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Informationen zur Katzen- und Hundezucht

Zucht ist die Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch

a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder
b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder
c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder
d) durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin. (§14 Z 14 Tierschutzgesetz-TSchG)

 

  • Die Haltung von Katzen und Hunden zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs ist vom Halter/von der Halterin der Bezirkshauptmannschaft vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden (gemäß § 31 Abs.4 TSchG)

  • Die Mindestanforderungen zur Haltung von Hunden und Katzen zur Zucht sind in der 2. Tierhaltungsverordnung (2.TH VO) Anlage 1, Pkt. 1 und 2 festgelegt.

  • Es gibt besondere Meldepflichten für Personen, welche Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, zur Zucht einsetzen. Anlässlich der Meldung der Zucht bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist mitzuteilen, welche Maßnahmen ergriffen werden, um Qualzucht zu verhindern (Zuchtprogramm).  (Verordnung BGBl.II Nr.70/2016 iVm  § 31 Abs. 4 und § 44 Abs. 17 TSchG )
  • Bei der Darstellung der Maßnahmen ist insbesondere auszuführen wie die Dokumentation der Verpaarungen und Geburten bzw. Würfe erfolgt und welche zusätzlichen diagnostischen Maßnahmen neben der klinischen Untersuchung eingesetzt und gewertet werden, um die Erreichung des Zieles der Vermeidung von Qualzuchtmerkmalen bei der konkreten Verwendung der jeweiligen Tiere in der Zucht nachvollziehbar zu gewährleisten. Die daraus sich ergebenden Konsequenzen müssen eingehalten werden.
  • Die Meldung der Zucht bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist unabhängig davon durchzuführen, ob die Zucht regelmäßig oder unregelmäßig, mit oder ohne Gewinn erfolgt. Dies gilt auch für Landwirte und Landwirtinnen (gemäß § 31 Abs.4 TSchG).

Mit 1. April 2016 erfolgte eine Verordnungsänderung zur Klarstellung der Bestimmung über die Pflicht der Kastration von Katzen. Katzen mit  Zugang ins Freie sind zu kastrieren. Nur Zuchtkatzen sind von der Kastrationspflicht ausgenommen und sind ab 1.1.2018 zu chippen und in der Heimtierdatenbank des Bundes zu melden. Auch bereits vorher zur Zucht verwendete Katzen sind bis längstens 31.12.2018 zu melden( §24a TSchG iVm § 44 Abs.23 bis 25)

Mit dieser Bestimmung sollen Katzen, mit denen gezüchtet wird, eindeutig einem Halter zugeordnet werden können.

Mit der generell bestehenden Kastrationspflicht soll die Zahl der streunenden Katzen vermindert werden, die vermehrt schweren Infektionskrankheiten, Verletzungen durch Kämpfe um weibliche Tiere, Schwächung durch häufig aufeinander folgende Geburten, hoher Welpensterblichkeit, schlechter Versorgung, Verwurmung und Hautparasiten ausgesetzt sind.

Verbot von Qualzucht - Wichtige Informationen über das Verbot der Qualzucht (2019)

(08.10.2019)