. 

Präventionsmaßnahmen

  • Österreichweite Meldepflicht von tot aufgefundenen Wasser- und Greifvögeln bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit anschließender Untersuchung auf den Erreger der Geflügelpest
  • Anzeigepflicht von Verdachtsfällen bei Geflügel. Jeder Verdacht muss der Amtstierärztin oder dem Amtstierarzt gemeldet werden. 
  • Aktives Überwachungsprogramm beim Geflügel zur Früherkennung allfälliger Ausbrüche
  • Definition von Risikogebieten und Vorgabe von Biosicherheitsmaßnahmen auf Betrieben 

Risikogebiete

Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage werden in der Anlage 1 der Geflügelpest-Verordnung 2007Gebiete mit erhöhtem Risiko“ und „Gebiete mit stark erhöhtem Risiko“ (gültig ab 05.12.2023) definiert, in welchen besondere Vorschriften einzuhalten sind.

Risikogebiet und infizierte Zonen Bild vergrößern

Aufgrund der aktuellen Lage ist derzeit das gesamte Bundesgebiet in „Gebiete mit erhöhtem Risiko“ sowie „Gebiete mit stark erhöhtem Risiko“ aufgeteilt. 

Gebiete mit erhöhtem Risiko

Die genauen Bestimmungen sind der Geflügelpest-Verordnung 2007 zu entnehmen und umfassen jedenfalls:

  • es muss eine Trennung der Enten und Gänsen von anderem Geflügel sichergestellt werden.
  • das Geflügel ist bestmöglich vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen (Netze, Dächer) oder die Fütterung und Tränkung der Tiere darf nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgen.
  • Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  • die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  • bei einem Abfall der Futter- oder Wasseraufnahme, bei Abfall der Legeleistung sowie bei erhöhten Mortalitätsraten ist verpflichtend die Behörde zu informieren. 
  • Veranstaltungen mit Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltenen Vögel (Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte, etc.) sind untersagt bzw. können nur im Einzelfall von der lokal zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden, sofern bestimmte Auflagen eingehalten werden. 

Gebiete mit stark erhöhtem Risiko

Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen, sind in „Gebieten mit stark erhöhtem Risiko“ folgende weitere Maßnahmen einzuhalten (die genauen Bestimmungen sind der Geflügelpest-Verordnung 2007 Anlage 1 zu entnehmen):

  • Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen zu halten, die zumindest oben abgedeckt sind. Der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot ist bestmöglich zu vermeiden.
  • Geflügelbetriebe unter 50 Tieren werden von der Aufstallungsverpflichtung ausgenommen, sofern eine Trennung der Enten und Gänsen von anderem Geflügel sichergestellt wird, das Geflügel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist (Netze, Dächer) oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt. Achtung: in Schutz- und Überwachungszonen gilt die Aufstallungsverpflichtung grundsätzlich auch für Kleinbetriebe unter 50 Tiere!
  • Veranstaltungen mit Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltenen Vögel (Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte, etc.) sind untersagt.

Schutz- und Überwachungszonen

Im Fall eines positiven Nachweises in einem Geflügelbetrieb von AI in Österreich, sind Schutz- und Überwachungszonen einzurichten, die mindestens 21 bzw. 30 Tage ab der vorläufigen Reinigung und Desinfektion des Ausbruchsbetriebes aufrecht bleiben.

Maßnahmen in Schutz- und Überwachungszonen:

Als Tierhalter:in muss man unter anderem für Folgendes sorgen (die genauen Bestimmungen sind der Geflügelpest-Verordnung 2007 zu entnehmen):

  • Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (z.B.: Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen) einhalten. Besuche sind zu dokumentieren.
  • Alle Fahrzeuge, die den Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen.
  • Sollte es zu einer erhöhten Sterblichkeit von Geflügel im Betrieb kommen, ist dies unmittelbar der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  • Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern (z.B.: in Ställen), dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist. Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße, das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung grundsätzlich auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt!  
  • Das Geflügel darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
  • Tierschauen, Wettbewerbe oder Messen mit Geflügel sind in diesen Zonen verboten

Infizierte Zonen

Bei lokal gehäuften Ausbrüchen der Geflügelpest im Wildtierbestand kann es erforderlich sein, „infizierte Zonen“ zu definieren, um einen Eintrag des Virus in Geflügelbestände zu verhindern. Die Maßnahmensetzung in diesen Zonen erfolgt flexibel und gezielt, um auf die notwendigen Gegebenheiten vor Ort eingehen zu können.

Behördliche Maßnahmen bei Ausbruch in einem Betrieb

  • Sperre des betroffenen Betriebes
  • Keulung aller empfänglichen Tiere im Seuchenbetrieb
  • Unschädliche Beseitigung der Tierkadaver sowie Reinigung und Desinfektion
  • Etablierung einer Schutzzone (Mindestradius 3 km um den Seuchenbetrieb) und einer Überwachungszone (Mindestradius 10 km um den Seuchenbetrieb) und Untersuchung aller geflügelhaltenden Betriebe in den Zonen
  • Handelsrestriktionen

Gesetzliche Grundlagen zur Prävention, Überwachung und Bekämpfung

Weitere Informationen 

Merkblatt HPAI

Krisenplan zur Bekämpfung der Geflügelpest (Login erforderlich)

FAQ zur Geflügelpest

Information für Veterinärbehörden der Bundesländer, Amtstierärzt:inne sowie zugezogenen Tierärzt:innen für Personen in Kontakt mit betroffenen Tieren, im speziellen Vögel Stand 30.6.2023

Information - Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in privaten Haltungen Stand: Jänner 2020
Informationen der AGES zu Geflügelpest