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Tierschutzgesetz

Mit dem bundeseinheitlichen Tierschutzgesetz, welches am 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist, wurde Österreich im Bereich Tierschutz zu einem Vorreiter und Vorbild innerhalb der Europäischen Union.

Seither ist für die Gesetzgebung der Bund zuständig, die Vollziehung ist jedoch ausschließlich Angelegenheit der Länder! Zuständig ist in erster Instanz die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen deren Entscheidungen kann Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Bis zum 31.12.2004 war der Tierschutz in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. Es gab in Österreich 10 verschiedene Landestierschutzgesetze (Salzburg hatte 2 Tierschutzgesetze). Die sehr unterschiedlichen Bestimmungen in den einzelnen Ländern nährten den Wunsch nach einem einheitlichen Gesetz.

Ziel des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere. Geschützt wird das einzelne Tier als Individuum.

Nicht zu den Angelegenheiten des Tierschutzes gehören:

  • Regelungen, welche die Erhaltung wildlebender Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Artenschutz) betreffen.
  • Regelungen zum Schutz des Menschen vor Tieren.

Das Wohlbefinden eines Tieres kommt in der Befriedigung seiner Bedürfnisse und der Abwesenheit von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst zum Ausdruck. Bund, Länder und Gemeinden sind dazu verpflichtet, in der Öffentlichkeit ein Verständnis für den Tierschutz, insbesondere bei der Jugend, zu erwecken und dieses zu vertiefen.


Die Entstehung des Tierschutzgesetzes

  • 1996: Das Volksbegehren zur Schaffung eines Bundes-Tierschutzgesetzes wurde von 459.096 Personen unterzeichnet.
  • 2003: Im Jänner 2003 erfolgte das Bekenntnis aller vier im Nationalrat vertretenen Parteien zu einer bundesweiten Regelung.
  • 2004: Am 28. September 2004 wurde das bundeseinheitliche Tierschutzgesetz (BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2) kundgemacht.
  • 2005: Das Tierschutzgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Seither gelten in allen Bundesländern einheitliche Bestimmungen.
  • 2007: Seit März 2007 sind auch die Agenden für Angelegenheiten des Schutzes von Tieren beim Transport im Bundesministerium für Gesundheit angesiedelt. Zuvor war das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
  • 2017: Seit der Einführung des bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes in Österreich hat sich die gesellschaftspolitische Bedeutung des Themas - insbesondere im Nutztierbereich - weiterentwickelt, sodass einzelne Regelungen der neuen Auffassung anzupassen waren. Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2017 erfolgte eine umfangreiche Novelle des Tierschutzgesetzes. Folgende Zielsetzungen wären dabei hervorzuheben:
    • Klarstellung, dass im Nutztierbereich auch eine Regelung möglich ist, bei der zwar die notwendige Betäubung durch den Tierarzt erfolgt, der Eingriff selbst aber durch eine sachkundige Person vorgenommen wird;
    • Klare Regelung der Rechtspersönlichkeit der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz und Schaffung der Möglichkeit ihr weitere Aufgaben zu übertragen (zB Kontaktstelle für Tierschutz bei der Schlachtung und Tierschutz beim Transport; Mitarbeit bei der Erstellung von Handbüchern und Checklisten, Abhaltung von Fachveranstaltungen etc.);
    • Verbesserung der Rechtsstellung der Tierschutzombudspersonen durch Möglichkeit der Revisionserhebung beim Verwaltungsgerichtshof und Akteneinsicht bei den Strafgerichten in Tierschutzvergehen;
    • Klarstellung, dass der rechtmäßige Einsatz von Diensthunden und die erforderliche Ausbildung dazu keine Tierquälerei darstellen;
    • Klarstellung, dass das Führen von Hunden an der Leine, das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Ausbildungsmaßnahmen, Katastropheneinsätzen oder Einsätzen als Dienst- oder Begleithund sowie das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Gebäuden, die mit Hunden nicht betreten dürfen keine verbotene Anbindehaltung ist;
    • Einführung der verpflichtenden Kennzeichnung von Zuchtkatzen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips durch einen Tierarzt zur Identifizierung von Zuchtkatzen;
    • Klarstellung, dass gemäß §31 Abs. 1 nicht nur gewerbliche, sondern alle wirtschaftlichen Tierhaltungen einer Bewilligung bedürfen;
    • Klare Regelungen zum Verfall (§§ 37, 39 und 40) im Sinne eines praktikableren Vollzugs sowie weitere – u.a. vom Tierschutzrat oder seinen Arbeitsgruppen angeregten - Änderungen, die der Klarstellung dienen.

    Eine weitere Novellierung erfolgte durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2017, wodurch das öffentliche Feilbieten von Tieren im Fall der Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, gestattet wurde. Dabei ist nachzuweisen, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind. 


Tierschutzgesetz und Verordnungen zum Tierschutzgesetz (TSchG)

Ausgangsbasis für das Tierschutzgesetz bildeten das geltende Tierschutzrecht der Länder:

  • 10 Landestierschutzgesetze und zahlreiche Landestierschutzverordnungen
  • eine zwischen den Ländern abgeschlossene Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft
  • eine zwischen den Ländern abgeschlossene Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich)
  • EU-Bestimmungen


Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung – TSch-SV  (RIS)
Erläuterung zur Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (RIS)
Erläuterung zur Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Fachstelle-/Haltungssystemeverordnung (FstH VO)
Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007) 
Tiertransport-Ausbildungsverordnung (TT-Ausb VO) 
Bundesgesetz über Produkte, deren Ein-und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist (Ein- und Ausfuhrverbot) 
Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes (Durchf.-Tsch-EU)
Verordnung zur Ausnahme von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs 
Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG)
1. Tierhaltungsverordnung (1. THV)
2. Tierhaltungsverordnung (2. THV)
Tierheim-Verordnung (THV)
Tierschutz-Kontrollverordnung (TSchKV)
Tierschutz-Schlachtverordnung (TSch-Schlacht-V)
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung (TSch-Veranst-V)
Tierschutz-Zirkusverordnung (TSch-ZirkV)
Zoo-Verordnung (ZooV)  
Diensthunde-Ausbildungsverordnung (Diensthunde-Ausb-V)
Hundeausbildungsverordnung  
Tierschutzrat-Geschäftsordnung (TSR-GO)
Tierschutzberichte an den Nationalrat
Europaratsempfehlungen zur Nutztierhaltung


Arbeitsplan Tierschutzgesetz (gemäß § 41a):



10.06.2022