Mit der Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zur Reichweitenmessung zu.

Mehr Informationen

FAQ zur nationalen Herkunftskennzeichnung

FAQ zum Verordnungsentwurf über die Herkunftskennzeichnung von Fleisch, Milch und Eiern als primäre Zutaten in Speisen in der Gemeinschaftsverpflegung

1) Weshalb wird auf nationaler Ebene eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung für unverpackte Lebensmittel eingeführt?

Die Bedeutung der regionalen Herkunft ist stark gestiegen.

So ist es für Verbraucherinnen und Verbraucher mitunter schwierig, Informationen über die Herkunft in der Gemeinschaftsverpflegung zu erhalten, um eine bewusste Auswahl treffen zu können.

2) Ist diese nationale Vorgangsweise mit dem EU-Recht vereinbar?

Für unverpackte Lebensmittel, wie Speisen in der Gemeinschaftsverpflegung, gibt es keine harmonisierten europäischen Bestimmungen.

Das europäische Kennzeichnungsrecht, konkret die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, erlaubt den Mitgliedstaaten, einzelstaatliche Vorschriften für Aspekte zu erlassen, die nicht harmonisiert sind.

3) Welche Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung sind umfasst?

In den Geltungsbereich der Verordnung fallen alle Betreiber:innen von Großküchen (öffentlich und privat), die regelmäßig eine grundsätzlich konstante Personengruppe mit Speisen im Rahmen eines längerfristigen Auftrages versorgen.

Zudem fallen bezüglich der freiwilligen Herkunftsauslobung alle Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung in den Geltungsbereich der Verordnung d.h. auch die Gastronomiebetriebe.

4) Worüber müssen die Großküchen informieren?

Die Informationsverpflichtung der Betreiber:innen von Großküchen, betrifft bestimmte Speisen, die Fleisch, Milch und Ei als Zutat enthalten.

In der Anlage der Verordnung findet sich ein Speisenkatalog, der die Speisen aufzählt, über deren Herkunft der Zutaten zu informieren ist. So ist z.B. bei Gulasch über die Herkunft des verwendeten Rindfleisches zu informieren oder bei Eierspeise über die Herkunft der verwendeten Eier.

5) Worüber müssen alle Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (also auch Gasthäuser, Cafés etc.) informieren?

Bei freiwilliger Auslobung der Herkunft von Zutaten in Speisen, besteht für alle Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (darunter auch Gasthäuser, Cafés, Restaurants etc.) die Verpflichtung sicherzustellen, dass diese Informationen zutreffend und somit nicht irreführend sind. Es müssen somit Nachweise vorliegen, die die Herkunft belegen.

Darunter fallen auch Obst und Gemüse, etwa als regional beworbener Spargel oder Eierschwammerl.

6) Weshalb trifft die Gastronomie nicht dieselbe Kennzeichnungsverpflichtung wie die Großküchen?

Die Normierung einer verpflichtenden Herkunftskennzeichnung in bestimmten Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung erfolgte unter Berücksichtigung des Aktionsplans nachhaltige öffentliche Beschaffung, der unter anderem vorsieht, dass in Großküchen der öffentlichen Hand, eine Information über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern verpflichtende Vertragsbedingung für die Beschaffung von Verpflegungsdienstleistungen sein soll.

Großküchen soll eine Vorreiterrolle betreffend die Herkunftskennzeichnung in der Gemeinschaftsverpflegung zukommen.

7) Wann wird die Verordnung kundgemacht werden?

Geplant ist eine Veröffentlichung im 1. Quartal des Jahres 2023.

FAQ zum Verordnungsentwurf über die Herkunftskennzeichnung von Fleisch, Milch und Eiern als primäre Zutaten in verpackten Lebensmitteln

1) Weshalb wird auf nationaler Ebene eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung für verpackte Lebensmittel eingeführt?

Der Ursprung eines Lebensmittels oder seiner Inhaltsstoffe ist für die Mehrheit der Verbraucherinnen und Verbraucher der wichtigste Faktor beim Kauf von Lebensmitteln.

Diese Informationen fehlen jedoch überwiegend, da die Verpflichtung zur Angabe der Herkunft von Zutaten eines Lebensmittels nur in bestimmten Fällen vorgesehen ist, nämlich bei unverarbeitetem Fleisch (Rind, Schwein, Geflügel) und im Fall der freiwilligen Kennzeichnung bei Auslobung der österreichischen eines Produktes, obwohl die primären Zutaten nicht aus Österreich kommen.

2) Ist diese nationale Vorgangsweise mit dem EU-Recht vereinbar?

Bei nationalen Maßnahmen muss hinsichtlich der verpflichtenden Angabe der Herkunft von Lebensmitteln, nachweislich eine Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft bestehen.

Dieser Nachweis einer Verbindung zwischen der Qualität des Lebensmittels (Fleisch, Milch und Ei) und seiner Herkunft wurde der Europäischen Kommission im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens übermittelt.

3) Weshalb wird nicht auf den Vorschlag der Europäischen Kommission im Rahmen der Farm to Fork Strategie gewartet?

Die Vorschläge der Europäischen Kommission sind für das 4. Quartal 2022 zu erwarten. Danach sind erst die Verhandlungen zu erwarten, deren Dauer und Ergebnis ungewiss ist.

4) Weshalb nur für die Zutaten Fleisch, Milch und Eier?

Diese Zutaten sind jene Zutaten, die für die Verbraucherinnen und Verbraucher in verarbeiteten Lebensmitteln von wesentlicher Bedeutung sind.

5) Wie muss gekennzeichnet werden?

Die Angaben zur Herkunft sind im Zutatenverzeichnis entweder unmittelbar nach der Bezeichnung der betreffenden Zutat oder in einer Fußnote zum Zutatenverzeichnis anzuführen.

6) Wann wird die Verordnung kundgemacht werden?

Die Verordnung unterliegt als nationale Maßnahme einem Notifikationsverfahren an die Europäische Kommission und einer Stillhaltefrist von drei Monaten, innerhalb derer die Verordnung nicht kundgemacht werden darf. Bei Einsprüchen durch die Kommission oder andere Mitgliedstaaten verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate.

7) Weshalb ist die Verordnung nur befristet in Geltung und was passiert, wenn die EU eine Vorschrift zur Herkunftskennzeichnung erlässt?

Sämtliche nationale Maßnahmen dürfen vorerst nur befristet kundgemacht werden im Hinblick auf künftige Maßnahmen auf EU-Ebene. Dies ist auch bei den nationalen Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten so erfolgt.

Stand: 21.12.2022