Örtliche Zuständigkeit der Behörden
Gemäß § 2 Abs. 1 EpiG werden meldepflichtige Krankheiten an die Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet, in deren Gebiet sich die:der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist. Nach § 5 Tuberkulosegesetz ergehen Meldungen von Tuberkuloseerkrankungen an jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die:der Kranke, Krankheitsverdächtige oder verstorbene Person ihren:seinen Wohnsitz hat bzw. hatte. Wird eine Geschlechtskrankheit gemeldet, so ist diese gemäß § 4 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz an die für den Wohnort der:des Erkrankten zustände Behörde zu richten.
Bei gesundheitsbehördlichen Maßnahmen ist nach § 3 Z 3 AVG primär die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Hauptwohnsitz hat. Liegt Gefahr in Verzug vor, kann auch die Behörde, in dessen Sprengel die betroffene Person sich aufhält, einschreiten.
In Angelegenheiten, die sich auf eine Entschädigung aufgrund des EpiG beziehen, ist gemäß § 33 EpiG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die der Entschädigung zugrundeliegende Maßnahme getroffen wurde.
Wenn eine Anzeige nach § 2 EpiG, § 3 Tuberkulosegesetz oder § 4 Geschlechtskrankheitengesetz bei einer Gesundheitsbehörde eingeht, die nicht örtlich zuständig ist, ist die örtlich zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und der Fall an diese abzutreten.